Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Hauptsacheverfahren auf die Verfahrensgebühr des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
von , veröffentlicht am 17.09.2016Das LSG Bayern hat im Beschluss vom 21.06.2016 – L 15 SF 39/14 E zutreffend herausgearbeitet, dass bei parallelen Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren (Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs) es sich nicht um denselben Gegenstand im Sinne von VV Vorbem. 3 IV 1 RVG handelt. Eine Anrechnung erfolgter Zahlungen auf die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des Eilrechtsschutzverfahrens gemäß VV Vorbem. 3 IV RVG, § 15 a I RVG finde daher nicht statt, und mit einer ausführlichen und umfassend begründeten Entscheidung die Gegenauffassung des LSG Hessen, Beschluss vom 31.05.2016 - L 2 AS 603/15 B , welches die Anrechnung mit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und der Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts gerechtfertigt hatte, abgelehnt.
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