Wer schreibt, der bleibt – der Medikationsplan für Patienten

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 05.10.2016
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|2954 Aufrufe

Seit dem 01. Oktober 2016 hat jeder, der in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, Anspruch auf einen sogenannten Medikationsplan. Voraussetzung ist, dass der Patient drei oder mehr Arzneimittel einnehmen muss. Diese müssen über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen verordnet werden. So steht es im „E-Health-Gesetz“ (Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen) vom 21. Dezember 2015.http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl115s2408.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl115s2408.pdf%27%5D__1475594514472 Dort im neuen § 31 a SGB V. 

Der Hausarzt muss den Medikationsplan ausstellen. Dieser wird zunächst nur auf Papier erstellt. Denn die technische Infrastruktur ist noch nicht ausreichend für einen rein elektronischen Übertragungsweg gerüstet. Erst ab 2018 können die Medikamentenangaben dann auch über eine elektronische Gesundheitskarte gespeichert werden. Der Patient verliert auch danach nicht seinen Anspruch auf einen Plan im Papierformat.  

Was steht im Medikationsplan?

Schon früher haben viele Ärzte die Arzneimittel für ihre Patienten schriftlich zusammengestellt. Das nannte man Einnahmeverordnung. Jetzt gibt es genaue Vorgaben, was im Medikationsplan aufgelistet werden soll. Das ist zunächst jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel, das eingenommen wird. Eingeschlossen ist auch die Selbstmedikation. Der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme müssen aufgeführt werden. Bis zum 31. März 2017 können Ärzte nach eigenen Vorgaben Formulare verwenden. Ab dem 01. April 2017 ist ein bundeseinheitlich gestaltetes Formular verpflichtend.

Auf dem dann gebräuchlichen Medikationsplan ist ein Barcode aufgebracht. Er enthält die Information des Plans in digitaler Form. Dadurch soll unabhängig von der jeweiligen Praxis- oder Apothekensoftware der Plan per Scanner eingelesen und aktualisiert werden. Auf diesem Wege soll eine unkompliziertere Aktualisierung in Praxen, Apotheken und Krankenhäusern möglich werden. Weiterhin darf der Plan auch handschriftlich geändert oder ergänzt werden. Wird der Medikationsplan dann abermals zu einem späteren Zeitpunkt elektronisch aktualisiert, ist eine erneute Prüfung, inwieweit die handschriftlichen Änderungen oder Ergänzungen übernommen werden, notwendig.

Auch die Apotheker können einen Medikationsplan erstellen. Sie erhalten dafür aber kein Honorar.

Vergütungsbeispiele

Für die Ärzte gibt es Einzelleistungsvergütungen und Zuschläge. Informationen darüber gibt es beispielsweise von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).http://www.kbv.de/html/medikationsplan.php 

Vergütet wird der Medikationsplan bei den Haus- und Kinderärzten entsprechend den Gebührenordnungspositionen nach dem Vergütungssystem der vertragsärztlichen Versorgung. Für die Erstellung eines Medikationsplans erhält der Arzt als Einzelleistungsvergütung für Patienten, die nicht chronisch krank sind, einmal im Krankheitsfall, also einmal in vier Quartalen, zur Versichertenpauschale zusätzlich 4,07 Euro. Ab 2017 werden 4,11 Euro gezahlt.

Auch Fachärzte können dieselbe Gebührenposition für die Erstellung eines Medikationsplans abrechnen. Dies ist möglich bei onkologischen Patienten, Schmerzpatienten sowie bei Patienten nach Organtransplantation.

Anders verhält es sich bei chronisch kranken Patienten. Da gibt es für die Haus- und Kinderärzte einen Zuschlag zur sogenannten Chronikerpauschale. Dieser Zuschlag kann nicht gleichzeitig mit der Einzelleistungsvergütung abgerechnet werden. Er wird derzeit mit 1,04 Euro pro Behandlungsfall, also einmal pro Quartal bewertet. 

Trotz eines veranschlagten Ausgabevolumens von 163 Millionen Euro für den Medikationsplan erscheint die jeweilige ärztliche Vergütung für den doch beträchtlichen Organisationsaufwand nicht viel. Auch ist noch nicht absehbar, was die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans für die Praxis bedeutet. Vorhandene Medikamente müssen beispielsweise nach Krankenhausentlassungen regelmäßig mit den neu verordneten Medikamenten abgestimmt werden. Der Verlauf einer Erkrankung erfordert auch immer wieder kurzfristige Dosierungsänderungen.

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