Wiedereinsetzung ging daneben: "Eigentlich..............wollte ich doch, dass mein Verteidiger Revision einlegt"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2016
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Klar wollte das der Angeklagte. Hat der Verteidiger aber nicht getan. Jetzt wollte der Angeklagte eine Wiedereinsetzung. Verständlich. Er war nämlich zu 5 1/2 Jahren verurteilt worden. Dumm nur: Das Gericht hatte den Angeklagten zwischenzeitlich bereits unter Hinweis auf die Rechtskraft des Urteils in anderer Sache als Zeugen vernommen:

Der am 29. April 2016 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die
versäumte Revisionseinlegungsfrist ist jedenfalls nicht innerhalb der Wochenfrist
des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und damit unzulässig. Das Urteil des Landgerichts
ist in Anwesenheit des Angeklagten am 23. Oktober 2015 verkündet
worden; er wurde zutreffend über seine Rechtsmittel belehrt. Die Frist zur Einlegung
der Revision betrug gemäß § 341 Abs. 1 StPO eine Woche nach Urteilsverkündung.
Unabhängig von der Frage, ob der Angeklagte anschließend
seine Pflichtverteidigerin mit einer Revisionseinlegung beauftragen wollte oder
nicht, erfuhr er jedenfalls am 12. Januar 2016 sicher davon, dass seine Verteidigerin
keine Revision eingelegt hatte. An diesem Tag wurde er nämlich vom
Vorsitzenden des hiesigen Verfahrens in einer anderer Sache als Zeuge zu den
verfahrensgegenständlichen Vorwürfen vernommen, dabei ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig ist und er deshalb
aussagen muss, und sogar noch dazu befragt, weshalb er das Urteil habe
rechtskräftig werden lassen. Spätestens damit war eine mögliche Unkenntnis
vom Fehlen der Revisionseinlegung beseitigt und begann die Wochenfrist des
§ 45 Abs. 1 StPO zu laufen.

BGH, Beschl. vom 9.8.2016 - 1 StR 283/16

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