Qualifiziertes Verschulden bei Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.10.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2287 Aufrufe

Das BAG hat im Beschluss vom 18.8.2016 - 8 AZB 16/16 Stellung bezogen zu einer in der Rechtsprechung äußerst umstrittenen Frage, die letztlich darauf eine etwas unglückliche Fassung von § 124 I Nr. 4 ZPO zurückgeht. Umstritten ist nämlich, ob sich das Erfordernis des qualifizierten Verschuldens (absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit) nur auf die unrichtige oder auch auf die nicht unverzügliche Mitteilung bzw. Nichtmitteilung bezieht. Das BAG kam zurecht zu dem Ergebnis, dass § 124 I Nr. 4 ZPO dahingehend auszulegen ist, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihres Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung ihrer Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Zudem hat das BAG in der genannten Entscheidung auch ausgesprochen, dass eine Partei nicht bereits deshalb grob fahrlässig handelt, wenn sie ihre aus § 120 a Abs. 2 ZPO erwachsenen Verpflichtungen schlicht vergißt oder ihnen schlicht nicht nachkommt. 

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