AG Reutlingen macht weiter: Durchsuchung nach Motorradkleidung auch ohne drohendes FV; bei 30 km/h zu viel!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.10.2016
Rechtsgebiete: Ordnungswidrigkeiten3|2868 Aufrufe

Im Blog hatte ich bereits von der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2748/14 berichtet. Das BVerfG hatte eine Durchsuchung für nicht mehr verhältnismäßig erachtet, die einen Motorradfahrer betraf. Auch er war (vielleicht sogar an derselben Messstelle?) mit 30 km/h zu viel gefahren. Da könnte man denken: Das AG gibt auf. Von wegen! 

Es wird gemäß § 33 IV StPO ohne vorherige Anhörung des Betroffenen aufgrund der §§ 94, 95, 98, 99, 100, 102, 103, 105, 111, 162 StPO, §§ 46, 71 OWiG erneut angeordnet:

1. Die Durchsuchung der Wohnung, der Zimmer, Geschäftsräume, Nebenräume, Garagen des Betroffenen (Anschrift w.o.) und der ihm gehörigen Sachen und
2. die Beschlagnahme des bei dem Betroffenen aufzufindenden Motorradhelmes und der aus der Anlage ersichtlichen Bekleidungstücke (Abbildung auf dem Messfoto: Oberbekleidung, Handschuhe und Schuhe) sowie der Armbanduhr.
3. Die beschlagnahmten Gegenstände sind dem erkennenden Gericht vorzulegen.
Die Durchsuchung und die Beschlagnahme können durch die Herausgabe der Gegenstände der abgebildeten Gegenstände abgewendet werden. Außerdem hätte sich die Durchsuchung für den Fall einer schriftlichen Einspruchsrücknahme gegenüber dem Gericht erledigt.

Gründe:

Das Gericht hatte die Durchsuchung und Beschlagnahme schon mit Beschluss vom 28.02.2013 angeordnet. Das mit der Vollziehung beauftragte Polizeirevier M. hat den Beschluss nicht vollständig vollzogen. Die aufgefundenen Gegenstände wurden nicht beschlagnahmt. Insbesondere die beiden aufgefundenen Motorradhelme nicht. Das Gericht wurde vor dieser Abweichung weder gefragt noch informiert. Die aufgefundenen beiden Motorradhelme und die Motorradkleidung wurde nicht fotografiert. Zu der im Beschlusstenor aufgeführten Armbanduhr gab es keine Stellungnahme. Es fehlt an einem förmlichen Durchsuchungsprotokoll. Das Gericht hat erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 06.03.2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten von der Landespolizeidirektion Tübingen handeln soll. Das war dem Polizeirevier M. bekannt.
Das Gericht hatte den Beschluss vom 28.02.2013 wie folgt begründet:
„Der Betroffene ist nach bisherigem Stand des Verfahrens verdächtig, am 21.06.2012, um 18:30 Uhr in R. auf der L … ein auf ihn zugelassenes Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen …, zumindest fahrlässig mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren zu haben. Ihm wird eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Absatz II, 49 StVO vorgeworfen. Das Kraftrad wurde außerorts bei erlaubten 70 km/h mit 100 km/h (abzüglich Toleranz, standardisiertes Messverfahren ES 3.0 mit Geschwindigkeitsmessfoto) geführt, weswegen der Fahrer des Kraftrades im Falle eines Schuldspruchs eine mit drei Punkten verbundene Geldbuße nach den §§ 24, 25 StVG i. V. m. mit der Bußgeldkatalogverordnung verwirkt hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin beträchtlich.
Bei der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts ist die Durchsuchung und darüber hinaus wegen der Notwendigkeit für das gerichtliche Bußgeldverfahren (u. a. Vorbereitung eines anthropologischen Identitätsgutachtens oder eines Augenscheines durch das Gericht) auch die Beschlagnahme erforderlich und verhältnismäßig (vgl. hierzu: Beschluss des BVerfG, Az: 1 BvR 1307/05).
Der Betroffene besitzt eine Fahrerlaubnis für Krafträder und ist der Halter des Fahrzeugs. Der Betroffene räumt die Tat nicht ein. Die Bilder der Messung zeigen u. a. einen Helm, Schuhe und eine markante Oberbekleidung. Es steht zu erwarten, dass die Gegenstände, so sie ihm gehören, noch bei ihm aufgefunden werden können. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände sind zur weiteren Sachaufklärung geeignet. Nachdem der Betroffene keine geständigen Angaben machte, bedarf es der Beschlagnahme zum Zwecke eines Augenscheines durch den Bußgeldrichter und einer evtl. sachverständigen Auswertung nach von dem Betroffenen verursachten Tragespuren. Persönliche Motorradbekleidung und Schuhe, insbesondere aber Motorradhelme, bei denen es sehr auf die Passform ankommt und die meist längere Zeit in Gebrauch sind, werden - was gerichtsbekannt ist - für gewöhnlich schon aus hygienischen Gründen nicht verliehen. Das gilt erst recht für eine Armbanduhr.
Umgekehrt mag das Nichtauffinden des Helmes und der Jacke den Betroffenen vom Tatverdacht zu entlasten.“
An dieser rechtlichen Beurteilung hält das Gericht weiter fest. Durch die Vorgehensweise des Polizeireviers M. ist die Überprüfung des Tatvorwurfs zwar erheblich erschwert worden. Insbesondere ist der Betroffene gewarnt. Sie ist jedoch noch nicht unmöglich. In der Hauptverhandlung werden die mit der Vollziehung betrauten Polizeibeamten des Polizeireviers M. zu vernehmen sein. Das Gericht hat ferner einen Sachverständigen für Anthropologie geladen.
Eine weitere Vollziehung des Beschlusses vom 28.02.2013 war nicht möglich, da Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse nur einen einmaligen Eingriff beim Betroffenen ermöglichen, danach ihre Vollziehbarkeit verlieren. Es handelt sich insoweit nicht auf dauerhaft ermächtigende Anordnungen.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist die Beurteilung, ob Gegenstände den Betroffenen ent- oder belasten grundsätzlich nicht Aufgabe des Ermittlungsbeamten sondern des erkennenden Gerichts. Die beschlagnahmten Gegenstände sind dem Gericht daher vorzulegen und in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen.

AG Reutlingen, Beschluss vom 26.09.2016 - 9 OWi 28 Js 129/13

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3 Kommentare

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Bedenklich stimmt vor allem dies hier:

"Das Gericht hat erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 06.03.2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten von der Landespolizeidirektion Tübingen handeln soll. Das war dem Polizeirevier M. bekannt."

Da könnte der Eindruck entstehen, bei der Polizei würde man zweierlei Maß anlegen ... und leben (Das Kraftrad wurde außerorts bei erlaubten 70 km/h mit 100 km/h (abzüglich Toleranz, standardisiertes Messverfahren ES 3.0 mit Geschwindigkeitsmessfoto) geführt).

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Gast schrieb:

Bedenklich stimmt vor allem dies hier:

"Das Gericht hat erst auf Nachfrage nach dem Verbleib der Durchsuchungsergebnisse am 06.03.2013 erfahren, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Kriminalbeamten von der Landespolizeidirektion Tübingen handeln soll. Das war dem Polizeirevier M. bekannt."

Da könnte der Eindruck entstehen, bei der Polizei würde man zweierlei Maß anlegen ... und leben (Das Kraftrad wurde außerorts bei erlaubten 70 km/h mit 100 km/h (abzüglich Toleranz, standardisiertes Messverfahren ES 3.0 mit Geschwindigkeitsmessfoto) geführt).

Warum Konjunktiv? Das ist so bei der Polizei. Korpsgeist. Bei Richtern allerdings auch. Deshalb gibt es so wenig Verurteilungen wegen Rechtsbeugung.

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Es handelt sich hier nicht um einen Beschluß vom 26.09.2016, sondern um den vom BVerfG mit aufgehobenen Beschluß vom 08.03.2013. Das ist unter anderem erkennbar daran, daß sich das AG mit keinem Wort mit der BVerfG-Entscheidung auseinandersetzt, daß es sich auf § 33 Absatz 4 StPO beruft sowie an der Begründung insgesamt.

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