Steuerfrei mit Kunst dabei

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 18.10.2016
Rechtsgebiete: Steuerrecht|2180 Aufrufe

Die unentgeltliche Übertragung von Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenständen, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archiven bleibt vollkommen steuerfrei, wenn neben den übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) ErbStG

  • der Steuerpflichtige bereit ist, "die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege" zu unterstellen (DBst aa) und
  • sich die Gegenstände "seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie finden" (DBst bb).

Der Bundesfinanzhof (BFH ) hat in seinem Urteil v. 12.05.2016 - II R 56/14 präzisiert:

  • Die Bereitschaft, "die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege" zu unterstellen, ist ein subjektives Merkmal. Dieses ist objektiviert nachzuweisen, beispielsweise durch eine Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde oder dem Abschluss eines Leih- und Kooperationsvertrags mit einem fachlich einschlägigen Museum nachzuweisen.
  • Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die einzelnen zur Kunstsammlung gehörenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits mindestens 20 Jahre im Besitz der Familie waren.

Das Urteil ist aufgrund seines klarstellenden Charakters zu begrüßen. Denn es nennt konkrete Nachweismöglichkeiten für das Vorliegen von Befreiungstatbeständen.

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