Dieselbe Angelegenheit bei von beiden Parteien eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 22.10.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2616 Aufrufe

Das OLG München hatte sich mit der Frage zu befassen, wieviele Angelegenheiten vorliegen, wenn von beiden Parteien gegen ein Endurteil des OLG Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt wird. Das OLG München kam im Deschluss vom 22.09.2016 - 11 W 1503/16 - zu dem Ergebnis, dass dann, wenn in einer solchen Konstellation ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt eine der Parteien sowohl bei der Begründung der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde als auch bei der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessgegners vertritt, diese Tätigkeiten jedenfalls dann eine - einzige- Angelegenheit betreffen, wenn der BGH beide Nichtzulassungsbeschwerden in einem einheitlichen Verfahren behandelt und verbescheidet Die Gebühren und Auslagen für den Prozessbevollmächtigten fallen dann nur einmal an. Wenn der BGH in diesem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Beschwerde der einen Partei zurückweist und in demselben Beschluss der Revision der anderen Partei zulässt, beginnt mit dem Revisionsverfahren für die beteiligten rProzessbevollmächtigten eine neue Angelegenheit mit der Folge, dass die Gebühren und Auslagen erneut entstehen, wobei aber die Anrechnung zu beachten ist.

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