Tod im laufenden Arbeitsverhältnis - Urlaubsabgeltung vererbbar?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.10.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3809 Aufrufe

Das Urlaubsrecht ist für immer neue Überraschungen gut. Gerade erst im vergangenen Jahr hatte das BAG entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) ein reiner Geldanspruch und daher vererbbar ist (BAG, Urt. vom 22.9.2015 – 9 AZR 170/14, NZA 2016, 37). Wer sorgfältig gelesen hat, hatte bemerkt, dass der Arbeitnehmer in diesem Streitfall bereits vor seinem Tod aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Nicht zu entscheiden war seinerzeit, ob die Erben auch dann Urlaubsabgeltung beanspruchen können, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod geendet hat (und noch Urlaubsansprüche offen waren).

Dies ist Gegenstand eines Streits, der dem BAG jetzt vorlag. Durch die – zumindest aus Erfurter Sicht – überraschenden Wendungen des EuGH zum Urlaubsrecht (Urt. vom 12.6.2014 - C-118/13, NZA 2014, 651 - Bollacke) vorsichtig geworden, setzt der 9. Senat den Rechtsstreit vorsorglich aus und ersucht den EuGH um Vorabentscheidung:

  1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?
  2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

BAG, Beschl. vom 18.10.2018 - 9 AZR 196/16 (A) u.a., Pressemitteilung hier

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