Nothilfe versus Sozialhilfe – oder wie ein Krankenhaus auf seinen Behandlungskosten sitzen bleibt

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 26.10.2016
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrecht|13915 Aufrufe

Eine Zwickmühle für Krankenhäuser: Ein eingelieferter Patient ist nicht krankenversichert. Über Einkommen oder Vermögen verfügt er nicht. Verweigern kann das Krankenhaus die Behandlung nicht. Wer zahlt?

Ein Krankenhaus muss, wenn es einen Patienten zur Notversorgung aufnimmt, so früh wie möglich den Versicherungsschutz klären. Umgehend muss das Sozialamt informiert werden. Fällt die Notaufnahme auf das Wochenende, sollte bereits am nächsten Werktag der Sozialhilfeträger informiert werden. Das klappt nicht immer. Auf den Behandlungskosten sitzen geblieben ist eine Klinik in einem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2016 – L 9 SO 328/14https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2016/NRWE_L_9_SO_328_14.html entschiedenen Fall.http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/UrteilsanmerkungFDSozVR201621

Der Fall

Ein Kenianer hatte bei einem früheren Deutschlandaufenthalt eine deutsche Frau kennengelernt. Er reiste aus. Kehrte aber nach Deutschland zurück. Als er der Frau mitteilte, dass er beabsichtigte sie zu heiraten, beendete sie die Beziehung. Daraufhin sprang er an einem Samstag mit Selbstmordabsicht aus dem dritten Stock eines Wohnhauses. Die medizinische Erstversorgung fand im kommunalen Krankenhaus statt. Am nächsten Tag, einem Sonntag, wurde er in eine Spezialklinik überstellt. Erst am Dienstag unterrichtete das Krankenhaus das Sozialamt und beantrage eine Kostenzusage. 23 Tage wurde er dort behandelt. Fast 30.000,- € kostete die Behandlung. Das Sozialamt lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klinik klagte. Das Gericht in erster Instanz verurteilte den Sozialhilfeträger zur Zahlung der gesamten Behandlungskosten. Die Richter des Landessozialgerichts sahen das anders.

Das Urteil

Das Krankenhaus sei zwar zunächst als Nothelfer nach § 25 SGB XII tätig geworden. Auch einen Eilfall bejahte das Gericht. Diesen jedoch nur solange bis der Sozialhilfeträger wieder dienstbereit gewesen sei. Dann müsse das Sozialamt informiert werden. Im Falle einer verspäteten Unterrichtung setzten die Richter eine Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers, hier das Krankenhaus, und des Hilfebedürftigen, hier des Patienten. Zeitlich begrenzt sei hier der Anspruch des Krankenhauses bis zu dem Zeitpunkt, ab dem das Sozialamt Kenntnis vom Leistungsfall hat. Ab Kenntnis stehe dem hilfebedürftigen Patienten ein eigener Anspruch gegen den Sozialhilfeträger zu. Bei der Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Krankenbehandlung als Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII.

Ausgehend von der Fallpauschale müsse, so urteilten die Richter, durch das Sozialamt nur eine tagesbezogene anteilige Vergütung bezahlt werden. Nicht erfolgreich war das Krankenhaus mit dem Argument, dass der Großteil der Behandlungskosten durch die endovaskuläre Versorgung der Aorta und die multiplen Frakturen bereits bis zum Dienstag entstanden seien. Es bekam eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen an denen der Eilfall vorlag, also vom Sonntag bis zum Dienstag. Darüber hatten die Beteiligten bereits einen Teilvergleich in Höhe von fast 3900,-€ geschlossen.  

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