Aus Anlass des Falls Peggy/NSU: Der unumstößliche DNA-Beweis - ein trojanisches Pferd?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 27.10.2016
Rechtsgebiete: StrafrechtStrafverfahrensrecht61|11787 Aufrufe

Vor wenigen Wochen wurde die Sensation verkündet: DNA-Spur des toten NSU-Terroristen Böhnhardt am Fundort der Leiche von Peggy, einem vor gut 15 Jahren entführten Kind. Der Fall Peggy, der selbst schon Skandale produziert hat - u.a. den  mittels zweifelhaften Vernehmungsmethoden und ebenso zweifelhaften Glaubhaftigkeitsgutachten belasteten unschuldigen Ulvi K. Der Fall NSU, ein anderes Nest von Ermittlungs- und  Geheimdienstpannen. Und beide Fälle sollen nun - irgendwie - verknüpft sein? Ich hatte meine Zweifel und tippte, wie viele andere, auf Labor- oder Ermittlungsfehler: Denn anders als uns viele Experten weismachen wollen, kann der DNA-Beweis tückisch sein, gerade weil inzwischen sogar aus kleinsten Spuren der große Beweis gemacht wird. Je kleiner die Spur sein darf, um einen Vergleich mit Datenbanken zu ermöglichen, um so filigraner, vorsichtiger müssen Ermittler und Labors mit dem Material umgehen. Denn die Fehleranfälligkeit steigt mit der Präzision des Messinstruments. Winzigste Fehler, ja Fehler, die kaum jemand vorhersieht oder bemerkt, können fatale Konsequenzen haben. Das müssten diejenigen, die im Fall NSU/Kiesewetter schon einmal durch unreine Wattestäbchen genarrt wurden, am besten wissen. Noch ist nicht klar, ob die Böhnhardt-Spur Folge einer Ermittlungspanne ist, aber immerhin hat man seitens der Polizei eine "mögliche" Panne eingeräumt.

Kürzlich habe ich für die NStZ zusammen mit Ulrich Eisenberg eine Entscheidung des BGH besprochen (BGH Urt. v. 24.3.2016 − 2 StR 112/14 NStZ 2016, 490 m Praxiskommentar Eisenberg/Müller). Es ging um einen Fall, in dem die DNA-Spur des Verurteilten (beinahe) der einzige Tathinweis war. Der aber war lt. LG Bonn ziemlich "überzeugend": Der Gutachter hatte eine Wahrscheinlichkeit von 1 zu 300 Trilliarden (!) angenommen, mit der die DNA-Tatortspur mit der DNA des Angeklagten übereinstimmte. Das sind etliche Zehnerpotenzen mehr als die Weltbevölkerung aufweist, einschließlich aller bereits gestorbenen und künftig bis zum Weltuntergang noch lebenden Menschen. Trotz etwas fehlerhafter Argumentation des LG Bonn hat der BGH die Entscheidung bestätigt: Die sehr hohe Übereinstimmungswahrscheinlichkeit dürfe den Tatrichter überzeugen, selbst wenn dazu keine Daten aus der spezifischen Herkunftspopulation des Angeklagten herangezogen worden seien.

Dabei liegt auf der Hand (und bestätigt sich womöglich auch im Fall NSU/Peggy): Technische und menschliche Fehler bei der Spurenermittlung, bei der Aufnahme der Spur, im Labor und bei der Interpration der Spur mögen zwar ebenfalls selten sein, aber sie sind sehr, sehr, sehr viel häufiger als 1 zu 300 Trilliarden. Die vermeintliche Beweiskraft der am Ende angegebenen Übereinstimmungswahrscheinlichkeit erweist sich als trojanisches Pferd, in dem viel häufigere Ermittlungspannen versteckt und an gelegentlich (jedenfalls häufiger als 1 zu 300 Trilliarden)  unaufmerksamen Richtern und Anwälten vorbei in den Prozess eingeführt werden können. 

In den Fällen Peggy und NSU ist es möglicherweise (!) nur eine weitere Peinlichkeit, die - bei der Häufung von Peinlichkeiten in diesen Fällen - schnell wieder vergessen wird.

In anderen Fällen sollten Staatsanwaltschaften und Gerichte aber, egal wie es bei Peggy/NSU nun ausgeht, daraus Lehren ziehen: So sinnvoll der DNA-Beweis ist, mit scharfem und kritischem Blick sollte die Fehleranfälligkeit dieser Methode auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Update 8. März 2017: Der Verdacht, es habe sich um eine Verunreinigung gehandelt, hat sich offenbar bestätigt: Zeit Online

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61 Kommentare

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Es gibt wahrscheinlich keinen unumstößlichen Beweis - schon gar nicht, wenn man Pfusch und Murks der Ermittlungsbehörden berücksichtigt, leider scheint da Bayern auch ganz vorne mit dabei

Gigerenzer beschreibt die Fehlermöglichkeiten in der Spurenschlusskette sehr ausführlich. (226-229) am Beispiel des genetischen Fingerabdrucks. Die wichtigen zu berücksichtigenden Begriffe lassen sich der Graphik sehr schön entnehmen.

Der Urheberfehlschluss setzt falsch gleich: p(nicht Urheber | Übereinstimmung) = p (Übereinstimmung).

Der  Anklägerfehlsschluss setzt falsch gleich: p(unschuldig | Übereinstimmung) = p(Übereinstimmung).

*Graphik und Sekundärquelle hier:

http://www.sgipt.org/wisms/gb/beweis/b_stat.htm#Spurenhypothesen

Anmerkung: der senkrechte Strich zeigt rechts davon die Bedingung der bedingten Wahrscheinlichkeit an.

@R. Sponsel
Vielleicht sollten Sie nochmal nachlesen, ehe bei Ihnen die üblichen Bayern-Bashing-Reaktionen getriggert werden. Es geht beim Thema dieses Blogartikels um eine Tatortgruppe der thüringischen Polizei...

Und die base rate falllacy u.a. hat damit ohnehin recht wenig zu tun, das Thema ist inzwischen auch schon recht alt. Nachdem Sie auf Gigerenzer verweisen, könnte Sie auch der Aufsatz "Muss DNA-Evidenz schwer verständlich sein?" interessieren.
 

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Ermittlungspannen der Polizei gehören auf den Prüfstand

Gast schrieb:

@R. Sponsel
Vielleicht sollten Sie nochmal nachlesen, ehe bei Ihnen die üblichen Bayern-Bashing-Reaktionen getriggert werden. Es geht beim Thema dieses Blogartikels um eine Tatortgruppe der thüringischen Polizei...

Und die base rate falllacy u.a. hat damit ohnehin recht wenig zu tun, das Thema ist inzwischen auch schon recht alt. Nachdem Sie auf Gigerenzer verweisen, könnte Sie auch der Aufsatz "Muss DNA-Evidenz schwer verständlich sein?" interessieren.

Sie haben Recht. Es steht viel schlimmer um die polizeilichen Ermittlungsqualitäten als gedacht. Nicht nur in Bayern wurden hanebüchene Fehler gemacht. 

Der Aufsatz, auf den Sie hinweisen, ist natürlich auch interessant. Andererseits: genügt Ihnen Gigerenzer nicht?

MfF RS

Wenn einige Kommentatoren Zweifel an DNA-Beweisen geäußert haben, dann kann ich das schon zu einem gewissen Grad auch nachvollziehen.

Schaut man sich die im LG Bonn · Urteil vom 26. September 2013 · Az. 21 KLs 551 Js 325/12 - 20/13 genannten Häufigkeiten alle an, dann sind auch einige Werte dabei, denen relativ wenig Unterscheidbarkeit im Vergleichsfall zukommt, z.B der Wert 0,3904 in der Zeile 169.

Angenommen, ein sehr enger Verwandter (z.B. ein Bruder) hätte sich nur in diesem einzigen Allel unterschieden, alle anderen 15 Allele wären genau gleich gewesen, dann allerdings wäre auch der Bruder mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit als Verursacher dieser Spur infrage gekommen. Dieser Wert würde beim Bruder ja dann als 2-maliger Faktor fehlen, damit wäre der Unterschied zwischen beiden 0,1524, was bedeuten würde, dem einen Bruder könnte die Spur nur mit der ca. 6-fach höheren Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden, als dem anderen Bruder. Wäre jetzt dieser Bruder aber nicht in der DNA-Kartei vorhanden und auch keinem der Ermittler, oder einem Prozeßbeteiligten bekannt gewesen, also von niemandem auch nur verdächtigt worden, dann allerdings sähe die Sache doch m.E. wieder anders aus. Dann könnte der Bruder m.E. nicht als Verursacher der Spur mehr ausgeschlossen werden, nur auf Grund dieses DNA-Abgleichs. Dadurch würde auch im Umkehrschluß der andere Bruder als Verursacher der Spur nicht mehr mit so hoher Wahrscheinlichkeit infrage kommen, aber eben nur im Vergleich zu seinem Bruder.

Sollte ich aber einen Fehler nun hier dabei gemacht haben, bitte ich auch um eine kompetente Aufklärung.

DAS habe ich mir allerdings GAR nicht vorstellen können.

Erschien mir schon eine DNA-Antragung über den Zollstock über so viele Jahre recht absurd, ist es ja noch krasser, daß nun das gesamte Stück Stoff von einem anderen Tatort (mit 4x12 mm Größe riesig im Vergleich zu einer zunächst in Erwägung gezogenen kleinen DNA-Verunreinigung) über 5 Jahre irgendwie an irgendwas bei der Spusi hängenbeblieben sein soll und schließlich neben der Leiche eines ebenfalls schlecht ermittelten Mordes runterfiel.

Hat was von Loriot (Bonbonpapier, Nudel), nur halt über 5 Jahre und zudem gar nicht lustig.

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Das "Dossier" der Zeit behandelt diese Woche den Fall Peggy. Der Artikel, verfasst von Otto Lapp und Daniel Müller, ist allerdings sehr stark "erzählerisch" abgefasst. Er bekommt aber von mir das Prädikat "lesenswert" verliehen.   

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