Gesetz zur Flexi-Rente verabschiedet

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.10.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3692 Aufrufe

Der Deutsche Bundestag hat am vergangenen Freitag (21.10.2016) das Gesetz zur sog. Flexi-Rente (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand usw.) verabschiedet. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/9787) hat das Parlament nicht vorgenommen (vgl. BT-Drucks. 18/10065).

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze machte bislang relativ strenge Hinzuverdienstgrenzen eine Kombination aus Rentenbezug und (Teilzeit)Arbeit für viele Arbeitnehmer unattraktiv. Diese werden nun deutlich gelockert. Zudem erhöhen die aus dieser Beschäftigung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge künftig den Rentenanspruch. Das gilt selbst bei Bezug einer Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z.B. für langjährig Versicherte ab Alter 63).

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht zwar an sich Versicherungsfreiheit. Auf diese kann der Beschäftigte aber verzichten (wie früher bei geringfügigen Beschäftigungen: "opt-in"). Damit erwirbt er weitere Entgeltpunkte und erhöht seinen künftigen Rentenanspruch. Um die Erwerbstätigkeit Älterer für die Arbeitgeber attraktiver zu machen, wird bis Ende 2021 der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (1,5%) für versicherungsfreie Rentner ausgesetzt.

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