Außerordentliche Kündigung eines LKW-Fahrers nach Konsum von Crystal Meth

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.10.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3619 Aufrufe

Die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) sind so hoch, dass Arbeitgeber vergleichsweise selten mit einer solchen Kündigung vor Gericht Bestand haben. Noch seltener dürfte es vorkommen, dass der Arbeitnehmer in beiden Tatsacheninstanzen obsiegt, die Revision dann aber zum gegenteiligen Ergebnis führt und das BAG den Fall  "durchentscheidet", ohne ihn zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LAG zurückzuverweisen. Einen solchen seltenen Erfolg konnte jetzt ein Arbeitgeber feiern, der einen bei ihm beschäftigten LKW-Fahrer wegen des Konsums von Crystal Meth fristlos entlassen hatte:

Der Kläger nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Crystal Meth ein. Am Montag erbrachte er ordnungsgemäß seine Arbeitsleistung, am Dienstag geriet er in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde sein Drogenkonsum festgestellt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Kläger hat Kündigungsschutzklage erhoben. Er hält die Kündigung für unwirksam, weil keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit vorgelegen hätten.

Beim Arbeitsgericht und beim LAG Nürnberg hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Auf die Revision des beklagten Arbeitgebers hat das BAG das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

Bei der nach § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung habe das LAG die sich aus der Einnahme von Crystal Meth für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Es sei unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den am Montag und Dienstag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.

BAG, Urt. vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15, Pressemitteilung hier 

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