LAG München: "Null-Bonus" nur ausnahmsweise zulässig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.11.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3411 Aufrufe

Der Kläger ist als außertariflicher Angestellter bei der beklagten Bank beschäftigt. Neben seinem Fixgehalt kann er jährlich einen Bonus erhalten. 2008 geriet die Bank in eine schwere wirtschaftliche Schieflage. Die Zahlung der Boni reduzierte sie erheblich. Der Kläger verlangt für die Jahre 2008 bis 2012 insgesamt rund 85.000 Euro. Das LAG München hat ihm 10.500 Euro zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen:

  1. Sind bei der Leistungsbestimmung einer variablen Vergütung sowohl die Leistung des Arbeitnehmers als auch der betriebswirtschaftliche Erfolg der beklagten Bank zu berücksichtigen, kommt nur in Ausnahmefällen eine Festsetzung des Bonus auf "Null" in Betracht (vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2014 - 10 AZR 622/13 -).
  2. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn die beklagte Bank, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein, Sonderleistungen zu anderen Zwecken und für andere Zeiträume zahlt, die nach ihrem Gesamtvolumen an das Volumen der vertraglich zugesicherten variablen Vergütung heranreichten.
  3. Die ohne Rechtsgrund gezahlten Sonderleistungen sind weder im Rahmen der Budgetfestsetzung noch bei der Festsetzung der individuellen variablen Vergütung zu berücksichtigen, wenn sie zu unterschiedlichen Leistungszwecken und teilweise zu unterschiedlichen Zeiträumen gezahlt wurden. Im Übrigen widerspräche ihre Berücksichtigung dem Transparenzgebot, das für die variable Vergütung durch Regelungen in Gesetzen und Verordnungen im Zuge der Bankenkrise seit 2008 eingeführt worden ist.
  4. Die gerichtliche Leistungsbestimmung hat neben den Festlegungen und dem Zweck einer Vergütungsregelung auch den Umständen der Ermessensentscheidung der beklagten Bank Rechnung zu tragen, die nicht unbillig sind.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG München, Urt. vom 28.7.2016 - 3 Sa 1042/15

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