Freibetrag nur für Aufsichten bei juristischen Staatsprüfungen

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 06.11.2016
Rechtsgebiete: Weitere ThemenBildungsrechtSteuerrecht4|5551 Aufrufe

Hauptamtliche Professoren haben für ihre nebenamtliche Tätigkeit an der gleichen Hochschule keinen Anspruch auf den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von EUR 2.400. Nach Auffassung des Finanzamts Augsburg-Stadt (Einspruchsentscheidung vom 25.10.2016) in einer Lohnsteuersache hängt die Tätigkeit zum einen derart eng mit dem Hauptamt zusammen, dass die Nebenberuflichkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nicht gegeben sei. Außerdem liege bei der Dozententätigkeit im Studiengang 'Bachelor Betriebswirtschaft' weder "ein [dem Studium der Rechtswissenschaft] vergleichbares Studium vor", noch werde bei der Prüfungsabnahme für den Bachelorstudiengang "ein Staatsexamen beaufsichtigt" (so die Lohnsteuerstelle des Finanzamts im vorausgehenden informellen Verfahren vom 5.10.2016).

Bei der Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung und Vergütung für Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst ist sind dagegen Einnahmen bis 2.400 Euro steuerfrei (Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern v. 8.7.2011 – S 2121 1.1-1/27 St32).

Für hauptberufliche Dozenten an Hochschulen (für Universitäten kann nichts Anderes gelten), ist daher zu empfehlen: wenn es sich nicht um Vergütungen im Rahmen der juristischen Ausbildung handelt, nicht an der gleichen Hochschule/Universität im Nebenamt unterrichten. Wer die gleiche Tätigkeit an einer anderen Hochschule - und sei es eine private (gemeinnützige) Hochschule - ausübt, dem bleiben 2.400 Euro steuerfrei

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4 Kommentare

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Hauptamtliche Professoren bekommen für ihre Mitwirkung an den Prüfungen in anderen Fächern ihrer Hochschule normalerweise keinerlei Entgelt (ebensowenig wie für ihre Mitwirkung im Staatsteil des 1. jur. Examens). Die Frage eines Freibetrags stellt sich dann gar nicht.

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Soweit ersichtlich haben mittlerweile alle Bundesländer mit Ausnahme von Bayern die Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Prüfervergütungen dahin geändert, dass die Professoren, zu deren Dienstpflichten die Mitwirkung an der ersten juristischen Prüfung gehört, hierfür keine Vergütung erhalten.

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Vielen Dank für den Hinweis auf den Bayerischen Sonderweg.

Gibt es weitere zusätzliche Vergütungen für die Tätigkeit im Nebenamt?

Mir wurde gesagt, auch bei der Ausbildung/Prüfung für Lehrer (Staatsexamen) gibt es noch eine Vergütung.

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