Kein Längenzuschlag für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.11.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2148 Aufrufe

Nachdem sich in der Rechtsprechung immer mehr die Auffassung durchgesetzt hat, dass dem als Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt grundsätzlich nur eine Gebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach VV 4301 Nr. 4 RVG zusteht und nicht die Vergütung eines Verteidigers, hat sich das OLG Braunschweig im Beschluss vom 26.9.2016 - 1 Ws 145/16  - mit der Frage befasst, ob der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt den Längenzuschlag nach VV 4122 RVG beanspruchen kann. Zutreffend kam das OLG Braunschweig zu dem Ergebnis, dass dann, wenn der Rechtsanwalt keine Terminsgebühr nach VV 4120 RVG verdienen kann, die nur einem Verteidiger, nicht jedoch einem Zeugenbeistand zusteht, er auch keinen Längenzuschlag, welcher an VV 4120 RVG anknüpft, erhalten kann

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