Gentechnik-Ausstieg und WTO-Recht

von Prof. Dr. Jose Martinez, veröffentlicht am 15.11.2016
Rechtsgebiete: AgrarrechtEuropäisches Agrarrecht|3368 Aufrufe

Der vorgelegte Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes setzt das von Bund und Ländern angestrebte langfristige Anbauverbot von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Deutschland um. Trotz dieses konsentierten Ziels wird der Gesetzentwurf von den Ländern, aber auch von den Verbänden kritisiert.

Dabei stehen Detailfragen im Vordergrund. Eine grundsätzliche Fragestellung wird jedoch übersehen: Die zweifelhafte Konformität von Anbauverboten mit dem WTO-Recht.

Durch die Änderung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG im Jahr 2015 ermöglicht nunmehr das Binnenmarktrecht den Mitgliedstaaten nationale oder regionale Verbote des Anbaus von GVO auszusprechen. Gleichwohl findet diese neuen mitgliedstaatlichen Kompetenzen  ihre Grenze im Wirtschaftsvölkerrecht. Denn die WTO besteht zu Recht darauf, den europäischen Markt durch ein transparentes Zulassungssystem für gentechnisch veränderte Pflanzen zu öffnen.

Die WTO beruft sich dabei auf das  Übereinkommen über die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen (das SPS Übereinkommen) sowie auf das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (das TBT-Übereinkommen).  Beide Übereinkommen sind nach Art. II:2 i.V.m. Anhang 1A WTO für alle WTO-Mitglieder verbindlich. Hierzu gehören neben den Mitgliedstaaten auch die EU.  Das SPS-Übereinkommen legt fest, dass handelsbeschränkende Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, soweit dies für den Gesundheitsschutz erforderlich ist.  Die Vertragsstaaten müssen hierzu zwar bestehende internationale Standards zugrunde legen, sie dürfen aber auch darüber hinaus gehende eigenständige Schutzstandards definieren.  Diese müssen jedoch auf transparent ermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen ausschließlich zum Schutz der Gesundheit und Leben beruhen und nicht diskriminierend wirken. Ebenso zielt das TBT-Abkommen darauf, dass technische Vorschriften und Standards  nicht in protektionistischer Absicht aufgestellt und keine unnötigen Handelshemmnisse geschaffen werden. Zum Schutz von Leben und Gesundheit, zum Schutz der Umwelt oder zur Wahrung von Verbraucherinteressen hat jedes Land das Recht, solche Standards aufzustellen, die es für angemessen erachtet, und die dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Standards müssen auf den verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen.

Betrachtet man die Gründe für Anbauverbote (umweltpolitische Ziele, die Vermeidung belastender sozioökonomischer Auswirkungen, die Verhinderung des Vorhandenseins gentechnisch veränderter Organismen in anderen Erzeugnissen, agrarpolitische Ziele oder die Beseitigung oder Verhütung von erheblichen Nachteilen für das Allgemeinwohl) ist zu bezweifeln, dass diese als Standards im Sinne des WTO-Rechts anerkannt werden.

An die völkerrechtlichen Vorgaben sind der europäische und der staatliche Gesetzgeber gebunden. Durch die Rückübertragung von Kompetenzen von der EU auf die Mitgliedstaaten übertrug die EU 2015 auch die Verantwortung für die Einhaltung des Völkerrechts auf die Mitgliedstaaten. Deutschland  – und nicht mehr die EU – verletzt  möglicherweise nunmehr  seine völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen.

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