LAG Hessen: Kein Verbot des Streiks der Lufthansapiloten

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.11.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3273 Aufrufe

Der aktuelle Tarifkonflikt zwischen der Fluggesellschaft Lufthansa und ihren mehr als 5000 Piloten dreht sich um verschiedene Punkte. Derzeit sind eine Reihe von Tarifverträgen offen, etwa zur Vergütung, zur Übergangsversorgung oder zur Altersversorgung der Piloten. Der unter starkem Kostendruck stehende Konzern forciert zudem den Ausbau der Billigflugtochter Eurowings - das Personal dort wird nicht nach den Lufthansa-Tarifen bezahlt, sondern deutlich schlechter. Die Streikmaßnahmen der Pilotengewerkschaft Cockpit e.V. veranlassen die Gegenseite regelmäßig, es mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu versuchen. Dabei werden immer wieder neue Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks geltend gemacht. Mit einem solchen Eilverfahren hatte es jetzt erneut das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 22.11.2016, Az. 16 SaGa 1459/16) zu tun. Das Gericht hat es durch Urteil vom 22. November 2016 abgelehnt, in einem Eilverfahren den Streik der Piloten der Lufthansa am 23. November 2016 zu verbieten. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom selben Tag wurde bestätigt. In der Pressemitteilung wird ausgeführt, dass die Lufthansa AG beantragte hatte, den für die Dauer von 24 Stunden am 23. November 2016 angekündigten Streik durch eine einstweilige Verfügung zu untersagen. Lufthansa monierte in diesem Verfahren, dass die Gewerkschaft unter anderem höhere Gehaltssteigerungen für Copiloten ab dem 13. Beschäftigungsjahr verlange. Eine solche Forderung sei rechtswidrig, da damit unzulässig die Erhöhung der Vergütung vom Lebensalter abhängig gemacht werde. Dies diskriminiere jüngere Copiloten und verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die 16. Kammer des Hessischen LAG hat hingegen entschieden, dass kein rechtswidriges Streikziel verfolgt werde. Die Lufthansa AG zahle bisher an Copiloten nach dem letzten, noch nachwirkenden, Vergütungstarifvertrag bis zum 22. Beschäftigungsjahr ansteigende Vergütungen. Es liege kein eindeutiger Verstoß gegen das AGG vor, wenn durch die Tarifforderung eine stärkere Erhöhung des Gehalts für langjährig als Copiloten arbeitende Beschäftigte erreicht werden solle. Da es sich um eine zweitinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist hiergegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Das schließt es nicht aus, dass hinsichtlich künftiger Streiktage mit anderer Begründung der Weg zu den Arbeitsgerichten erneut beschritten wird.

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