Volle Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren trotz nicht eingereichter Beschwerdeerwiderung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.11.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3466 Aufrufe

Das OLG Naumburg hat sich im Beschluss vom 22.6.2016 - 12 Wx 32/16 (KFB)  - mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Verfahrensgebühr VV 3500 RVG entsteht. Im konkreten Fall hatte der Anwalt des Beschwerdegegners die Beschwerdeerwiderung entworfen und diese an seine Mandantschaft übersandt, eingereicht wurde diese jedoch nicht mehr, da die Beschwerde vom Gegner vorher zurückgenommen wurde. Nach dem OLG Naumburg ist in dieser Konstellation die volle 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 RVG entstanden, da der Vergütungstatbestand keinen Reduktionstatbestand wie beispielsweise  VV 3503 RVG bei der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach VV 3502 RVG oder in Form des Vergütungstatbestandes VV 3101 RVG bei der Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG enthält.

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