Freistellungsregelung im arbeitsgerichtlichen Vergleich werterhöhend oder nicht?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.12.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2140 Aufrufe

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 5.4.2016 (ArbRAktuell, 266 ff.) sieht unter I. Nr. 22.1.4 vor, dass nur dann, wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Freistellungsvereinbarung mit bis zu einer Monatsvergütung bewertet wird und zwar nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. Während das LAG Hamburg im Beschluss vom 14.09.2016 - 6 Ta 23/16  - sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt hatte, dass eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich immer einen Vergleichsmehrwert auslöst, es sei denn, der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers sei zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen oder die Parteien hätten sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bindend über eine Freistellung verständigt, weil für den Wert des Vergleichs maßgeblich alleine die Gegenstände seien, auf die sich seine Regelungen erstreckten, ohne dass es darauf ankomme, welche Motive die Parteien zu der entsprechenden Regelung bewegt hätten, folgt ein Teil der Rechtsprechung gleichwohl der restriktiven Auffassung des Streitwertkatalogs (so das LAG Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 15.11.2016 - 5 Ta 184/16). Man kommt aber nicht daran vorbei,dass die Freistellungsregelung einen anderen Gegenstand als das Kündigungsschutzbegehren darstellt und deshalb, wenn man diesbezüglich eine Regeling in den Vergleich aufnimmt, ein Mehrwert gegeben ist.

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