§ 111a-Beschluss ist auch anfechtbar, wenn er mit Urteil und §§ 69 ff StGB ergangen ist

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.12.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3937 Aufrufe

Klar ist es irgendwie widersprüchlich, in dem Fall, in dem der Tatrichter ggf. nach langer Beweisaufnahme zu einer endgültigen Fahrerlaubnisentziehung nach §§ 69 ff StGB kommt trotzdem die Anfechtung eines parallel ergangenen § 111a-StPO-Beschlusses zu ermöglichen. Das Gesetz gibt aber auch nirgends her, aus welchen Gründen die ansonsten mögliche Beschwerde in einem solchen Falle nicht zulässig sein sollte. Trotzdem ist das streitig. Das OLG Karlsruhe hat klargestellt: Es bleibt bei der Zulässigkeit der Beschwerde!

Nach § 304 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen den zugleich mit dem nicht rechtskräftigen Berufungsurteil ergangenen Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch neben der gegen das Urteil eingelegten Revision statthaft. Der in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln VRS 105, 343 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht NStZ-RR 1996,170 f.; OLG Düsseldorf DAR 1995,1252) und Kommentarliteratur (KK-StPO/Bruns, StPO, 7. Aufl. 2013, § 111a, Rn. 22) vertretenen Ansicht, ein Beschluss nach § 111a StPO, der mit oder nach einem die Maßregel nach § 69 StGB anordnenden Urteil ergangen ist, könne aus systematischen Gründen nicht gesondert angefochten werden, vermag der Senat nicht zu teilen (so bereits Senat, Beschluss vom 26.10.1998, 2 WS 247/98, NZV 1999, 345 f., Rn. 3 (juris); OLG Karlsruhe DAR 2004, 408; OLG Hamm NZV 2015, 355; Thüringer Oberlandesgericht VRS 115, 353 ff.; KG VRS 100, 443 f.; OLG Düsseldorf NZV 2000, 383; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 205 f.; LR-Hauck, StPO, 126 Aufl., § 111a, Rn. 92 m. w. N.). Eine gesetzliche Grundlage für die Annahme der Unzulässigkeit einer Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO, die gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug und im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse zulässig ist, ist nicht ersichtlich; ein Fall des § 305 S.1 StPO liegt nicht vor.

OLG Karlsruhe Beschl. v. 2.11.2016 – 2 Ws 325/16, BeckRS 2016, 19190

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