Tatsächliche Vermutung des unangemessen hohen Honorars bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.12.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2507 Aufrufe

Der BGH hat im Urteil vom 10.11.2016 -IX ZR 119/14 sich mit den bei anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen stets spannenden Fragen befasst, ob ein vereinbartes Honorar sittenwidrig ist und ob eine unangemessen hohe Vergütung im Sinne von § 3 a II RVG vorliegt, welches im Rechtstreit herabgesetzt werden kann. Was das Thema Sittenwidrigkeit anbelangt, so ist an der Entscheidung des BGH insbesondere hervorzuheben, dass er betont hat, dass bei der Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt, die gesetzlichen Gebühren bei bestimmten Streitwerten allein vielfach keine ausreichende Vergleichsgrundlage darstellen. Was das Thema der unangemessen hohen Vergütung betrifft, so hat der BGH seine im Urteil vom 27.1.2005 - IX ZR 273/02 für den Strafverteidiger getroffene Aussage, dass bei einer Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, eine tatsächliche Vermutung dafür spreche, dass die Vergütung unangemessen hoch ist und das Mäßigungsgebot verletzt, nunmehr auch auf zivilrechtliche Streitigkeiten ausgedehnt.

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