BGH zum freundlichen Angebot, das Unfallfahrzeug anzukaufen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3176 Aufrufe

Das ärgert nach einem schweren Unfall natürlich ungemein: Man hat den Schaden, bekommt ihn aber nur unvollkommen ersetzt. Etwa weil die Versicherung freundliche Ankaufangebote für das beschädigte Fahrzeug besorgt und dann anschließend eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes rügt. Dazu hat jetzt der BGH Stellung bezogen. Die Entscheidung ist im Netz frei verfügbar. Hier daher nur die amtlichen Leitsätze:

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963). (amtlicher Leitsatz)

2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen. (amtlicher Leitsatz)

BGH Urt. v. 27.9.2016 – VI ZR 673/15, BeckRS 2016, 20147

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1 Kommentar

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Die Überschrift ist ein bißchen mißverständlich. Das Urteil verhält sich nur dazu, ob man der Versicherung des Schädigers vor dem Verkauf zum Restwert Gelegenheit geben muß, ein Restwertangebot einzuholen. Das hatte das OLG Köln (vgl. B. v. 16.07.2012 - 13 U 80/12) in einer vielfach kritisierten (vgl. AG Neuburg a.d. Donau, U. v. 18.12.2013 - 3 C 412/13) Rechtsprechung angenommen. Der BGH lehnt das jetzt zutreffend ab. Das ändert aber wohl nichts daran, dass ein tatsächliches vorliegendes "freundliches Angebot, das Unfallfahrzeug anzukaufen" grundsätzlich weiterhin beachtet werden muss.

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