Ein (kleines) Eis zusätzlich für jedes Kind im nächsten Jahr!

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 18.12.2016

In den nächsten beiden Jahren bleibt mehr Einkommen bei der Einkommensteuer steuerfrei. Mit dem am 1. Dezember 2016 beschlossenen Gesetz ändern sich folgende Freibeträge (Quelle: Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling [BC] 2016 S. 539):

Höhe des Grundfreibetrags    2016        2017        2018
                                         (bisher)                
                                             EUR        EUR        EUR
Einzelveranlagung                  8.652        8.820     9.000
Zusammenveranlagung        17.304       17.640   18.000

Das deutsche Steuerrecht sieht einen progressiven Tarif vor, d.h. ab bestimmten Grenzwerten steigt der Tarif überproportional an. Dadurch kommt es zur sog. 'kalten Progression'. Zum Beispiel durch tarifliche Lohnerhöhungen kann es passieren, dass der Arbeitnehmer netto weniger hat. Zum Abbau dieser 'kalten Progression' werden die Grenzwert in 2017 um 0,73% (geschätzte Inflationsrate für 2016) und in 2018 um 1,65% (geschätzte Inflationsrate 2017) erhöht. Da die Lohnsteuer (also die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) das wertmäßig größte Steueraufkommen hat, wäre es sachgerecht gewesen, die durchschnittlichen Lohnsteigerungen für die Anhebung zu wählen.

Außerdem wird der Kinderfreibetrag wie folgt angehoben:

Höhe des Kinderfreibetrags     2016        2017        2018
                                             (bisher)                
                                                 EUR        EUR        EUR
1/2 Kinderfreibetrag                 2.304        2.358     2.394
1/1 Kinderfreibetrag                 4.608       4.716      4.788

Zum Vergleich: der Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die nicht Renteneinkünfte sind, beträgt bei Vollendung des 64. Lebensjahres in 2004 40% der Einkünfte, maximal 1.900 EUR, bei Vollendung in 2015 24,0, maximal 1.140 EUR und schmilzt bis auf Null bei Vollendung des 64. Lebensjahres in 2039 ab.

Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt mit 1.320 EUR (halber Freibetrag) bzw. 2.640 EUR (ganzer Freibetrag) unverändert.

Das Kindergeld wird 2017 und 2018 um jeweils zwei Euro monatlich pro Kind angeboben:

Monatliches Kindergeld              2016        2017        2018
                                                 (bisher)                
                                                   EUR         EUR         EUR
Erstes und zweites Kind, jeweils       190        192        194
Drittes Kind                                   196         198         200
Viertes und jeweis weitere Kind        221        223        225

Zum Vergleich: Eine Kugel Eis kostet zwischen 80 Cent und 2 Euro.

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8 Kommentare

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...'kalten Progression'. [...] kann es passieren, dass der Arbeitnehmer netto weniger hat

Ein Rechenbeispiel, das diese Aussage belegt, würde mich brennend interessieren.

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Einfaches Rechenbeispiel in der unteren Progressionszone:

(1) Sie haben ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 8.652, Einkommensteuer: EUR 0, Ihnen bleiben EUR 8.652

(2) Sie bekommen eine Lohnerhöhung, sodass sich Ihr zu versteuerndes Einkommen um rund 1,9%, sind EUR 168, erhöht, ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von EUR 8.820.

(a) Sie bekommen das höhere zu versteuernde Einkommen in 2016 -> Steuerbelastung EUR 23, darauf 5,5% SoliZ: EUR 1,27, zuzüglich evtl. Kirchensteuer 8%: EUR 1,84, Ihnen bleiben: EUR 8.793,89.

(b) Sie bekommen das höhere zu versteuernde Einkommen in 2017 -> da unter dem (höheren) Grundfreibetrag, keine Steuerbelastung, d.h. Ihnen bleiben EUR 8.820.

Da der Grenzsteuersatz in Deutschland bis auf 42,0%*(1+(5,5%+8,0%))=47,67% ansteigen kann, haben Sie Recht: es bleibt unterproportional, aber doch etwas von der Lohnerhöhung übrig.

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Mit 735 Euro im Monat kann man seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (jedenfalls im Normalfall nicht, Ausnahmen mag es geben). Warum tuen sich die Gesetzgeber immer noch so schwer, die Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts, daß das Exitenzminimum nicht (mit direkten Steuern wie zB Einkommensteuer) besteuert werden darf (indirekte Steuern werden ja immer bezahlt und treffen kleine Einkommen tendenziell mehr als Große), realitätsangemessen zu berücksichtigen? Eine Freistellung eines Sockelarbeitseinkommens von zB. tausend Euro (der Betrag wäre realistischer als 735.- Euro) monatlich würde wohl kaum ein erhebliches Loch in die Fiskuskasse reißen.

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Die Grenzen, die nach der ZPO als Pfändungsfreigrenzen gelten, als im Steuerrecht als Existenzminimum anzuerkennen, wäre konsequenter und realitätsnähner.

Außerdem ist wohl auch nicht einzusehen, warum private Gläubiger schlechter stehen sollen als der Fiskus.

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Diesen Vorschlag halte ich für unterstützenswert, da ich ein Verfechter der Besteuerung des 'Familieneinkommens' bin. Bei den Pfändungsfreigrenzen fließt ja auch die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ein.

Ein (kleines) Eis zusätzlich für jedes Kind im nächsten Jahr!

Immerhin mehr als 1%. Das ist mehr, als man in Zeiten der Nullzinspolitik erwarten kann.

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Zurzeit gibt es nicht nur Nullzinsen, sondern zum Teil sogar auch schon negative Zinsen.

Aber was hat das mit den Lebenshaltungskosten und dem Existenzminimum, daß frei von direkten Steuern zu stellen ist, zu tun?

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Gast schrieb:

Zurzeit gibt es nicht nur Nullzinsen, sondern zum Teil sogar auch schon negative Zinsen.

Aber was hat das mit den Lebenshaltungskosten und dem Existenzminimum, daß frei von direkten Steuern zu stellen ist, zu tun?

Sehr viel. Der Staat könnte nämlich auf eine Versteuerung von Einkommen unter 1000 Euro monatlich z.Zt. problemlos verzichten. Gegenfinanzierung durch Aufnahme neuer Schulden. Bei negativen Zinsen gibt es dann für den Staat sogar noch Geld obendrauf, welches er als Ersatz für entgangene Steuereinnahmen einsetzen kann. Die geliehenen Gelder lässt er hingegen unangetastet, so dass sie für eine Rückführung der Schulden jederzeit zur Verfügung stehen.

 

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