Der "gesetzliche Abfindungsanspruch" nach § 1a KSchG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.12.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4172 Aufrufe

Das hatte sich die Arbeitgeberin sicher anders vorgestellt: Anlässlich einer größeren Entlassungswelle hatte sie mit dem Betriebsrat eine als „Interessenausgleich“ bezeichnete Vereinbarung abgeschlossen. Nach deren Inhalt steht Arbeitnehmern, die von einer Kündigung betroffen sind, eine nach § 1a Abs. 2 KSchG zu berechnende Abfindung zu. Anschließend kündigte sie dem Kläger ordentlich aus betriebsbedingten Gründen und erteilte im Kündigungsschreiben folgenden Hinweis:

„Sie haben die Möglichkeit, sich gegen diese betriebsbedingte Kündigung zu wehren. Das müssen Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung tun. Lassen Sie diese Frist verstreichen, ohne eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, haben Sie nach § 1a KSchG Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes für jedes volle Beschäftigungsjahr.“

Die Arbeitgeberin zahlte anschließend die Abfindung in Höhe von rund 86.000 Euro aus. Der Kläger begehrt mit seiner Klage denselben Betrag ein zweites Mal: Die erste Summe diene lediglich der Erfüllung seines Anspruchs aus dem Interessenausgleich. Ihm stehe aber individualrechtlich aus § 1a Abs. 2 KSchG ein zweiter Anspruch in identischer Höhe zu. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte der Klage stattgegeben und die Revision zugelassen (hier im BeckBlog). Das BAG hat die Revision zurückgewiesen:

"Enthält ein Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG, spricht dies regelmäßig für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 2 KSchG. Ein etwaiger Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, muss sich aus dem Kündigungsschreiben selbst eindeutig und unmissverständlich ergeben."

BAG, Urt. vom 19.7.2016 – 2 AZR 536/15, BeckRS 2016, 74727

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