Mögliche Rechtsprechungsänderung - doch keine Reduzierung der Einigungsgebühr bei Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen Mehrvergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.12.2016
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2475 Aufrufe

In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird von verschiedenen Landesarbeitsgerichten die Auffassung vertreten, dass bereits die Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich ausreicht, um eine Reduzierung der Einigungsgebühr für die Gegenstände des Mehrvergleichs von 1,5 auf 1,0 auszulösen (vgl. zB LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.9.2014 - 5 Ta 98/14; zur zutreffenden Gegenauffassung LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2014 - 13 Ta 342/14). Das LAG Schleswig-Holstein hat nunmehr im Beschluss vom 11.10.2016 - 1 Ta 104/16 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft ist, ob an der von ihm früherer vertretenen Auffassung festzuhalten ist, wonach einer Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 erfolgt, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs mit einem Mehrwert Prozesskostenhilfeantrag für diesen Vergleich gestellt worden ist. In dem jetzt entschiedenen Fall lies das LAG Schleswig-Holstein diese Frage noch offen und zog sich auf den Standpunkt zurück, der Sachverhalt sei nicht vergleichbar, da zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch kein Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen des Mehrvergleichs gestellt worden war.

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