Unfallflucht: Wie lang muss man nachts warten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.12.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3463 Aufrufe

Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten. Je eher aber zu erwarten ist, dass jemand vorbeikommen wird, der feststellungsbereit ist, desto länger wird warten zumutbar sein. Auch auf die Schadenshöhe soll es wohl ankommen. In Himmelreich/Krumm/Staub haben wir dazu ihm Rahmen der Darstellungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 142 StGB lange Rechtsprechungsübersichten. Hier war jedenfalls um 1.45 Uhr zu kurz gewartet worden:

....Obwohl der Angeklagte erkannt habe, dass er einen Unfall und dabei einen ganz erheblichen Fremdsachschaden verursacht habe, sei er höchstens fünf Minuten vor dem Anwesen W-Straße 23 stehen geblieben und dann über die W-Straße und die F-straße in Richtung G davon gefahren, obwohl ihm mittlerweile klar gewesen sei, dass er alkoholbedingt nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei, und obwohl er gewusst habe, dass er es den Besitzern der beiden von ihm beschädigten Fahrzeuge hierdurch unmöglich machen würde, seine Personalien, sein Fahrzeug und die Ursache des Unfalls festzustellen. Nach etwas mehr als zwei Kilometern von der Unfallstelle entfernt habe die Fahrt des Angeklagten auf einem Parkplatz geendet, weil sein Pkw mittlerweile im Motorbereich zu brennen begonnen habe....

.....Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 StGB vor....

OLG Karlsruhe Beschl. v. 2.11.2016 – 2 Ws 325/16, BeckRS 2016, 19190

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