Keine Marzipantorte zu Weihnachten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.12.2016
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3872 Aufrufe

Weihnachten kann ja so besinnlich sein. Es sei denn, der gewohnte Ablauf des Festes wird durch unerwartete Veränderungen von dritter Seite gestört. Zum Beispiel, weil der frühere Arbeitgeber die Marzipantorte nicht mehr schickt, die es sonst immer zum Fest gegeben hatte. Das schreit nach unzulässigem Widerruf einer langjährigen betrieblichen Übung und also nach Klage.

So in etwa hatte sich das wohl ein Betriebsrentner gedacht, der früher bei einem Kölner Lebensmittelhersteller beschäftigt war. Jahrelang hatte er zu Weihnachten eine Marzipantorte und 105 Euro erhalten (man darf vermuten, dass die Übung schon etwas älter ist und es früher mal 200 DM gab, die dann 2002 auf Euro umgestellt wurden). Im vergangenen Jahr war damit unvermittelt Schluss. Und so war es nun am Kölner Arbeitsgericht, über den Anspruch des Rentners zu befinden. Das Gericht mochte eine "betriebliche Übung" aber nicht erkennen: Erstens hätten in der Vergangenheit keineswegs alle Betriebsrentner das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten. Zweitens habe sich aus dem vom Arbeitgeber stets zeitgleich übermittelten Weihnachtsschreiben eindeutig ergeben, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt wurden. Bei den Betriebsrentnern sei daher nicht die berechtigte Erwartung geweckt worden, auch in den Folgejahren mit einer Marzipantorte und dem Weihnachtsgeld bedacht zu werden.

Die Berufung wurde nicht zugelassen.

ArbG Köln, Urt. vom 22.11.2016 - 11 Ca 3589/16, Presseberichte hier

Ein frohes Weihnachtsfest wünschen
Ihre arbeitsrechtlichen Blogger

Markus Stoffels und Christian Rolfs

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