Wer sagt es dem Kinde?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 23.12.2016
Rechtsgebiete: Familienrecht|2867 Aufrufe

Die Ehefrau hatte eine außereheliche Affäre, als deren Ergebnis 2005 Zwillinge auf die Welt kamen. Danach versöhnte sie sich mit ihrem Ehemann und lebt bis heute mit ihm zusammen.

Der biologische Vater verlangt Umgang mit „seinen“ Kindern.

Die rechtlichen Eltern lehnen dies strikt ab.

Die Zwillinge wissen bis heute nicht, dass der Ehemann der Mutter nicht ihr Vater ist. (Dies verwundert auch insoweit, als der biologische Vater Schwarzafrikaner ist und die Kinder eine etwas andere Hautfarbe haben als ihr rechtlicher Vater).

Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 1624) hat die Auffassung vertreten, ein Umgang des biologischen Vaters mit den Kindern diene nicht dem Wohl der Kinder. Ein Umgang der nichts wissenden Kinder würde zu einer psychischen Überforderung führen.

Dem ist der BGH (FamRZ 2016, 2082) nun entgegengetreten. Er rügt, dass das OLG die Kinder nicht persönlich gehört hat und führt aus, vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung sei das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.

Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gem. § 1686a BGB zurückzuweisen.

 Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, seien strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.

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