BGH legt nicht geringe Menge von Morphin in Schlafmohnkapseln fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 30.12.2016

Erneut hat der BGH die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels festgelegt, die für die Unterscheidung zwischen Vergehen nach § 29 Abs. 1 BtMG und Verbrechen nach §§  29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1, 30a BtMG maßgeblich ist. Diesmal geht es um die nicht geringe Menge von Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln.

Beim Schlafmohn (Papaver somniferum) handelt es sich um eine Pflanzenart aus der Familie der Mohngewächse. Aus den Schlafmohnkapseln wird das Rohopium gewonnen, welches wiederum als Ausgangsmaterial zur Herstellung von Opium-Alkaloiden, wie z. B. Morphin oder Codein, dient. Auch in den Mohnkapseln sind die gleichen Bestandteile wie im Opium enthalten, nur in wesentlich geringeren Mengen. Pflanzen und Pflanzenteile der zur Art Papaver somniferum sowie der Unterart Papaver setigerum gehörenden Pflanzen sind als Betäubungsmittel in Anl. III des BtMG eingestuft. Im vorliegenden Fall konsumierte der Angeklagte morgens und abends je zwei Teelöffel gemahlener Kapseln mit warmem Wasser. Insgesamt wurden etwa 48 kg Schlafmohnkaspeln sichergestellt.

Der BGH hat die nicht geringe Menge von Morphin in Schlafmohnkapseln sachverständig beraten bei 70 g Morphinhydrochlorid festgelegt, wobei er nur auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abstellt; Codein bleibt außer Betracht, da es nicht wirkungsbestimmend ist (BGH, Urt. v. 8.11.2016, 1 StR 492/15 = BeckRS 2016, 21431).

Zur Wirkung und Gefährlichkeit von Schlafmohnkapseln führt der BGH Folgendes aus:

„Opium aus dem Milchsaft der Schlafmohnkapsel enthält zu 3 bis 18 % (im Mittel ca. 10 %) Morphin als Hauptalkaloid sowie weitere Alkaloide. Darunter ist an zweiter Stelle der wirksamen  Inhaltsstoffe Codein mit einem Gehalt von 0,2 bis 6 % (im Mittel ca. 5 %). Hohe Dosierungen von Morphin führen aufgrund der zentral dämpfenden Wirkung zu einer Atemdepression, also einer das Atemzentrum lähmenden Wirkung, die tödlich sein kann. Da Opium und Mohnstroh – getrocknete Schlafmohnkapseln ohne Samenkapseln – weitere Alkaloide enthalten, die zum Teil einen stimulierenden Effekt auf die Atmung haben, ist es möglich, dass eine Atemdepression im Vergleich zur Applikation reinen Morphins erst bei höherer Dosierung eintritt. Auch Codein kann die Morphinwirkung modifizieren oder modulieren. Gesicherte Erkenntnisse, ob überhaupt und ggf. inwieweit die atemdepressiven Effekte des Morphins durch opiumtypische Begleitsubstanzen abgeschwächt werden können, fehlen.

Getrocknete Schlafmohnkapseln enthalten (neben weiteren Alkaloiden) durchschnittlich 1 bis 1,5 % Morphin.

Der Konsum von Schlafmohnkapseln führt u.a. zu einer entspannenden, euphorisierenden, tendenziell schlaffördernden Wirkung. Eine Abhängigkeit entwickelt sich nur langsam und weniger als  bei anderen Konsumformen. Bei an den Konsum gewöhnten Konsumenten treten acht bis zehn Stunden nach dem Konsum Entzugserscheinungen auf (z.B. Knochenschmerzen, Speichelfluss, Juckreiz  u.a.). Organische Schäden verursacht der Konsum von Schlafmohnkapseln nicht.

Die akute Gefährlichkeit von Schlafmohnkapseln beruht auf der Atemdepression, die bei Konsum größerer Mengen eintreten kann. Atemdepressive Effekte wurden schon bei Konsum von Kapseln mit Wirkstoffmengen zwischen 200 und 250 mg Morphinhydrochlorid berichtet, auch wenn diese Mengen eine letale Dosis noch nicht erreichen.

Da der Wirkstoffgehalt getrockneter Schlafmohnkapseln stark schwankt, kann es bei Aufnahme gleicher Mengen gemahlener Kapseln leichter zu unbeabsichtigten Fehldosierungen kommen. Schlafmohnkapseln sind ohne aufwändige Verarbeitung und Aufreinigung nur für die orale Aufnahme geeignet.

Im Vergleich zu injiziertem Morphin sind Schlafmohnkapseln weniger gefährlich, weil deren orale Aufnahme eine langsamere Resorption zur Folge hat und die primäre Leberpassage zu einem First-Pass-Effekt führt; d.h. der Wirkstoff steht dem Körper nach Abschluss des Leberstoffwechsels nicht mehr in vollem Umfang zur Verfügung (sog. reduzierte Bioverfügbarkeit). Die Bioverfügbarkeit bei  oraler Aufnahme gemahlener Kapseln mit Hilfe von Flüssigkeit beträgt ca. 20 %, d.h. nur etwa 20  % des Wirkstoffs erreichen nach Passage von Darm und Leber den Wirkort. Die parenterale Applikation von Morphin (intravenös, subkutan oder intramuskulär injiziert) ist gefährlicher als die orale Applikation, weil sie nicht zu einem Wirkstoffverlust führt und einen schnellen Wirkeintritt hat („Kick“). Intravenös angewendete Opiate/Opinoide werden deshalb als mindestens doppelt so gefährlich eingeschätzt wie oral applizierte.

Bei Rauchopium tritt keine Minderung der Bioverfügbarkeit ein, weil die Passage über den Magen-Darm-Trakt und die Leber umgangen wird; der Wirkstoff flutet schnell an. Allerdings verbrennt ein schwer zu beziffernder Anteil.

Die Gefährlichkeit von Schlafmohnkapseln ist im Vergleich zu Heroin, das den gleichen  Wirkmechanismus hat, wesentlich geringer einzustufen,  da Schlafmohnkapseln nur oral aufgenommen werden können, ein deutlich geringeres suchterzeugendes Potential haben und es  nicht wie bei Heroin zu einer extrem schnellen Wirkstoffanflutung kommt.“

Bei der Bestimmung der nicht geringen Menge orientiert sich der BGH an der bereits festgelegten nicht geringen Menge von extrahiertem Morphin zum Zwecke des intravenösen Konsums:

In Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis, zur Darreichungsform und zum Konsumverhalten orientiert sich der Senat bei der Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge des Wirkstoffs in Schlafmohnkapseln an der Festsetzung der nicht geringen Menge für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 612/87 - BGHSt 35, 179 - 183). Hier besteht eine hohe Vergleichbarkeit, da Morphin das Hauptalkaloid von Opium ist und mithin im Grundsatz identische Wirkmechanismen vorliegen.

Die "nicht geringe Menge" wurde für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion unter der Annahme von 45 äußerst gefährlichen Dosen (je 100 mg Morphinhydrochlorid intravenös injiziert) auf 4,5 g Morphinhydrochlorid festgesetzt.

Der Wert kann allerdings nicht ohne Korrektur übernommen werden, da sich für intravenös injiziertes Morphinhydrochlorid eine letale Dosis für den Morphinungewohnten (100 mg - intravenös injiziert - als äußerst gefährliche Einzeldosis) festlegen ließ, während bei gemahlenen und oral aufgenommenen Schlafmohnkapseln eine als äußerst gefährlich zu bezeichnende, potentiell einen Atemstillstand auslösende und daher letale Dosis nicht exakt angegeben werden kann. Zudem ist die intravenöse Applikation von Morphinhydrochlorid mindestens doppelt so gefährlich wie die orale Applikation. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Bioverfügbarkeit beim Konsum von gemahlenen Schlafmohnkapseln nur 10 bis 20 % beträgt.

Der Senat hält es deshalb für angemessen, den Grenzwert für intravenös injiziertes Morphinhydrochlorid von 4,5 g Morphinhydrochlorid mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, um die geringere Gefährlichkeit bei oraler Applikation auszugleichen und mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, um die geringe Bioverfügbarkeit bei Schlafmohnkapseln zu erfassen. Der stark schwankende Wirkstoffgehalt der Schlafmohnkapseln wird durch einen Abschlag berücksichtigt.“

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