Mal wieder "Bindungswirkung des strafrichterlichen Urteils für die Verwaltungsgerichte"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.12.2016
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4875 Aufrufe

Die Bindungswirkung der Verwaltungsgerichte an strafrichterliche Urteile in Fragen rund um die Entziehung/Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis ist schon ein paar mal Gegenstand des Blogs gewesen. Meist geht es um die Frage, ob etwa die strafrichterliche Würdigung dahin, der Angeklagte sei wieder geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen von den Verwaltungsgerichten erneut geprüft werden darf. Hier mal eine Entscheidung des OVG Lüneburg "andersherum", in der es lso um die Bindung zu Ungunsten des ehemaligen Angeklagten geht: 

a) Zu Unrecht ist allerdings das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu Ungunsten des Antragstellers eine Bindung des Antragsgegners an die tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile ergebe. Das geltende Fahrerlaubnisrecht kennt eine strikte, sich zu Ungunsten des Betroffenen auswirkende Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an rechtskräftige straf- bzw. bußgeldrechtliche Entscheidungen nur in besonders geregelten, hier nicht einschlägigen Fällen (vgl. § 2a Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG). Im Übrigen entfalten Strafurteile, Strafbefehle und Bußgeldbescheide gemäß § 3 Abs. 4 StVG Bindungswirkung ausschließlich zugunsten des Betroffenen. Hieraus folgt im Umkehrschluss grundsätzlich, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber unbenommen bleibt, in fahrerlaubnisrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend zu machen, der Sachverhalt stelle sich für ihn vorteilhafter dar, als dies das Strafgericht oder die Bußgeldbehörde angenommen habe (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 6).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss aber ein Kraftfahrer in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt dann gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben. Dieser Grundsatz ist etwas anderes als eine (analoge) Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 34), und bedeutet nicht die Anerkennung einer zu Ungunsten des Verurteilten bestehenden Feststellungswirkung solcher Strafurteile, sondern betrifft die Beweiswürdigung (BVerwG, Beschl. v. 12.1.1977 - BVerwG VII B 185.76 -,

Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 50). Mit dem durch ihn statuierten grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.9.1992 - BVerwG 11 B 22.92 -, NVwZ-RR 1993, 165 f., hier zitiert nach juris, Rn. 3). Diese Möglichkeit endet jedoch, wenn die Indizwirkung des Strafurteils entkräftet wird und der Vortrag des Kraftfahrers dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.9.2014 - BVerwG 2 B 14.14 -,

Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5, hier zitiert nach juris, Rn. 10, - zu einer vergleichbaren Problematik im Disziplinarrecht).

c) Wendet sich ein Kraftfahrer gegen die Feststellungen eines Strafurteils, ist daher gerichtlich zu prüfen, ob sein Vortrag und die Beweismittel ausreichen, um in eine neue Beweisaufnahme einzutreten. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen ergeben sich insbesondere, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.9.1981 - BVerwGE 7 B 188.81 -,

Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 60, hier zitiert nach juris, Rn. 7) oder sonst auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Würdigung schließen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.2016 - BVerwG 3 B 68.14 -, ZInsO 2016, 795 f., hier zitiert nach juris, Rn. 20, zu einer vergleichbaren Problematik im ärztlichen Berufsrecht). Erforderlich ist jedenfalls, dass gerade die für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts von dem Kraftfahrer substantiiert in Zweifel gezogen werden; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus. Insbesondere genügt es nicht, wenn der Kraftfahrer nur die Hypothese aufstellt, dass sich der Sachverhalt auch anders abgespielt haben könnte, als das in einer ihm gegenüber ergangenen, rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, ohne dass er den abweichende Geschehensablauf positiv behauptet und im Einzelnen stimmig schildert. Unterlässt er eine solche Schilderung, so ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, von Amts wegen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, um in Erfahrung zu bringen, ob die abweichende Variante, die er als möglich in den Raum stellt, den Tatsachen entspricht. Denn eine solche Beweiserhebung drängt sich auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht auf. Vielmehr darf das Gericht in einem solchen Fall bei seiner Entscheidungsfindung in rechtlich unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen richtig sind (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.9.2010 - 11 ZB 09.2002 -, juris, Rn. 20). Im Ergebnis begründet der grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen also eine Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen, substantiiert gewichtige Hinweise für eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorzubringen, wenn er Letztere im Verwaltungsverfahren nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 6).

d) Ist auf eine uneingeschränkte Berufung des angeklagten Kraftfahrers das strafgerichtliche Urteil erster Instanz im Berufungsverfahren überprüft worden und hat das Berufungsgericht die Berufung rechtskräftig durch Sachurteil als unbegründet verworfen (vgl. Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 328 Rn. 6), so erlangt das erstinstanzliche Urteil zwar Rechtskraft und hat in seinem Schuld- und Strafausspruch bestand. Da das Berufungsgericht bei einer uneingeschränkte Berufung des Angeklagten nicht an die Feststellung des angefochtenen Urteils gebunden ist, sondern sich stets eine eigene Überzeugung vom Sachverhalt bilden muss (vgl. Gössel, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 327 Rn. 4), sind aber sowohl mit Blick auf das Verbot einer Abweichung zu Ungunsten des Betroffenen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG) als auch für den soeben (unter II. 1. b) dargestellten Grundsatz der Zugrundelegung rechtskräftig strafgerichtlich festgestellter Sachverhalte nicht mehr die erstinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich, sondern allein diejenigen des Berufungsurteils, es sei denn, dass sich dieses Urteil in zulässiger Weise (vgl. Stuckenberg, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 267 Rn. 33) konkrete tatsächliche Feststellungen der Entscheidung der Vorinstanz zu eigen macht, indem es sie in Bezug nimmt.

e) Berücksichtigt die Fahrerlaubnisbehörde im Entziehungsverfahren einen Sachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem strafgerichtlichen Berufungsverfahren gewesen ist, indem sie die tatsächlichen Feststellungen nicht des Berufungsurteils, sondern des erstinstanzlichen Urteils einer Anordnung der Beibringung eines Gutachtens und einer Entziehungsverfügung zugrunde legt, kann dies daher in zweifacher Hinsicht fehlerhaft sein.

aa) Zum einen kann die Fahrerlaubnisbehörde - und zwar bereits durch die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.11.2008 - 10 S 2719/08 -, ZfSch 2009, 178 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 4) - gegen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG verstoßen, wenn dem Betroffenen ungünstige Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils im Widerspruch zu solchen des zweitinstanzlichen Urteils stehen. Dies setzt selbstverständlich zunächst voraus, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG überhaupt anwendbar ist. Da die Bindung der Verwaltungsbehörde in § 3 Abs. 4 StVG nicht als Ausdruck einer allgemeinen Vorrangstellung der strafgerichtlichen Entscheidung verstanden werden kann, sondern sich entstehungsgeschichtlich als Ausnahme darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.7.2016 - 10 S 77/15 -, VRS 130, 256 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 33) und ein systematischer Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 und Abs. 4 StVG besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - BVerwG 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 36 f.), dürfte § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG insgesamt, und zwar nicht nur insoweit, als es eine strafgerichtliche Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen anbetrifft, unanwendbar sein, wenn das für eine Bindungswirkung in Frage kommende (Berufungs-)Urteil in einem strafgerichtlichen Verfahren erging, in dem nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht kam, weil keine rechtswidrige Tat Verfahrensgegenstand war, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 16.8.2016 - OVG 1 S 52.16 -, NJW 2016, 3385 f., hier zitiert nach juris, Rn. 5). Kann § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG Anwendung finden, erstreckt sich die Bindungswirkung des auf eine uneingeschränkte Berufung ergangenen zweitinstanzlichen Urteils allerdings auf den gesamten Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.6.2012 - BVerwG 3 C 30.11 -, NJW 2012, 3669 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 36); erfasst wird also nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände).

bb) Zum anderen kann die Fahrerlaubnisbehörde fehlerhaft vorgehen, wenn sie die tatsächlichen Feststellungen nicht des Berufungsurteils, sondern des erstinstanzlichen Strafurteils ohne eigene Sachverhaltsprüfung einer Anordnung der Beibringung eines Gutachtens und einer Entziehungsverfügung zugrunde legt, soweit sich die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht zugleich in dem Berufungsurteil finden oder von diesem in Bezug genommen werden. Denn Feststellungen (nur) des erstinstanzlichen Urteils sind dann nicht diejenigen eines rechtskräftigen Urteils.

OVG Lüneburg Beschl. v. 2.12.2016 – 12 ME 142/16, BeckRS 2016, 55610

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