Basiswissen StPO: Wiedereinsetzung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.01.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3978 Aufrufe

Mal wieder ein BGH-Textbaustein aus dem Bereich "Basiswissen". Heute gehts um die Wiedereinsetzung:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu
gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten
44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall
des Hindernisses zu stellen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO); innerhalb
der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Zeitpunkt
des Wegfalls des Hindernisses machen (BGH, Beschluss vom
13. Januar 2016 - 4 StR 452/15, BeckRS 2016, 02161, mwN). An dieser
Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt es hier. Der Antrag enthält keine
ausreichenden Angaben dazu, wann das Hindernis, das der Fristwahrung
entgegenstand, weggefallen ist. Entscheidend für den Fristbeginn
ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten. Auf
den - von der Revision mitgeteilten - Zeitpunkt der Kenntnis des Verteidigers
kommt es hingegen nicht an (BGH, aaO, mwN). Wann dem
Angeklagten die neue Strafzeitberechnung, in der das Urteil als
rechtskräftig vermerkt ist, ausgehändigt wurde und ihm somit die Versäumung
der Revisionseinlegungsfrist bekannt geworden ist, wird indes
von der Revision nicht vorgetragen, obwohl der Wiedereinsetzungsantrag
erst einen Monat nach Ablauf der Frist des § 341 Abs. 1
StPO gestellt wurde. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung
der Frist des § 45 Abs. 1 StPO wie hier nach Aktenlage nicht offen-
sichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags,
dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das
der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Dies gilt selbst
dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht,
das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, aaO, mwN).

BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - 3 StR 444/16 

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