Nur mal kurz: BAG zur Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen harter Drogen
von , veröffentlicht am 18.01.2017Es findet sich im Bereich "Fachdienst" einmal wieder eine interessante Entscheidungsbesprechung "für lau". Daher hier ein kurzer Hinweis auf den Leitsatz:
BAG: Konsum «harter» Drogen rechtfertigt außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers auch ohne konkrete Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit
BGB §§ 241 II, 626 I, II 1, 2
Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass die Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.
BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15 (LAG Nürnberg), BeckRS 2016, 74469
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