"Schonfrist" auch für Fahrverbot nach § 44 StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.01.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3618 Aufrufe

Darüber würde sich sicher mancher Angeklagter freuen. Mit der 4-Monate-Abgabefrist nach § 25 Abs. 2a StVG für das Fahrverbot in OWi-Sachen können oftmals Fahrverbotshärten gut abgemildert werden. Im Strafrecht geht das nicht. Schade. Das KG Berlin hat die Rechtslage gerade einmal klargestellt....und mich zitiert. Echt nett!

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 2016 lag vor. Zu einer anderen Bewertung gab er keinen Anlass. An der verlangten Bewilligung der Privilegierung nach § 25 Abs. 2a StVG war das Landgericht aus Rechtsgründen gehindert, weil es ein Fahrverbot nach § 44 StGB festgesetzt hat. Hierauf ist die Schonfristvorschrift nicht anwendbar (vgl. BHHJJ/Burmann, StVR 24. Aufl., § 44 StGB Rn. 11; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB 29. Aufl., § 44 Rn. 20; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen 3. Aufl., § 26 Rn. 5). Die durch den Verteidiger bezeichnete Entscheidung, nach der die Bewilligung der Schonfrist zwingend ist (OLG Düsseldorf NZV 2001, 89), betrifft § 25 Abs. 1 StVG.

KG, Beschl. v. 07.11.2016 - (3) 121 Ss 155/16 (90/16)

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