Unterhalt für das volljährige Kind - Wer muss was beweisen?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.01.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht17|58640 Aufrufe

Das volljährige Kind verlangt von einem Elternteil die Zahlung von Barunterhalt.

Wer hat den auf den in Anspruch genommenen Elternteil entfallenden Haftungsanteil darzulegen und zu beweisen? Das Kind oder der in Anspruch genommene Elternteil?

Fallgruppe 1:

Der Unterhalt war bislang nicht tituliert.

Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem seiner beiden Elternteile, hat es nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich auch die Haftungsanteile gemäß § BGB § 1606 Abs. BGB § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB - und damit das beiderseitige Elterneinkommen - darzulegen und zu beweisen (allgemeine Meinung)

Fallgruppe 2:

Es besteht ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit. Der Unterhaltspflichtige verlangt im Hinblick auf die Volljährigkeit und die Mithaftung des anderen Elternteils Abänderung.

Nach einer Ansicht soll die Darlegungs- und Beweislast für die Haftungsquote in diesen Fällen bei dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil als Abänderungsantragsteller liegen, weil es um eine Verringerung seiner im Ursprungstitel festgelegten Unterhaltspflicht gehe und er sich die für die Berechnung des Haftungsanteils erforderlichen Auskünfte durch Geltendmachung eines auf § BGB § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruchs gegen den früheren Betreuungselternteil beschaffen könne (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2009, 79).

Nach der wohl überwiegenden Auffassung verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast, wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt, so dass das volljährig gewordene Kind als Abänderungsantragsgegner auch im Abänderungsverfahren den Fortbestand seines Unterhaltsanspruchs und damit auch die auf die jeweiligen Elternteile entfallenden Haftungsanteile dartun und beweisen muss (vgl. KG FamRZ 2016, 379).

Der BGH (Beschluss vom 07.12.2016 - BGH Aktenzeichen XII ZB 422/15) hat sich nun der letztgenannten Meinung angeschlossen.

Begehrt somit der während der Minderjährigkeit des Kindes allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts, muss das volljährige Kind als Abänderungsantragsgegner nach den vorgenannten Grundsätzen alle diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, welche den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des Ausgangstitels noch nicht angekommen war. Das volljährige Kind muss deshalb - trotz gleichbleibenden gesetzlichen Unterhaltstatbestands (§ BGB § 1601 BGB) - grundsätzlich erstmals den Nachweis erbringen, sich in einer unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Schul- oder Berufsausbildung zu befinden. Seine Darlegungs- und Beweislast umfasst folgerichtig auch die gemäß § BGB § 1606 Abs. BGB § 1606 Absatz 3 Satz 1 BGB auf seine Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile, denn die für den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bildende Haftungsquote hängt auch von den Einkommensverhältnissen des früheren Betreuungselternteils ab, die bei der Erstellung des Ursprungstitels noch keine Prognose oder Würdigung erfahren haben. Anders ist es (nur) dann, wenn schon der abzuändernde Titel den Unterhalt des volljährigen Kindes und damit die - nunmehr abzuändernde - Haftungsquote zwischen den Eltern geregelt hat

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17 Kommentare

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Wenn man sich das mal genauer und weniger an schlechten Gewohnheiten klebend anschauen würde, gäbe es eine klare verfassungsmäßige und gesetzlich auch bereits vorgesehene Lösung. Beide Eltern sind unterhaltspflichtig nach §§ 1600ff BGB. Zur Ermittlung der anteiligen Unterhaltspflichten haben sie sich gegenseitig Auskunft zu geben (§1605 BGB). Die Regelannahme in § 1606 Abs.3 Satz 2 zur Erfüllung durch Betreuungsunterhalt entpflichtet nicht von der Auskunftspflicht aus § 1605 BGB, denn § 1605 Satz 1 kann nicht aus einer pauschalen Regelvermutung heraus das tatsächliche Recht auf eine Einzelfallprüfung nach Gesetz aushebeln. Genau das geschieht jedoch in der Praxis, womit also erst Richterrecht die Beweisprobleme beim Kindesunterhalt verursacht. Gleiches Phänomen entsteht beim Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt auch dann vom Nichtbetreuenden zurückfordert, wenn dieser gar nicht unterhaltspflichtig ist. Die gesetzlich mögliche Barunterhaltspflicht des Betreuenden wird nämlich weder bei der Gewährung noch bei der Rückforderung des Unterhaltsvorschusses beachtet. Diese undurchdachten Gewohnheiten ziehen dann einen ganzen Rattenschwanz von Rechtsprechung und unnötige Verfahren nach sich, mit denen das Problem dann an der eigentlichen Ursache vorbei geregelt werden soll.

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Ich hätte natürlich hinzusetzen sollen, dass es mir um die Fallgruppe 2 geht - "Es besteht ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit. Der Unterhaltspflichtige verlangt im Hinblick auf die Volljährigkeit und die Mithaftung des anderen Elternteils Abänderung.".

Bis zur Volljährigkeit bestanden bereits Unterhaltspflichten beider Elternteile gemäß §§ 1600ff BGB, die möglicherweise gar nicht richtig tituliert wurden, weil der Auskunftsanspruch des Nicht- oder Wenigerbetreuenden zurückgewiesen oder übergangen wurde. In der Regel wird immer Derjenige mit dem vollen Barunterhalt belegt, der das Kind weniger betreut bzw. bei dem keine Haushaltszugehörigkeit des Kindes besteht. Das geht bis an das absolute Existenzminimum und ggf. noch darunter, ohne das auf der Seite des Betreuenden irgendeine Prüfung der anteiligen Unterhaltspflicht zugelassen wird. Wenn die Verhältnisse trotz Volljährigkeit des Berechtigten im Wesentlichen unverändert bleiben, könnte der gesetzliche Auskunftsanspruch theoretisch ja auch weiterhin übergangen werden. Da nun aber pauschal kein Betreuungsbedarf mehr angenommen wird, kann der bisher allein Unterhaltspflichtige oder eben der Berechtigte nun doch Auskünfte verlangen. Das führt fast immer zu Verstimmungen oder weiteren Zerwürfnissen. Stellt sich dabei heraus, dass die Einkommensverhältnisse bereits vor der Volljährigkeit eine anteilige U-Pflicht des mehr Betreuenden ergeben hätte, könnte es sogar noch zu Rückforderungsansprüchen kommen. Viel böses Blut, viele Verfahren, viel Zeitverzögerung. Ich denke die Justiz ist so gut ausgelastet, dass sie sich solch unnötige Spielchen gerne sparen würde? Gerade Eltern und Kinder in getrennt lebenden Familien haben eigentlich auch sehr viel Wichtigeres zu leisten, als sich gegenseitig mit Forderungen und Verfahren zu belasten.

Die Lösung ist einfach und gesetzlich bereits geregelt. Sie bedarf nur einer entsprechenden richterlichen Anwendung:

1. Für einfache Fälle des sogenannten Regelfalls gibt es das vereinfachte Feststellungsverfahren.

2. Wenn das vereinfachte Verfahren nicht beantragt oder dagegen zulässig eingewandt wird, dann besteht grundsätzlich ein gegenseitiger Auskunftsanspruch der potentiell Unterhaltspflichtigen. Die gesetzlich vorgegebenen Unterhaltspflichten werden also anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt und nicht aufgrund von pauschalen Annahmen.

3. Zusätzlich könnte man auch noch für Volljährige den Zugang zur Titulierung beim Jugendamt und das vereinfachte Feststellungsverfahren gesetzlich einführen. Der streitige Weg wäre dann ebenfalls auf die nicht so einfach zu entscheidenden Fälle beschränkt und würde analog die gegenseitige Auskunftspflicht auslösen. Für das vereinfachte Verfahren könnte sogar noch die Beistandschaft des Jugendamtes auf junge Volljährige ausgedehnt werden. Es geht regelmäßig um Jugendliche in Ausbildung und Findungsphase, die zwar theoretisch vom Jugendamt beraten werden sollen, aber in der Praxis vor verschlossenen Türen stehen. Warum sich z.B. ein gerade 18-jähriger Schüler ohne Hilfe mit diesen existenziellen Fragen herumschlagen soll, während man dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes einen kostenlosen Rechtsbeistand und einfache Durchsetzungsmöglichkeiten anbietet, ist mir im Sinne einer Rechtsanwendung zum Schutz von Kindern und Familien vollkommen unverständlich.                

 

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Lutz Lippke schrieb:

 

Warum sich z.B. ein gerade 18-jähriger Schüler ohne Hilfe mit diesen existenziellen Fragen herumschlagen soll ......

Die Sonderregelung des Jugendstrafrechts zwischen 18 und 21 Jahren gibt es im Unterhaltsrecht offensichtlich noch nicht.

Früher war man noch mit der Volljährigkeit auch ein Erwachsener mit allen Konsequenzen im Zivil- und Strafrecht, war eigentlich m.E. schon schlüssig gewesen.

Jetzt sind 18-jährige zwar schon volljährig, aber wenn es mal um Entscheidungen und Konsequenzen daraus geht, wollen es manche dann doch noch nicht so richtig sein.

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Gast schrieb:

Lutz Lippke schrieb:

 

Warum sich z.B. ein gerade 18-jähriger Schüler ohne Hilfe mit diesen existenziellen Fragen herumschlagen soll ......

 

Jetzt sind 18-jährige zwar schon volljährig, aber wenn es mal um Entscheidungen und Konsequenzen daraus geht, wollen es manche dann doch noch nicht so richtig sein.

Das gilt nur für Entscheidungen, die das eigene Leben selbst betreffen. Bei Wahlen über andere mitentscheiden wollen sie schon früher.

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Ziemlich dumpfe Argumentation. Gerichtliche Unterhaltsverfahren (außer das FH-Verfahren) sind anwaltspflichtig. Selbst beim FH-Verfahren wird die Inanspruchnahme eines Anwaltes vorausgesetzt. Das FH-Verfahren und die Beistandsschaft des Jugendamtes sind dem jungen Erwachsenen bisher nicht zugänglich. Eine Titulierung beim Jugendamt wäre sogar kostenlos, ist aber für junge Erwachsene auch nicht zugänglich. Dies obwohl bis 21 zumindest theoretisch ein Beratungsanspruch besteht. Ohne eine kostenpflichtige Hilfe durch das Rechtsorgan der Anwaltschaft darf der 18-jährige seine Ansprüche also gar nicht verfolgen. Der volljährige Unterhaltsberechtigte wird also mit Kostenrisiken belastet, wie sonst nur der pauschal vermutete Unterhaltspflichtige. Nur sein Auskunftsanspruch wird nicht allein durch diese pauschale Vermutung vereitelt. Einen nicht unerheblichen Vorteil haben u.U. Studenten gegenüber Schülern und Auszubildenden. Der Student kann z.B. eine Bafög-Ersatzleistung beantragen, das Studentenwerk kümmert sich dann um die Rückholung.     

Auf der anderen Seite steht der Staat dem gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes schon von Amts wegen kostenlos rechtsvertretend und mit pauschalen Annahmen zu Lebensverhältnissen und Leistungsvermögen zur Seite. Das erfolgt ganz sicher nicht ohne Eigennutz. Insbesondere der Streit um Unterhalt befördert auch Streit um Sorge und Umgang mit dem Kind und gefährdet das Kindeswohl. Ein Milliardenmarkt für die Verwaltung dieser unnötigen Auswirkungen durch staatlich geschulte Fachkräfte. Der Staat ist mit dem Jugendamt und über 40.000 Inobhutnahmen von Kindern im Jahr, der Finanzierung von Pflegeeltern und Heimplätze mit 5000 - 7000 € monatlich zur Stelle.

Hat mal jemand die Struktur und Systematik im Unterhaltsrecht und Folgen für das Familienrecht nach wissenschaftlichen Standards evaluiert und mit möglichen Alternativen verglichen? Ich meine damit nicht das Repitieren von angehäuften Fallsammlungen, die sich in ihrer Beschränktheit nach immer dem gleichen Schema selbst spiegeln. "Weil A, muss B und wenn B dann ja auch C und weil C, passt ja auch A, weil nämlich B muss ja wegen A und wenn A und B dann doch logisch C. q.e.d.". 

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"Eine Titulierung beim Jugendamt wäre sogar kostenlos, ist aber für junge Erwachsene auch nicht zugänglich. Dies obwohl bis 21 zumindest theoretisch ein Beratungsanspruch besteht"

§ 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII lässt die Beurkundung von Unterhalt doch bis 21 zu. Oder verstehe ich Sie hier miss?

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Formal haben Sie recht, dass ein Berechtigter bis 21 einen Unterhaltstitel beim Jugendamt bekommen kann. Dazu muss der Unterhaltsverpflichtete jedoch freiwillig bereit sein. Das Jugendamt fordert keine Einkommensnachweise an, berechnet den Unterhalt nicht und fordert den/die Unterhaltspflichtigen auch nicht zur Zahlung und Titulierung auf. Eine Beistandsschaft zur Durchsetzung von Unterhalt steht dem volljährigen Unterhaltsberechtigten nicht zur Verfügung. Praktisch führt das dazu, dass im günstigsten Fall vom Jugendamt grobe Hinweise zum Anspruch und anwaltlicher Beratungshilfe gegeben werden, häufig bestreitet das Jugendamt aber wegen der Volljährigkeit einfach die Zuständigkeit. Eine Titulierung wird praktisch also die Ausnahme sein. Eine Aufforderung des jungen Berechtigten bewahrt allenfalls vor unnötigen Kosten, z.B. wenn der Pflichtige nach Erhalt einer Unterhaltsklage sofort anerkennt.          

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Lutz Lippke schrieb:

Eine Titulierung wird praktisch also die Ausnahme sein. Eine Aufforderung des jungen Berechtigten bewahrt allenfalls vor unnötigen Kosten, z.B. wenn der Pflichtige nach Erhalt einer Unterhaltsklage sofort anerkennt. 

Vorher noch schrieben Sie doch das:

 Viel böses Blut, viele Verfahren, viel Zeitverzögerung. Ich denke die Justiz ist so gut ausgelastet, dass sie sich solch unnötige Spielchen gerne sparen würde? Gerade Eltern und Kinder in getrennt lebenden Familien haben eigentlich auch sehr viel Wichtigeres zu leisten, als sich gegenseitig mit Forderungen und Verfahren zu belasten. 

Wie wollen Sie nun genau das verhindern mit Ihren Vorschlägen?

Noch haben die Eltern aber das Testierrecht, das Setzen auf den Pflichtteil für den Abkömmling würde ich mir aber jetzt mal ernstlich überlegen nach diesem Verfahren, das Sie hier vorschlagen mit Rechtsanwalt und Jugendamt.

Da wäre mein Langmut mal bald am Ende.

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Lutz Lippke schrieb:

Dazu muss der Unterhaltsverpflichtete jedoch freiwillig bereit sein.

Es lohnt sich wirklich, öfters bei echten Straf- und Zivilprozessen zuzuschauen, Herr Lippke, daher diese wahre Anektode:

Ein Präsident eines Amtsgerichts sagte einmal in einer Strafsache folgenden Satz wörtlich bei einem Strafprozeß, da der Angeklagte offensichtliche Märchen über sein Einkommen erzählte, aber teure Autos fuhr, und auch hartnäckig nicht plausibel erklären wollte, wie er die denn finanziere:

"Wenn mich einer ärgert, kann ich ihn auch ärgeren."

Und er ordnete  eine Auskunft bei der BaFin über die Konten des Angeklagten an.

Der Strafverteidiger meinte zwar darauf, jetzt könne er eigentlich einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit stellen, hatte es aber dann doch unterlassen.

Man sollte sich ja immer gut überlegen, was man macht im Leben, und wenn Kinder sich sehr intensiv mit dem Unterhaltsrecht beschäftigen, weil sie mehr Geld von Vater oder Mutter haben wollen, dann können sich Väter und Mütter auch intensiv mit dem Erbrecht beschäftigen, denn das enthält auch nette Sachen, wie z.B. Regelungen zu Vorerbe-Nacherbe und eine Testamentsvollstreckung, neben dem Pflichtteil. Familienfehden über Unterhaltsfragen also m.E. besser vermeiden, statt sie als junger Volljähriger so zu beginnen.

Übrigens gibt es ja Unterhaltsverpflichtungen auch noch in der aufsteigenden Linie, nicht zu vergessen für den jungen Volljährigen.

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Mir ist bekannt, dass Familienstreitigkeiten mit amtlicher Hilfe gern auch mittels Straf- und Zivilprozessen zugespitzt werden. Nehmen Sie z.B. das GewSchG. Hiermit wird nicht etwa in der Hauptsache gegen penetrante Stalker oder gefährliche Gewalttäter vorgegangen, denn dafür sind die Entscheidungsmöglichkeiten viel zu wirkungslos. Das Gesetzeswerk dient eher zur Stigmatisierung und Ausgrenzung von nahen Bezugspersonen bei Interessenkonflikten durch dramtisierte Behauptungen von Übergriffen. Regelmäßig schließen sich strafrechtliche Ermittlungen an, die i.d.R. eingestellt werden müssen. Allein die Anhängigkeit reicht jedoch schon zur Stigmatisierung und wird gern mit einer Indizwirkung aufgewertet. In einer recht umfangreichen Studie der Polizei Bayern aus 2005 wurde aufgrund der Einschätzung der Sachbearbeiter der Anteil der Falschbeschuldigungen aber auf deutlich über die Hälfte angenommen. Übrigens gleichermaßen von weiblichen, wie von männlichen Sachbearbeitern. Wegen Falschbeschuldigung wurde allerdings nur dann ermittelt, wenn dafür die Beweislage eindeutig war (ca. 7%). Davon waren häufiger die schwerwiegenderen Vorwürfe und Anzeigen, die mit Unterstützung Dritter zustande kamen, betroffen. In vielen anderen Verdachtsfällen auf Falschbeschuldigung wurden diese aber weiter als häusliche Gewalt verfolgt. In sogenannten Gender-Studien und Studien der Jugendhilfe-Forscher wird dagegen jedoch bereits jede Anzeige nach GewSchG als echter Fall gewertet und dem noch eine bis zu 10-fach höhere Dunkelziffer hinzugerechnet. Diese Datenmanipulationen finden Sie fast in jeder Studie, regelmäßig gefördert durch das Familienministerium, äh Entschuldigung Frauenministerium, oder doch Familienministerium. Warum eigentlich? Egal, öffentlich geförderter Wissenschafts- und Sachbetrug jedenfalls.

Wenn Sie jetzt auf das mögliche "Korrektiv" Erbschaft hinweisen, zeigt sich, dass wir über verschiedene Lebenszusammenhänge schreiben. Ich kenne "Ihr Problem" tatsächlich. Eltern, die ein Leben lang fleissig den Wohlstand aufgebaut haben, den Kindern viel, vielleicht sogar zuviel, finanzielle und berufsfördernde Unterstützung gegeben haben, stehen plötzlich fordernden jungen Erwachsenen gegenüber, die es sich noch einige Jahre auf Kosten der Alten gut gehen lassen wollen. Der Frust der "Alten" ist verständlich. Aber glauben Sie mir, bei allem Ärgernis, ist das doch ein Luxusproblem. Mit einem vereinfachtem Verfahren und ohne anwalt ist da sowieso nichts zu bewerkstelligen.

Ich beziehe mich dagegen auf die Fälle, wo Eltern und Kinder aus verschiedensten Gründen in wirklich existenziell gefährdende Schieflagen geraten sind. Der einstmals erarbeitete Wohlstand ist durch Zumutungen diverser Art längst aufgebraucht oder auf einer Seite in Sicherheit gebracht worden. Kinder in diesen Familien werden trotz aller Nachteile, Beeinträchtigungen und Gefahren auch erwachsen. Die Schule muss möglichst vernünftig abgeschlossen werden, ein Studium oder eine Berufsausbildung wäre hilfreich. Aber wenig Förderung, viel Stress, die Vorbilder im ewigen Streit beschädigt oder ausgefallen. Niemand möchte betteln, aber ein prekärer Job als Ungelernter ist keine Dauerlösung und auch kein Zuckerschlecken. Ämter schicken diese jungen Leute regelmäßig mit Scheinbegründungen weg, selbst dann, wenn sie für Unterstützung zuständig wären. In dieser Lebenssituation interessiert weder eine fiktive Erbschaft noch fiktive Verpflichtungen in der Zukunft. Es geht einfach um eine vernünftige Chance im Leben.

    

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Tatsächlich erscheint mir die für Volljährige bestehende Regelung (Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile, der dann nach Quote am Gesamteinkommen verteilt wird) auch für Minderjährige im Grundsatz sachgerechter. Allerdings zeigen sich Auswirkungen meist erst beim Ehegattenunterhalt. Die Regel für Minderjährige (Barunterhalt nur nach dem Einkommen des nicht betreuenden Elternteil) scheint mir noch davon auszugehen, dass a) nur ein Elternteil erwerbstätig ist und b) das Kind nach der Trennung beim anderen bleibt. Beides ist so nicht mehr der Regelfall.

Der nachvollziehbare grundlegende Ansatz beim Kindesunterhalt ist, dass das Kind seinen Bedarf (hinsichtlich allem, was Geld kostet; zum "Betreuungsunterhalt" s. auch später) von der Lebensstellung der Eltern ableitet. Sagen wir mal, Mama ist Managerin und verdient 5.000,- € netto bereinigt; Papa ist im Sicherheitsgewerbe und mach 1.800,- €. Insoweit ist naheliegend, dass während des Zusammenlebens eher das Gehalt von Mama die Möglichkeiten des Kindes (Reit- und Tennisverein, Urlaube, Restaurantbesuche pp.) geprägt hat. Wenn das Kind nach der Trennung bei Papa bleibt, wird das im Grundsatz gewahrt, wenn sich der Unterhalt nach dem Einkommen von Mama richtet (auch wenn tatsächlich kaum zu erwarten ist, dass Papa für das Kind Seezunge mit Krabben kocht (vom Unterhalt) und für sich selbst Dosenravioli, aber so ist das halt...).

Wenn jetzt aber das Kind nach der Trennung bei Mama bleibt, wird sich sein tatsächlicher Barbedarf doch nach wie vor nach dem Einkommen von Mama richten. Es bleibt im Reitverein pp. Gleichwohl richtet sich jetzt der Barunterhalt im Grundsatz allein nach dem Einkommen von Papa. Für das Kind ist das erstmal egal, Mama trägt ja den Rest aus ihrem Einkommen. Für Papa ist das erstmal doof: bei einer Verteilung nach Einkommen würde er wohl bzgl. des Barunterhalts entlastet.

Aber: Wenn Papa jetzt für sich Unterhalt geltend macht, dann wird bei der Berechnung seines eigenen Bedarfs der von ihm geleistete Barunterhalt vom Einkommen abgezogen, bei Mama der stillschweigend getragene Teil jedoch nicht. M.a.W.: Über den Ehegattenunterhalt finanziert Mama den von Papa zu zahlenden Kindesunterhalt zur Hälfte mit, ihren eigenen Anteil für das Kind leistet sie oben drauf. Fair? eher nicht.

Eine Regelung, die entweder für den einen oder für den anderen unfair ist, je nachdem ob zwischen diesen beiden noch Unterhaltspflichten bestehen oder nicht, ist sicher nicht ganz unproblematisch.

Jetzt darf nicht verschwiegen werden, dass von der Rechtsprechung hier Abhilfemöglichkeiten geschaffen hat, auch den Besserverdienenden zum Barunterhalt heranzuziehen. Hinzu kommen Mittel wie der familienrechtliche Ausgleichsanspruch usw. Auch Auskunftspflichten unter den Eltern gibt es jedenfalls dann, wenn zwischen ihnen Unterhaltsbeziehungen (Ehegattenunterhalt oder Unterhalt des unehelichen Elternteils) bestehen. Gleichwohl ist das Ganze nicht so richtig befriedigend. So dürfte zB im obigen Beispielsfall kein Fall für eine Heranziehung der Mama zum Kindesunterhalt gegeben sein, da Papa den (nach seinem Einkommen berechneten) Unterhalt ohne Beeinträchtigung des großen Selbstbehalts leisten kann und das Einkommensgefälle noch nicht 1:3 erreicht... Eine Unterhaltsberechnung, die an das Einkommen beider Elternteile anknüpft, wäre insgesamt vielleicht besser nachzuvollziehen, wenn - wie beim Erwachsenenunterhalt - die Obergrenze für beide der nach ihrem eigenen Einkommen geschuldete Unterhalt ist.

Und was ist mit den geleisteten Betreuungsdiensten? Tja, aus meiner Sicht ist die Gleichsetzung von Betreuungs- und Barunterhalt heute nur noch wenig überzeugend. Letztlich geht es ja darum, dass für das Kind Arbeit geleistet wird. Dass dies in gewisser Weise Geldwert hat, ist nicht zu bestreiten, so kann in dieser Zeit zB kein Geld durch andere Arbeit verdient werden und die Zeit fehlt bei der Erholung. Gleichwohl: Mit zunehmendem Alter des Kindes verschiebt sich der Bedarf des Kindes immer mehr von persönlicher Betreuung hin zu Geldbedarf: für KiTa, Schule, Hobbies; auch die persönlichen Fahrten werden dann durch Anschaffungen von Fahrrad und Busfahrkarte ersetzt. Mein Vorschlag: Betreuungsleistungen beider Eltern können durch altersabhängige Aufschläge auf den Selbstbehalt vor Berechnung der Quote berücksichtigt werden, in die auch die Intensität von und der Aufwand für Umgangskontakte des nicht betreuenden Elternteils einfließen könnten...

gerade gesehen: zum Thema lesenswert und heute erschienen:

Spangenberg: Zur Systematik des Kindesunterhalts
(NZFam 2017, 45, beck-online)

Hierzu habe ich eine aktuelle Frage:

Muss der Titel grundsätzlich vom ehem. Unterhaltspflichtigen abgeändert werden, wenn die Urkunde auf das Datum der Volljährigkeit als Gültigkeit befristet wurde?

Inwieweit kann eine Nachweispflicht der Unterhaltsberechtigung gefordert werden, da bislang seit Abschluss der allgemeinbildenden Schule Realschule im Juli 2017 eine Fortführung (Gymnasium) noch eine berufsbildende Ausbildung angenommen wurde. Es können klare Nachweise erbracht werden, dass dies am mangelnden Interesse des Unterhaltsgläubigers liegt, welcher sich weigert, aktiv im Berufsleben einzusteigen.

Kann mir jemand sagen, ob man den Auskunftsanspruch gegen beide (getrenntlebenden) Eltern in einem Verfahren gegen beide geltend machen kann oder gegen jeden Elternteil ein eigenes Auskunftsverfahren führen muss?

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Ich würde mal gerne wissen wie es in unserem Fall gehen könnte.  Mein Sohn ist zwar noch nicht 18 aber es wird mal kommen.  Ich bin Alleinerziehend, wie ein Beispiel vorher, im Wachdienst, verdiene natürlich nicht viel und bekomme 0€ von seinem Vater der irgendwo im Ausland untergetaucht ist.  Dankbar bin ich das wir UVG und Kindergeld bekommen.  Mit UVG ist aber Schluss wenn er 18 wird.  Er geht aufs Gymnasium und wird noch in Klasse 11 sein wenn er volljährig wird.  Was für Möglichkeiten hätten wir dieses Loch zu stopfen OHNE in Hartz4 zu rutschen.  Ich hoffe jemand hat gute Vorschläge.

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