Erledigungsgebühr durch Förderung der Bereitschaft des Mandanten zu einem Nachgeben

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.01.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3145 Aufrufe

Ein weiterer Mosaikstein in der umfangreichen Kasuistik, wann die für das Entstehen der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts bejaht werden kann, bildet der Beschluss des OVG Koblenz vom 03.01.2017 - 10 E 11382/16.OVG -. Nach dem OVG Koblenz genügt es, wenn eine unstreitige Erledigung im Raum steht und der Prozessbevollmächtigte im Vorfeld eines hierauf abzielenden Gesprächs bei seinem Mandanten die Bereitschaft zu einem Nachgeben mit Erfolg gefördert hat. Die Anwendungsschwierigkeiten bei der Einigungsgebühr gehen darauf zurück, dass die Gebühr nicht als reine Erfolgsgebühr, sondern als Gebühr mit Doppelnatur, nämlich einerseits Erfolgsgebühr und andererseits Tätigkeitsgebühr, verstanden wird. Der Wortlaut des Vergütungstatbestandes bildet aber für ein solches Verstännis keine zwingende Grundlage, da sowohl bei der Einigungsgebühr als auch bei der Erledigungsgebühr von der "Mitwirkung" des Anwalts gesprochen wird, und ein Argument dafür, dies bei der Einigungsgebühr rein kausal zu vestehen, während bei der Erledigungsgebühr inhaltliche Anforderungen gestellt werden, nicht ersichtlich ist.

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