OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtes

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 28.01.2017
Rechtsgebiete: Erbrecht|4704 Aufrufe

Aus der gebotenen Gesamtwürdigung ergab sich die Sittenwidrigkeit eines Erbverzichtes, so das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 8.11.2016 (Az. 10 U 36/15). 

Zwei Tage nach dem 18. Geburtstag seines Sohnes suchte der Vater mit seinem Sohn einen Notar auf. Ohne vorher einen Entwurf gesehen zu haben, hat der Sohn dort einen Erbverzicht erklärt. Als Gegenleistung sollte er einen Sportwagen des Vaters erhalten (Anschaffungspreis: 100.000,00 €), aber erst, wenn er das 25. Lebensjahr vollendet hat, und auch nur, wenn er die Gesellen- und Meisterprüfung zum Zahntechniker jeweils mit der Note 1 bestanden hat.

Die vom Sohn gegen den Vater erhobene Feststellungsklage auf Nichtigkeit des Erbverzichts war erfolgreich. Die getroffenen Vereinbarungen würden ein erhebliches Ungleichgewicht des verzichtenden Sohnes ausweisen. Der Vater habe die alters- und persönlichkeitsbedingte geradezu fanatische Begeisterung seines Sohnes für den Sportwagen sich zu Nutze gemacht. Der Sohn hätte ein „Rationalitätsdefizit.

Die Entscheidung ist mutig und einzig richtig, Sie nimmt die schwellende Fachdiskussion über die Sittenwidrigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichten auf. Gegen die Sittenwidrigkeit wird oft eingewandt, dass ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht auch ohne Gegenleistung wirksam erklärt werden kann. Röthel hat in NJW 2012, 337 sehr überzeugend begründet, dass ein Erbverzicht eines erst gerade volljährig Gewordenen nicht den Schutz der deutschen Rechtsordnung verdient. Die überzeugte zumindest das LG Düsseldorf in einem Fall nicht (MittBayNot 2016, 58). Dagegen hatte das OLG München schon viel früher die Umstandssittenwidrigkeit eines Erbverzichtes angenommen (ZEV 2006, 313).

 

Zu der Dogmatik und den Angriffspunkten auf einen Erb- und Pflichtteilsverzicht ich in ZEV 2010, 295.

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