Klauselverbot auch ohne Verstoß gegen § 309 BGB

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 01.02.2017
Rechtsgebiete: Wirtschaftsrecht|4907 Aufrufe

Die Klauselkontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich davon aus, dass die §§ 308 und 309 BGB Konkretisierung der Generalklausel in § 307 BGB sind. Berücksichtigen einzelne Klauseln die in den §§ 308 und 309 BGB gesetzten Grenzen, sind diese in der Regel als wirksam anzusehen. Davon gibt es jedoch Ausnahmen.

Auch eine grundsätzlich nach § 309 Nr. 9 c) BGB zulässige Kündigungsfrist von drei Monaten kann den Vertragspartner nach § 307 BGB unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sein, wenn in Verbindung mit der Gesamtlaufzeit des Vertrages dazu führt, das eine fristgerechte Kündigung schon vor der erstmaligen Abrechnung der Leistungen erfolgen müsste. (AG Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 3 C 1969/16 –, Rn. 7, juris)

Aus dem gleichen Grund hatte auch der BGH im vergangenen Jahr eine Klausel für unwirksam erklärt, welche nicht gegen § 309 Nr. 13 BGB verstieß. In diesem Fall waren Vertragsschluss und sämtliche Erklärungen während der Laufzeit in elektronischer Form abzugeben, lediglich die Kündigung sollte nach der Klausel in Schriftform erfolgen. Dies wurde zu Recht in einer Gesamtbetrachtung als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gewertet. (BGH v. 14.07.2016 - III ZR 387/15 - juris Rn. 11.)

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