Lichtbildgutachten: So (!) muss das dargestellt werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.02.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2277 Aufrufe

Nachdem bereits vor wenigen Tagen eine Entscheidung des OLG Bamberg an dieser Stelle gelaufen ist, gibt es hier nochmal etwas aus dem VerkehrsOWi-Bereich. Es geht darum, wie der Tatrichter eigentlich ein Gutachten in seinem Urteil darstellen muss, wenn er die Täteridentifizierung mittels Sachverständigem, der den erschienenen Betroffenen mit dem Messfoto vergleicht, identifiziert:

Das AG durfte sich deshalb nicht damit begnügen, lediglich - wenn auch wortreich - das Ergebnis der anthropologischen Begutachtung mitzuteilen, weil dem Rechtsbeschwerdegericht allein mit diesen Angaben ohne zusätzliche Ausführungen wenigstens zu den wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Gutachtens eine Beurteilung seiner Schlüssigkeit und damit die rechtliche Nachprüfung des Urteils als Ergebnis einer gegenüber der sachverständigen Wertung selbstständigen Urteilsfindung schon im Ansatz verwehrt ist. Schließt sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen des Sachverständigen an, müssen im Urteil deshalb die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen - wenigstens in zusammenfassender, im Einzelfall auch nur ‚gedrängter‘ Form - mindestens derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind. Der jeweils gebotene Umfang der Darlegungspflicht hängt im Einzelfall von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (st.Rspr.; vgl. neben BGHSt 39, 291/297 u. a. BGH, Beschl. v. 02.04.2015 - 3 StR 103/15 [bei juris]; 06.05.2014 - 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244 und 17.06.2014 - 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305; ferner zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 - 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris] und 20.10.2015 - 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris], jeweils m. w. N.; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.11.2015 - 1 Ss 386/15 = BA 53 [2016], 53; OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.07.2015 - 53 Ss-OWi 278/15 = [bei juris]; KG, Beschl. v. 09.07.2014 - 122 Ss 97/14 = VRS 127 [2014], 86 und OLG Celle, Beschl. v. 24.08.2016 - 2 Ss 98/16 [bei juris]; auch Göhler/Seitz § 71‚ Rn. 43d.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 119; Meyer-Goßner/Schmitt § 267 Rn. 13 f.; KK/Kuckein § 267 Rn. 16; LR/Stuckenberg § 267 Rn. 66). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; insbesondere hätte - wenigstens zusammenfassend - dargestellt werden müssen, auf wie viele und welche konkreten übereinstimmenden medizinischen Körpermerkmale sich der anthropologische Sachverständige bei seiner Bewertung bezogen, wie er die Übereinstimmungen ermittelt, auf welches biostatische Vergleichsmaterial sich die von ihm vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt und welche Beweisbedeutung er den einzelnen Merkmalen beigemessen hat (vgl. schon OLG Bamberg, Beschl. v. 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08 = NZV 2008, 211 = VRS 114, 285 m. w. N.).

OLG Bamberg Beschl. v. 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, BeckRS 2016, 112267

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen