Der vielfach aussichtslose Kampf um die Erledigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.02.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|3546 Aufrufe

Der Beschluss des LSG Bayern vom 13.01.2017  - L 7 AS 830/16 NZB - ist ein weiterer Beleg dafür, wie schwer es in der Praxis ist, die Erledigungsgebühr als Anwalt zu verdienen.Der Vorschlag des Anwalts im Widerspruchsverfahren, anstelle nicht mehr vorhandener Fahrkarten könne eine eidesstattliche Versicherung seines Mandanten vorgelegt werden, führte letztlich zur Abhilfentscheidung. Obwohl eigentlich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass eine Erledigungsgebühr dann einfällt, wenn der Anwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel vorlegt, spielte es für das Gericht eine Rolle, dass der Mandant selbst schuld daran war, dass er die Fahrkarten nicht hatte. Auch diese Entscheidung zeigt meines Erachtens, dass es keinen sachlich gebotenen Grund gibt, die Erledigungsgebühr anders als die Einigungsgebühr nicht lediglich als Erfolgsgebühr, sondern als Gebühr mit Doppelnatur, nämlich einerseits Tätigkeits- und andererseits Erledigungsgebühr zu begreifen.

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Die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO ist doch anwaltliches Alltagsgeschäft und bedarf  in der hier angebotenen Form der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten keiner gebührenauslösenden besonderen anwaltlichen Mitwirkung.

Die Entscheidung belegt vielmehr einen Fall überspannten Abrechnungsverlangens.

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