Als wir jüngst in Regensburg waren, ...

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 09.02.2017
Der Dom zu Regensburg (Foto: C. Koss, 10.09.2016)

Der Jahn bräuchte wieder Geld, so wird ein Mitglied im Regensburger Stadtrat in der Tagespresse zitiert. Also müsste einer der örtlichen Bauträger den Zuschlag für eine millionenschwere Projektentwicklung auf dem Gelände der ehemaligen Nibelungenkaserne in Regensburg bekommen. Der Zuschlag für die Projektentwicklung wurde erteilt, der Aufsichtsrat des Drittligavereins SSV Jahn Regensburg beschloss kurz darauf eine Kapitalerhöhung von vier Millionen Euro.

Wer seine Kanzlei in Regensburg hat, wird aktuell unweigerlich auf dieses Thema angesprochen: wie korrupt geht es in der Donaumetropole zu? Der inzwischen suspendierte Oberbürgermeister sitzt in Untersuchungshaft, ebenso der Geschäftsführer des Bauträger. Auch gegen den Amtsvorgänger des Oberbürgermeisters ermittelt die Staatsanwaltschaft.

An dieser Stelle soll das Thema "Sponsoring" interessieren. Ist es strafbar, dass ein Oberbürgermeister ein Unternehmen zur Unterstützung des örtlichen Sportvereins, sagen wir, 'motiviert'? Beim Einwerben von Sponsoren könnte einem Oberbürgermeister zugute gehalten werden, er habe nur das Wohl des örtlichen Sportvereins und damit das Interesse der Stadt an einem Ligaverein im Auge gehabt. Das neue Stadion in Regensburg müsse mit interessanten Spielen gefüllt werden.

Dabei muss beim Sponsoring durch Unternehmen klar sein: das Unternehmen muss einen Vorteil aus dem Sponsoring haben. Ansonsten kann Untreue i.S.d. § 266 StGB vorliegen. In seinem Urteil vom 06.12.2001 - 1 StR 215/01 (NStZ 2002, 322) sah der BGH Strafbarkeit bei

  1. fehlender Nähe zum Unternehmensgegenstand;
  2. einer Unangemessenheit der Förderung im Vergleich zur Ertrags- und Vermögenslage des fördernden Unternehmens,
  3. einer fehlenden innerbetrieblichen Transparenz, und
  4. einer Förderung aus sachwidrigen Motiven, namentlich der Verfolgung rein persönlicher Präferenzen.

Angewendet auf die Regensburger causa des Bauträgers ist eine Strafbarkeit des Geschäftsführers der Bauträger GmbH gemäß § 266 StGB ernstlich zweifelhaft. Denn - abgesehen vom Werbeeffekt - kann das Sponsoring als Akquisitionskosten für das Großprojekt betrachtet werden.

Das Problem von Koppelgeschäften mit Sponsoring ist jedoch nicht nur in Regensburg bekannt. Im Herbst 2013 soll nach Zeitungsberichten die Staatsanwaltschaft Stuttgart eine Geldbuße gegen den damaligen Einkaufsvorstand von VW verhängt haben. Dieser hatte den Großauftrag an einen IT-Dienstleister mit dem Sponsoring des VfL Wolfsburg verknüpft haben.
Die Thema 'Korruption bei der Finanzierung gemeinnütziger Organisationen' ist aber auch ein Thema bei der Verteilung von Geldauflagen. 2009 rügte der niedersächsische Landesrechnungshof eine Staatsanwältin in Bochum. Diese hatte Teile der Geldauflage einer privaten Hochschule zugewiesen, an der ihre Tochter studierte. International bekannt wurde die Familienstiftung der Clintons. Während der Amtszeit von Hillary Clinton als Außenministerin soll diese Gelder aus dem Ausland erhalten haben. Selbst die Glaubenskongregation ist nicht vor Vorwürfen des 'do ut des' gefeit. Nach Presseberichten fanden sich in der Kaffeekasse im Vatikan 20.000 Euro - Gelder, die zur Finanzierung von Heiligsprechungsprozessen verwendet werden sollten. Bewertung des Präfekten der Glaubenskongregation, dem ehemaligen Bischof von Regensburg, Kardinal Gerhard Ludwig Müller: "‚Ich bin nicht zum Präfekten der Glaubenskongregation berufen worden, um mich um ein sekundäres Thema, wie die sogenannten Finanzen des Vatikan zu kümmern.‘"

Es bleibt die Frage der schwierigen Abgrenzung im Einzelfall: auf der einen Seite wollen Unternehmen mit einem Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung ein positives Image erzeugen (Stichwort: Corporate Social Responsibility, siehe hierzu: http://community.beck.de/2016/11/07/wundertueten-in-der-berichterstattung), können Spenden steuermindernd geltend machen (§ 10b EStG, § 9 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG) und/oder durch Sponsoring für sich und ihre Produkte werben. Auf der anderen kann die Erwartung einer Spende oder von Sponsoring einer konkreten Gegenleistung gleichstehen und damit in die Korruption abgleiten. Eine allgemein gültige Grenze lässt sich dabei nach hier vertretener Einschätzung nicht ziehen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an - so unbefriedigend das allgemein ist.

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  • Anonymus: Finanzskandal bei Chef der Glaubenskongregation. http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/razzia-kardinal-vatikan-10..., 9. Dezember 2015 (nicht mehr im Internet verfügbar).
  • MüKoStGB/Dierlamm, 2. Aufl. 2014, § 266 StGB
  • Glas, Andreas; Wittl, Wolfgang: SSV Wahn Regensburg, Süddeutsche Zeitung, Jg. 73, Nr. 3 (28. Januar 2017), S. 3; oder als Vorabveröffentlichung im Internet vom 27. Januar 2017, 19:18, http://www.sueddeutsche.de/bayern/korruption-ssv-wahn-regensburg-1.33527...
  • Finger, Evelyn; Gerhard Ludwig Kardinal Müller: Interview, Die Zeit, Nr. 1 [Österreich-Ausgabe], S. 54 (Authenzität des Zitats durch Glaubenskongregation bestätigt).
  • Fischer, Konrad: Geld vom Gericht. Gemeinnützige Organisationen bedrängen Staatsanwälte und Richter, um bei der Bußgeld-Verteilung bedacht zu werden. Wirtschaftswoche Nr. 39 (14. September 2009), S. 40-41.
  • Ott, Klaus: Foul in Wolfsburg. VW und sein Einkaufsvorstand sollen Millionenbuße zahlen. Süddeutsche Zeitung, Jg. 69, Nr. 205 HF (5. Sepember 21013), S. 17.
  • Richter, Nicolas: Big Spender, Süddeutsche Zeitung, Jg. 71, Nr. 97 HBG (28. April 2015), S. 2.
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2 Kommentare

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Solche Praktiken können in der Praxis dazu führen, daß künftig bevorzugt wird, wer, obwohl er nach Recht und Gesetz nicht dazu verpflichtet ist, etwas zahlt, und daß nur er nicht benachteiligt wird, alle Anderen jedoch weniger bevorzugt oder ungerecht behandelt werden.

Das läuft dann auf eine Nähe zu Praktiken wie Schutzgeld oder Schmiergeld hinaus.

Entschuldigendes Mitleid zu heischen für Baunternehmer, die Geld zahlen, um bei Auschreibungen den Zuschlag zu bekommen, oder um Auschreibungen zu umgehen, und sich gegenüber dem Steuerzahler und gegenüber der Konkurrenz Aufträge zu beschaffen oder zu sichern, wäre völlig unangebracht.

Wer als wirklich ganz ehrlich ein idealistischer Sportenthusiast ist und einen Fußballverein unterstützen möchte hat dazu auch hierzulande durchaus viele Möglichkeiten, und ist nicht gezwungen zu mit Geschmäckle angereicherten schmuddeligen oder fragwürdigen Methoden zu greifen.

Als Bürger einer modernen rechtsstatlichen und das Gebot der Chancengleicheit ernst nehmenden transparenten Demokratie sollten wir froh sein und stolz darauf sein, wenn wir hier bei der Vergabe von Aufträgen und bei dem Ausgeben von Steuergeldern und nicht flächendeckend Zustände wie in Lateinamerika haben, anstatt uns zu schämen, wie schwierig es doch für die armen Bauunternehmer sei, "Sponsoring" zu betreiben.

Grenzwertige Methoden gefährden hier nicht nur den freien Wettbewerb, sondern auch die Sauberkeit des Rechtstaates, und das funktioneren des Rechtsstates. Dabei geht es nicht nur um Rechtssaatlichkeit als solche, sondern auch darum, daß in einer Demokratie das Recht durch demokratisch legitimierte Legislative gesetzt wurde, womit eine Umgehung des Rechts zumindest indirekt immer auch eine teilweise Auschaltung der Volksherrschaft (Demokratie) darstellt.

So etwas können und dürfen wir nicht mitleidig entschuldigen oder verständisvoll tolerieren, sondern vielmehr müssen wir hier nach dem Grundsatz "Wehret den Anfängen!" denken und urteilen und handeln, wenn es mit unserem Gemeinwesen nicht (auf einer geschmierten Rutschbahn) bergab gehen soll.

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Regensburg ist überall. Man muss nur tief genug unter die Immobilienprojekte hinterbuddeln und man wird in jeder Stadt etwas finden. Man schicke nur die Regensburger Staatsanwaltschaft auf Dienstreise, egal wohin. Bedenklich ist übrigens auch das Gegenteil, nämlich die Wählerbestechung (§ 108b StGB) durch regierende Parteien in Form von Wahlgeschenken.

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