Thüringen erhöht die Grenze der geringen Menge von Cannabis von 6 Gramm auf 10 Gramm

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 11.02.2017

§ 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft bei Betäubungsmitteldelikten zum Zwecke des Eigenkonsums von der Strafverfolgung absehen kann, wenn der Täter lediglich Umgang mit einer sog. geringen Menge hat und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die geringe Menge ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern sie wird von den einzelnen Bundesländern selbständig festgelegt.

Thüringen hat zum 1.1.2017 die Grenze für die geringe Menge bei Cannabis in einer Rundverfügung des Thüringer Generalstaatsanwalts von 6 Gramm auf 10 Gramm angehoben, wie sich aus  einer Presseerklärung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz vom 9.1.2017 ergibt. Dort heißt es weiter: „Die Rundverfügung gilt allerdings nicht, wenn von der Tat eine Fremdgefährdung ausgeht, was beispielsweise in Schulen, Krankenhäusern oder Diskotheken, insbesondere aber auch im Straßenverkehr der Fall ist.“  

Aktuell sehen die von den Bundesländern festgelegten Einstellungsgrenzen bei Cannabis wie folgt aus (Quelle – bis auf Thüringen: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Auflage, 2016, § 31a Rn. 43):

Baden-Württemberg: 6 g

Bayern: 6 g

Berlin: 15 g

Brandenburg: 6 g

Bremen: 6 g

Hamburg: 6 g

Hessen: 6 g

Mecklenburg-Vorpommern: 6 g

Niedersachsen: 6 g

Nordrhein-Westfalen: 10 g

Rheinland-Pfalz: 10 g

Saarland: 6 g

Sachsen: 6 g

Sachsen-Anhalt: 6 g

Schleswig-Holstein: 6 g

Thüringen: 10 g

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Die 10 g und auch die 15 g sind also politisch festgesetzte Mengen. Gut zu wissen, woher da also der Wind zukünftig noch wehen wird.

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