Wegen Kopftuchs als Bewerberin im öffentlichen Dienst abgelehnt - Entschädigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 21.02.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3659 Aufrufe

Nach dem ersten "Kopftuch-Urteil" des BVerfG (Urt. vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111) hatten einige Bundesländer landesgesetzliche Regelungen zur religiösen Neutralität von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes erlassen. So regelt etwa das Berliner "Neutralitätsgesetz" in § 2:

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

Auf dieser Basis hatte das Land Berlin die Bewerbung einer Lehrerin abgelehnt, die sich mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beworben und erklärt hatte, sie wolle ihr Kopftuch auch im Unterricht tragen.

Zwischenzeitlich hat das BVerfG seine Rechtsprechung aber geändert und u.a. entschieden, dass ein landesweites gesetzliches Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule unverhältnismäßig ist (BVerfG, Beschl. vom 27.1.2015 - 1 BvR 471/190 u.a., NJW 2015, 1359).

Aufgrund dessen beansprucht die abgelehnte Bewerberin Entschädigung vom Land Berlin (§ 15 Abs. 2 AGG). Sie sieht sich wegen ihrer Religion diskriminiert. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte vor dem LAG Berlin-Brandenburg Erfolg. Das LAG hat das Land verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle (= 8.680 Euro) zu zahlen.

LAG Berlin-Brandenburg: Generelles Kopftuchverbot ist nach aktueller Judikatur des BVerfG unverhältnismäßig

In der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 7 AGG. Das Berliner "Neutralitätsgesetz“ müsse im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 27.1.2015 (1 BvR 471/10 u.a., NJW 2015, 1359) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11, NJW 2017, 381) verfassungskonform ausgelegt werden. Angesichts des verfassungsrechtlichen Schutzes der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sei ein generelles Verbot für Lehrerinnen, während des Unterrichts ein muslimisches Kopftuch zu tragen, nicht zulässig. Ein derartiges Verbot könne vielmehr nur bei einer konkreten Gefährdung anderer verfassungsrechtlich geschützter Rechtsgüter gerechtfertigt sein. Das BVerfG hatte insoweit namentlich die Glaubensfreiheit der anderen Lehrkräfte, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern, das Elterngrundrecht und den staatlichen Erziehungsauftrag genannt. Eine derartige Gefährdung durch die Klägerin habe das Land Berlin jedoch nicht geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht hat für das beklagte Land die Revision zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg - 14 Sa 1038/16, Pressemitteilung hier.

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Eine verfassungskonforme Auslegung in diesem Sinne erscheint mir nicht zulässig - sie negiert genau das, worauf das Gesetz abzielte. Man kann der Meinung sein, dass der gesetzgeberische Wille gegen die Verfassung verstößt - richtige Konsequenz ist dann aber die Vorlage zum BVerfG, nicht eine do-it-yourself-Reparatur über verfassungskonforme Auslegung. Wenn die "Auslegung" meint, das Gesetz nach Gutdünken zu ignorieren, ist es keine Auslegung mehr.

 

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