Fifty-Fifty beim gemeinsamen Arbeitszimmer

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 23.02.2017
Rechtsgebiete: Weitere ThemenSteuerrecht4|4222 Aufrufe

Wer für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu EUR 1.250 als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigen (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Diese Obergrenze ist personenbezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen, entschied der BFH (Urteile v. 15.12.2016 - VI R 53/12 und VI R 86/13). Damit vervielfachen sich die Obergrenzen bei der Nutzung eines einzelnen Raumes entsprechend der Anzahl der Nutzer. Die Kosten sind jeweils entsprechend dem Miteigentumsanteil (bei der eigen genutzten Immobilie - IV R 53/12) bzw. jeweils zur Hälfte (bei einer Mietwohnung - VI R 86/13) aufzuteilen. Dem tatsächlichen Nutzungsumfang maß der BFH keine Bedeutung bei der Aufteilung bei.

Bislang war umstritten, ob es sich bei der gemeinsamen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch mehrere Steuerzahler um

  • einen objektbezogenen Höchstbetrag (EUR 1.250 pro häusliches Arbeitszimmer) oder
  • einen personenbezogenen Höchstbetrag (EUR 1.250 pro Nutzer des Zimmer)

handelt (vgl. Plenker in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift "BC- Bilanzen/Controlling").
Der BFH entschied sich für die Auslegung als personenbezogenen Höchstbetrag.

Zutreffend weist Maier-Siegert im BC-Newsletter v. 23.02.2017 darauf hin, dass der BFH in den o.g. Urteilen nicht über die steuerliche Anerkennung des gemeinsamen Arbeitszimmers als solches entschieden hat. Nur, wenn der Raum fast ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt wird, sind die Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten bis zur Obergrenze von EUR 1.250 abzugsfähig. Insgesamt nicht abzugsfähig sind die Aufwendungen, wenn beispielsweise einer der beiden Ehegatten den Raum zwar beruflich, der andere ihn gleichzeitig als Hobbykeller nutzt. Im Steuerrecht wird eine private Nutzung von mehr als 10% als steuerschädlich angesehen.

Ebenfalls nicht entschieden hat die Finanzrechtsprechung über die Behandlung des Ablenkungspotentials im gemeinsamen häuslichen Arbeitszimmer. "Schatz, bringst Du heute den Müll raus," - ausgesprochen im häuslichen Arbeitszimmer - ist nur dann steuerlich relevant, wenn es den beruflich/betrieblich produzierten Papiermüll betrifft.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Der BFH hat nicht nur so, wie referiert, geurteilt. Er hat vielmehr seine frühere entgegengesetzte Rechtsprechung (vgl. BFH, U. v. 20. 11. 2003 - IV R 30/03) ausdrücklich aufgegeben, ist also von seiner bisherigen eigenen Linie abgerückt. Im Leitsatz heißt es wörtlich:

Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).

Es bleibt zu hoffen, dass der BFH seine bisherige äußerst restriktrive - rein fiskalisch orientierte - Rechtsprechung zum "häuslichen Arbeitszimmer" auch in weiteren Hinsichten im Hinblick auf das Nettoprinzip überdenkt und ggf. ändert. Das Urteil könnte ein vielversprechender Anfang sein. Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich noch offen gelassen, ob das Nettoprinzip Verfassungsrang hat (BVerfG, B. v. 14.6.2016 - 2 BvR 290/10, Rdnr. 38); ich denke schon.

Dem Hinweis auf das Nettoprinzip und die offensichtliche Ungleichbehandlung mit anderen Werbungskosten/Betriebsausgaben ist zuzustimmen. Ich sehe jedoch die großen Schwierigkeiten in der Praxis. Aufgrund der Nähe zur privaten Lebenssphäre ist das häusliche Arbeitszimmer schwierig zu überprüfen und damit missbrauchsanfällig. Ich erinnere mich noch zu gut an die Diskussionen, ob dort ein Sofa oder ein Gästebett stehen darf. Seit der Einführung der Obergrenze haben die Nachfragen der Finanzbehörden deutlich abgenommen.

0

Fifty-Fifty beim gemeinsamen Arbeitszimmer

Die Überschrift ist falsch, bzw. sehr missverständlich! Der Höchstbetrag (EUR 1.250) ist nicht (wie früher objektbezogen) "Fifty-Fifty beim gemeinsamen Arbeitszimmer" zu teilen, sondern jeder der gemeinsamen Benutzer des gemeinsamen Arbeitszimmers kann (jetzt personenbezogen) den vollen Höchstbetrag absetzen. Die Überschrift müsste also eigentlich lauten "100% beim gemeinsamen Arbeitszimmer".

0

Kommentar hinzufügen