Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren trotz negativem Ausgang des Eilrechtsschutzverfahrens

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.02.2017
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2275 Aufrufe

Darauf, dass es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstandes quasi „vorweg“ zu nehmen, hat das OVG Saarlouis im Beschluss vom 31.01.2017 - 2 D 382/16 -  hingewiesen und insbesondere klargestellt, dass die rechtliche Würdigung des klägerischen Vorbringens und des Ergebnisses einer etwaigen vom Kläger beantragten Beweisaufnahme auch dann nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorweg genommen werden kann, wenn zuvor eine - vorläufige - Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren bereits erfolgt ist.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen