Eigentor bei der doppelten Buchführung

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 15.03.2017
Tagesschau vom 9.3.2017 zum Zwischenbericht der Steuerfahndung

"Nichts ist so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen." Dieses deutsche Sprichwort gilt ganz besonders für die Anwendung der doppelten Buchführung. Wer eine schwarze Kasse führt, muss ganz besonders darauf achten, dass konsequent schwarz weiter bucht. Denn das Problem von schwarzen Kassen ist: sie werden nicht gebucht. Wenn die Einnahme der Gelder nicht gebucht wurde, muss konsequenterweise auch die Ausgabe nicht gebucht werden. Ansonsten fällt es auf.
Zweiter Stolperstein: Buche nichts auf falsche Konten! Zwar gehört Bestechung für manchen zur Kultur, Bestechungsgelder sind aber nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG). Sie müssen daher auch als solche gebucht werden.

Den Verantwortlichen im DFB  wird laut Berichten in den Tagesmedien vorgeworfen, EUR Mio. 6,7 als Aufwand für das Kulturprogramm zur Fußballweltmeisterschaften steuerlich geltend gemacht zu haben. Tatsächlich habe es sich aber um Bestechungsgelder gehandelt. Auch sei es zu 'Luftbuchungen' gekommen.

Nach älteren Presseberichten sei die Auszahlung aufgefallen, weil ihr keine Einzahlung gegenüberstand (vgl. dazu das Fallbeispiel mit Buchungssätzen in: Koss, Bilanz, München 2016, S. 47 ff.).

Mehr solche Fälle aus der Welt der Buchhaltung und Bilanzierung präsentiert der Verfasser im Rahmen der Veranstaltungsreihe "nacht.schafft.wissen" am Freitag, 28. April 2017, um 18 Uhr an der OTH Regensburg und natürlich weiterhin in diesem Blog.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen