Anklage wegen Meineids - Fortsetzung des Falls Mollath?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 16.03.2017

Heute ist allgemein bekannt worden (Süddeutsche Zeitung, Mittelbayerische Zeitung), dass gegen einen Zeugen im "Fall Mollath" Anklage wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen uneidl. Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags (§ 153 StGB) erhoben wurde.

Beim Meineidvorwurf geht es um die am 4. Tag der Regensburger Hauptverhandlung (10. Juli 2014) getätigte Aussage, Frau Mollath habe zu Beginn der ganzen Mollath-Affäre bei ihm, dem Zeugen, angerufen und ihm ein Vorgehen gegen Gustl Mollath quasi angekündigt. Er habe diese Ansage der Fau Mollath  praktisch im Wortlaut notiert, später auf eine Schreibunterlage übertragen und könne dieses Telefonat und seinen Inhalt deshalb genau rekonstruieren.

Die Aussage, wie sie von der damaligen Verteidigung Mollaths dokumentiert wurde, kann man hier nachlesen: Strate Dokumentation

Schon im Prozess war deutlich geworden, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Wahrheit dieser Aussage bezweifeln. Im Urteil wird die Aussage des Zeugen ebenfalls als "nicht überzeugend" bezeichnet (siehe Urteil Seite 32 f.), im Übrigen aber als für den Tatvorwurf gegen Gustl Mollath nicht entscheidend angesehen.

Laut SZ soll die Verhandlung vor dem AG Regensburg bereits nächste Woche beginnen, lt. MZ wird der Prozess erst Ende März "eröffnet".

Hier noch einmal als Erinnerungs-Link: Meine Anmerkungen zur Urteilsbegründung im Fall Mollath (November 2014)

UPDATE 5.4.: Wegen Meineids wird der Angeklagte zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Urteil ist infolge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

Einzelheiten insbesondere im Artikel der SZ (Hans Holzhaider), hier ein Auszug:

Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.

Bei dieser Sachlage hatte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Alexander Guth doch erhebliche Zweifel, ob Petra M. die Wahrheit gesagt hatte. Zwar sei auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben, aber einen Beweis dafür, dass das fragliche Telefonat nicht wie geschildert stattgefunden habe, gebe es jedenfalls nicht.

B.s Aussage, er habe sich "zeitnah" nach dem Telefongespräch eine Notiz auf seine Schreibtischunterlage gemacht, hielt das Gericht jedoch für widerlegt. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hatte erklärt, ein Vergleich der fraglichen Notiz mit anderen Eintragungen und mit dem Vergilbungsgrad des Papiers lasse den Schluss zu, dass B. die auf das Telefongespräch bezogenen Stichwörter erst sehr viel später geschrieben habe.

Der Staatsanwalt hatte, zum Entsetzen des Verteidigers, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Das Gutachten des Sachverständigen halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, sagte er. Das Gericht hatte aber keine Zweifel am Sachverstand des Gutachters.

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385 Kommentare

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"...viele Menschen würden für ihn ja auch Verständnis aufbringen und das (Falschaussage und Meineid) dann als eine Notlüge bewerten, um einem guten Freund in der Not zu helfen."

Gesichtswahrend wäre es bei angenommenen Zutreffen einer Lüge nur deshalb nicht, weil er mit der Aussage die Nebenklägerin unberechtigt strafrechtlich belastet hätte und nicht nur den Freund in der Not entlastet.

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Gast schrieb:

"...viele Menschen würden für ihn ja auch Verständnis aufbringen und das (Falschaussage und Meineid) dann als eine Notlüge bewerten, um einem guten Freund in der Not zu helfen."

Gesichtswahrend wäre es bei angenommenen Zutreffen einer Lüge nur deshalb nicht, weil er mit der Aussage die Nebenklägerin unberechtigt strafrechtlich belastet hätte und nicht nur den Freund in der Not entlastet.

Nur gehe ich davon aus, daß Frau Mollath sich schon vermutlich auch nicht gerade sehr positiv mehr über ihren damaligen Ehemann auf dem Höhepunkt der ehelichen Auseinandersetzungen geäußert hatte, wenn auch nicht beweisbar in der insinuierten Richtung, wie sie Herr Braun dann bei diesem einem Telephonat behauptete, nachdem Herr Mollath ja bereits in der Forensik gelandet war.

Vor dem "geistigen Auge" vieler Menschen dürfte da einer der häufig eskalierenden Ehekriege entstanden sein, mit später erkalteter Liebe und dann noch viel Streit ums Geld, und Verlierern auf beiden Seiten am Ende. Nur gut, daß nicht auch noch gemeinsame Kinder darunter leiden mußten. In dem Zusammenhang könnte ich mir auch kaum ein paritätisches Wechselmodell  mit der gemeinsamen Sorge als förderlich für das Kindeswohl vorstellen. Auch daher kommt meine Skepsis gegen dieses Modell als Regelfall.

Die Eidestattliche Versicherung / Erklärung von Herrn Braun zeichnet ansonsten m.E. das Bild dieser gescheiterten Beziehung nach. Sie ist auch auf der Seite (gustl-for-help.de/.../2011-08-2011-11-Braun-Eidesstattliche-Versicherung-Brief.) als PFD aufrufbar mit samt der Briefe an Ministerin Frau Merk. Darin sehe ich auch viel Wahres bzw. Plausibles von Dr. Braun beschrieben.

 

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Vielleicht einen Nachsatz noch:

Eine vermutlich unhaltbare Stellung bis zum Letzten zu verteidigen, das ist eine Haltung, die nicht alle Menschen heute noch in Deutschland uneingeschränkt goutieren, die Klügeren wissen meistens, wann ein Kompromiss die bessere Lösung ist.

Der "Endsieg" mag da auch abschreckend gewirkt haben.

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Dieses Meineidsverfahren steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fall Mollath!

Herr Braun hat in diesem Meineidsprozess erklären lassen, dass er zu seiner Kernaussage steht, die Ex-Frau P.M. hätte ihn angerufen und dieses destruktive Vorgehen gegen Herrn Gustl Mollath angekündigt.

Nochmals: Diese Kernaussage hat sich exakt bewahrheitet. Deshalb ist es  unverhältnismäßig, dass gegen Herrn Braun dieses  Verfahren eingeleitet wurde.

Es stellt sich so dar, dass mit den möglichen Zweifel über die Kalendereinträge m.E. justiziell versucht wird, die sich bewahrheitete Kernaussage als Unwahrheit zu bewerten und einen Meineid zu konstruieren.

Auch wenn die Kalendereinträge manipuliert sein sollten, bleibt die Wahrheit aufrechterhalten, dass die Ex-Frau die unrechtmäßige Unterbringung vorbereitet, forciert und die Hauptverantwortung dafür trägt. Es stellt sich auch die Frage, wie will man Herrn Braun beweisen, dass die Kalendereinträge manipuliert sind. Eine Verurteilung ohne eindeutige Beweise mit ausreichender Beweiskraft ist nicht möglich.

Es wird die wenig lebensnahe Behauptung, auch von den Medien aufgestellt, Herr Braun hätte sich ohne Aufzeichnungen diese Aussagen in diesem Anruf nicht merken können.

Die Ankündigungen bei dem Telefonat der Ex-Frau waren so drastisch und in sich schlüssig, daß auch noch Jahren diese Grundaussagen zwar nicht vom Wortlaut her im Gedächtnis bleiben, insbesondere wenn man in einer langjährigen Freundschaft zu G.M. steht, den seine Ex-Frau für geisteskrank angesehen hat und ihn fertig machen wollte.

Anhand von fragwürdigen Attesten organisiert durch P.M. und Aussagen hat das WA-Gericht die Körperverletzung durch G.M. für erwiesen erklärt.

Petra M. wurde im WA-Verfahren trotz ihres destruktiven Verhaltens die Glaubwürdigkeit bis zum Zeitpunkt der Körperverletzung zuerkannt.

Danach hat selbst der Oberstaatsanwalt Meindl wegen des zerstörerischen Vorgehens der Petra M. ihre Glaubwürdigkeit verneint (vgl. Protokoll der Strate-Doku).

Paradoxerweise deutet die aktuelle prozessuale Situation darauf hin, dass wiederum der Ex-Frau die Glaubwürdigkeit zuerkannt wird und die Neutralität verletzt wird.

Und dies, wie beim WA-Verfahren ohne vor Gericht zu erscheinen.Fragwürdige Atteste der Ex-Frau haben Herrn G.M. existenziell schweren Schaden zuzufügt und zu der unrechtmäßigen Unterbringung geführt. Leicht zu erbringende und wenig geprüfte Atteste, um sich wie im WA-Verfahren auch aktuell im Meineidsverfahren nicht der Wahrheitsfindung zu stellen.

Und dies wird offensichtlich von der Justiz akzeptiert. Dieses fragwürdige Meineidverfahren steht im Zusammenhang mit dem Fall Mollath und kann nicht isoliert bewertet werden. Deshalb auch die Überschrift zu dieser Blog-Diskussion „Fortsetzung des Falles Mollath“.

Am 6.7.2014 berichtete taz.de mit der Überschrift „Nicht auszuhalten“http://www.taz.de/!5038358/ über einen weiteren ominösen Anruf der P. M.

„Das letzte Mal hörte er sie 2008: Mollath ist im Bezirkskrankenhaus Straubing, sein Name wird über die Lautsprecher ausgerufen, ein Anruf für ihn. „Na, was sagst du jetzt?“, sagt sie scharf. – „Es war so unmöglich, der Triumph, die Häme in ihrer Stimme“, sagt er. Sie hatte wohl gerade erfahren, dass gegen sie nicht ermittelt wird. Er legt sofort auf.“

Dies besagt alles zu der Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin.Herr Gustl Mollath sollte dazu als Zeuge angehört werden.

Die Rechtssprechung, das justizielle Prozedere, die juristischen Winkelzüge, wie sie sich im WA-Verfahren offenbart haben und nunmehr auch im Meineidverfahren abzeichnen, sind nicht überzeugend, nicht nachvollziehbar und eines Rechtsstaats nicht würdig. Lebenszusammenhänge, Denkgesetze und Realitäten werden außer Acht gelassen. Bei diesem Meineidsprozeß entsteht in der Öffentlichkeit der nachhaltige Eindruck, dass in Herrn Braun stellvertretend ein Sündenbock gesucht wird.

Wahrheitsfindung, Rechtssprechung und Gerechtigkeit manifestiert sich anders.

 

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Der Kommentar am 2017-03-30 08:56 kam übrigens von mir. Selten übersehe ich die Adresszeilen.

Menschenrechtler, ich verstehe Ihre Überzeugungen und Ihren Unmut. Es ist denkbar, dass der hier angeklagte B. sich mit dem Antrag zur Schuldunfähigkeit nur vor einer unrechten Verfolgung durch Eifernde schützen will und tatsächlich keinen Meineid geleistet hat. Es könnte aber auch so sein, dass B. seinem alten Freund mit einer passend ausgedachten Geschichte zum Telefonat zur Hilfe eilen wollte. Das wäre dann keine gute Sache gewesen und als Straftat nicht mit dem Etikett "moralisch" zu verharmlosen. Schon weil mit Meineid willkürlich in die Wahrheitsfindung eingegriffen wird. Ein ziemliches Übel im Gerichtsalltag. Nach den Medienberichten behauptete die StA, dass sie beweisen könnte, dass das Telefonat gar nicht stattfand. Also wohl auch nicht an einem anderen Tag. Ehrlich gesagt, ich weiß es nicht und sehe keine klaren Belege für die eine oder die andere Variante. Sicher ist nur, dass der Umgang der Justiz mit der Wahrheit, den Prozessregeln und eigenen Fehlern katastrophal ist und jedem anständigen Juristen und Bürger eines Rechtsstaats schwer im Magen liegen muss. Es hatte im Fall Mollath schon wahnhafte Züge, wie sich die Justiz um Aufklärung drückte. Insofern wäre es zu wünschen, wenn der jetzige Prozess bis zur Wahrheitsfindung in aller Öffentlichkeit ausgefochten würde und in der Offenbarung der prozessualen Mängel an den Fall Mollath angeknüpfen könnte. Aber als Unbeteiligter lässt sich das (zu) leicht wünschen.    

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Wie wird eigentlich von den Juristen auch noch der unterschiedliche Strafrahmen begründet bei den Delikten Meineid und Rechtsbeugung?

§ 159 StGB Meineid: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Höchststrafe aber 15 Jahre). In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Außerdem gibt es eine weitere Ausdifferenzierung von unrichtigen / falschen Zeugen-Aussagen als strafbares Delikt im StGB.

§ 339 StGB Rechtsbeugung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Aber ohne eine weitere Ausdifferenzierung von unrichtigem / falschem Richter-Handeln als strafbares Delikt im StGB.

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Interessant finde ich, wie die Staatsanwaltschaft beweisen will, dass der Anruf nicht stattgefunden hat. Das ist nun schon eine ganze Weile her. Vorratsdatenspeicherung über 10 Jahre? Ich glaube nicht, dass solche Beweismittel erlaubt sind, zeigt es doch, dass der Staat längst jenseits der Gesetze die Bürger seit langem bis ins Detail überwacht!

Entscheidend für den Fall des Zahnarztes B. ist doch, er brachte die Aufarbeitung des Unrechts gegen Mollath ins Rollen. Und wenn es sich tatsächlich um Unrecht gehandelt hat - für mich steht das ausser Frage - dann sind die Dinge noch von einer anderen Seite zu beleuchten: Vielleicht würde Mollath ohne ihn heute noch "im Wahn" schmachten müssen. Das Unrecht an einem Menschen wäre noch viel größer.
Das ist etwa so, als wenn jemand durch Rot fahren muss, um einen Menschen zu retten, weil es sonst nicht reicht. Dieser Aspekt ist in einem echten Recht-Staat nicht ausser Acht zu lassen!

Es stellt sich die Frage, warum hier die Staatsjuristen ein solches Interesse haben, zurückzuschlagen? Edward B. hat dazu beigetragen, einen von vielen Justizschlamasseln aufzudecken. Die Richter und Staatsanwälte sind - in Form einer Berufskrankheit - meist so gestrickt, dass sie Probleme haben, Schlamperei, Befangenheit, Manipulationen bishin zur Willkür zuzugeben: Deshalb sind auch die Hürden für die Wiederaufnahme so hoch. Die Gesetze wurden von wohlwollenden Kollegen gestaltet. Die Wiederaufnahme ist eine Art Kränkung für die Justiz - Fehler kommen an die Öffentlichkeit.

Aus dieser Kränkung heraus entsteht der (Über-) Eifer, demjenigen, der ihnen das eingebrockt hat, eins reinzuwischen. Genau das passiert. Wenn man aber glaubt, die Verantwortlichen Fehler im Fall Mollath würden mit dem gleichen Eifer verfolgt, sieht man sich bitter enttäuscht. Darin liegt eine eklatante Ungleichbehandlung, eine "Maßstabsverzerrung", wie ich es nenne.

Typisch - für unseren Juristen und Gesetzesstaat - bis zu einem Recht-Staat ist es noch ein weiter Weg.

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Es stellt sich die Frage, warum hier die Staatsjuristen ein solches Interesse haben, zurückzuschlagen?

Das Ganze nennt sich "Legalitätsprinzip" und sollte eigentlich nicht unbekannt sein.

Das ist etwa so, als wenn jemand durch Rot fahren muss, um einen Menschen zu retten, weil es sonst nicht reicht.

Das würde sich Notwehr, Nothilfe oder rechtfertigender Notstand nennen und zur Straflosigkeit führen. Ich wüßte aber nicht, dass sich der angeklagte Dentist darauf berufen hätte. Also befand er sich auch nicht in einem solchen strafbefreienden Dilemma.

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Gast schrieb:

Es stellt sich die Frage, warum hier die Staatsjuristen ein solches Interesse haben, zurückzuschlagen?

Das Ganze nennt sich "Legalitätsprinzip" und sollte eigentlich nicht unbekannt sein.

Zweifelssohne ist das "Legalitätsprinzip" eine tragende Säule der im Grundgesetz garantierten Rechtsstaatlichkeit.

Gleichwohl ist es Tatsache, dass unter dem Deckmantel des Legalitätsprinzips Fragwürdiges  praktiziert wird und dies rechtsstaatliche Prinzipien schwerwiegend  verletzt. Durch die jüngere Geschichte Deutschlands und der Justiz im Dritten Reich und auch  der DDR wurde offenbar, welches Unrecht im Rahmen von Gesetzen möglich ist. Und diese Manipulationen  sind  auch im Rahmen der Demokratie möglich, insbesondere wenn es um Fälle geht die eine politische Brisanz haben. Der Ministerialrat, Dr. Wilhelm Schlötterer vertritt die Auffassung, dass in diesen Fällen der Rechtsstaat nicht vorhanden ist. Es ist davon auszugehen, dass sich die anklagende Staatsanwaltschaft sich mit " oben " abgestimmt hat oder möglicherweise zu diese Anklage motiviert wurde. .

Nachfolgende Situationen beweisen, wie das erstrebte Ziel einer Verurteilung manipulativ erreicht werden kann und sich später die Gerichtsentscheidung als ein schwerwiegendes, menschenverachtendes Fehlurteil herausgestellt hat.

Einen ganz eklatanter Fall konnte man im WAV Ulvi Kulac beobachten. – Da hat man es tatsächlich geschafft die Beweisaufnahme und Zeugeneinvernahme abzuschließen, bevor der türkische Stiefvater befragt werden konnte. Dies wurde von der Öffentlichkeit, den Medien einfach hingenommen.

Ähnliches dann im WAV Mollath. Hier hat man auf die Zeugenbefragung von Hypoangestellten verzichtet und im Gegenzug hat man Herrn Gustl Mollath zugestanden, dass alle seine Anschuldigungen im Zusammenhang mit den Schwarzgeldverschiebereien „als wahr“ angesehen werden könnten. Man ist dem G. M. nicht entgegengekommen, weil man ihn so sympathisch findet, sondern eben um die Hypozeugen nicht als Zeugen zur Disposition stellen zu müssen und kritischen Fragen von Mollath und Strate auszusetzen. Vielleicht hätte jemand wissen wollen, wer die prominente Schwarzgeld- Kundin war, deren Namen nicht genannt werden durfte.

Es lag im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft im R a h m e n   des Legalitätsprinzips dieses fragwürdige  noch nach 1 1/2 Jahren verspätet einzuleiten oder davon abzusehen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bedarf im Gesamtfall Mollath wiederum einer sehr kritischen Öffentlichkeit.

 

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Es lag im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft im R a h m e n   des Legalitätsprinzips dieses fragwürdige  noch nach 1 1/2 Jahren verspätet einzuleiten oder davon abzusehen

Im Rahmen des Legalitätsprinzips gibt es kein "pflichtgemäßes Ermessen der Staatsanwaltschaft". Das Legalitätsprinzip bedeutet eine Pflicht zum Einschreiten. Was Sie meinen, ist das Gegenteil, nämlich das Opportunitätsprinzip mit dem Ermessen zum Einschreiten. Ihre dem "Fall Mollath" vorbehaltlos entgegengebrachte glühende Herzenswärme sollte nicht dazu verleiten, die rechtlichen Grundlagen zu verhackstücken.

 

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Gast schrieb:

Im Rahmen des Legalitätsprinzips gibt es kein "pflichtgemäßes Ermessen der Staatsanwaltschaft". Das Legalitätsprinzip bedeutet eine Pflicht zum Einschreiten. Was Sie meinen, ist das Gegenteil, nämlich das Opportunitätsprinzip mit dem Ermessen zum Einschreiten.

Das bedeutet aber nicht, daß es zu keinen faktischen Vermischungen kommen kann. Staatsanwälte sind Teil der Exekutive, unterliegen auch einem (ministeriellen) Weisungsrecht in Deutschland, können auch von einem Fall oder Dezernat abgezogen werden und ihnen kann auch eine ständige Berichtspflicht an Vorgesetzte auferlegt werden. Sie haben damit nicht die grundgesetzliche Unabhängigkeit der Richter, die aber selber auch an Recht und Gesetz gebunden sind, Gesetze wieder sind von Parlamenten änderbar und alle Besoldungen ja ebenfalls, sowie die Laufbahn-Regelungen.

Da hängt doch alles mit allem zusammen, auch innerhalb eines Staates wie der BRD mit dem GG, Karrieren können auch subtil gefördert und behindert werden.

Dazu darf dann auch Wiki zum Opportunitätsprinzip zitiert werden:

Kritiker bemängeln, dass einige Staatsanwaltschaften heutzutage derart überlastet und unterfinanziert sind, dass zumindest bei "kleineren" Straftaten häufig überhaupt keine Ermittlungen mehr stattfinden oder aber sich der Aufwand nur darauf beschränkt, Gründe für eine Einstellung des Verfahrens zu finden. Dadurch werde das Opportunitätsprinzip von der Ausnahme zur Regel, das Legalitätsprinzip hingegen zur bloßen Farce und fast vollständig dem Opportunitätsprinzip geopfert - mit fatalen Folgen für den Rechtsfrieden und die Justiz im Allgemeinen.[2]

Da ist schon einiges mit gutem Grund zu bedenken, was diese "Kritiker" oder "gewöhnlich gut informierte Kreise (oder Greise)" vorbringen ......

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Kritiker bemängeln,...

Dann sollte man doch froh sein, dass die StA Regensburg solchen "Kritikern" keinen Grund für solche Kritik gibt und mit ihrer Anklage gesetzestreu und fern jeder Kritik dem Legalitätsprinzip nachkommt.

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Gast schrieb:

Dann sollte man doch froh sein, dass die StA Regensburg solchen "Kritikern" keinen Grund für solche Kritik gibt und mit ihrer Anklage gesetzestreu und fern jeder Kritik dem Legalitätsprinzip nachkommt.

Und so sollte es ja auch sein und bei ihr bleiben, und wenn sie auch in Zukunft in alle Richtungen gleich ermittelt und einem fairen Prozeß für Dr. Braun mit Waffengleichheit von Verteidigung und Staatsanwaltschaft jetzt auch nicht im Wege steht, dann kann ja alles auch gut ausgehen, wobei der § 257c der StPO (Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten) doch ebenfalls dazu gehört, gegebenenfalls aber auch die Vereidigung von Frau Petra Maske dann noch nach einem Ortstermin bei ihr.

 
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Ähm: Und weil Herr Braun so toll agiert hat, soll er einen Orden bekommen und die Lizenz zum Lügen?

Abgesehen davon, dass seine Lügen ja vor dem UA und vor dem LG stattgefunden haben sollen, als der Stein in Form des Wiederaufnahmeverfahrens schon rollte und keine Notwendigkeit mehr bestand, gerade dort irgendwelchen Mist zu erzählen. Ihre Notstandsanalogie mit dem Rotlichtverstoß ist schon deshalb ziemlich neben der Sache, weil zu dem Zeitpunkt, als  er die möglicherweise falschen Aussagen tätigte, keine Notstandslage mehr bestand.

Und ja: man kann mit guter Begründung auch davon ausgehen, dass ein bestimmtes Ereignis nicht stattgefunden hat, das ein Angeklagter behauptet. Etwa wenn man der Exfrau Mollaths glaubt und schon die etwas eigenartige Story Brauns als wenig glaubhaft ansieht, wonach  er sich ein einziges Gespräch notierte, die Tischunterlage ein Jahrzehnt lang aufbewarhrte, aber seinem "besten Freund" (so Mollath und Braun ua. in der Doku) nichts von den doch recht massiven Drohungen seiner Frau berichtete und sich noch dazu ein Jahrzehnt lang den genauen Wortlaut gemerkt haben will.  

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Gast schrieb:

 Etwa wenn man der Exfrau Mollaths glaubt und schon die etwas eigenartige Story Brauns als wenig glaubhaft ansieht, wonach  er sich ein einziges Gespräch notierte, die Tischunterlage ein Jahrzehnt lang aufbewarhrte, aber seinem "besten Freund" (so Mollath und Braun ua. in der Doku) nichts von den doch recht massiven Drohungen seiner Frau berichtete und sich noch dazu ein Jahrzehnt lang den genauen Wortlaut gemerkt haben will.  

Was da Dr. Braun alles gemacht haben will, das würde ich auch als "lebensfremd" bezeichnen. Die Frage, ob er aber überhaupt vereidigt werden durfte, das ist eine für mich noch interessante offene Frage, und da sehe ich auch den Beweisantrag des Verteidigers in diesem Licht zur Klärung dieser Frage. Ob weitere Beweisanträge noch folgen werden und welche, das wären dann ebenfalls noch offene und interessante Fragen.

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Auch eine Vereidigung der Zeugin Petra Maske, frühere Mollath, könnte ja noch beantragt werden.

Und dann könnte der nächste Meineidsprozeß losgehen. Das wäre m.E. die bayrische Justizposse des Jahrhunderts schlechthin.

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Ihre Notstandsanalogie mit dem Rotlichtverstoß ist schon deshalb ziemlich neben der Sache, weil zu dem Zeitpunkt, als  er die möglicherweise falschen Aussagen tätigte, keine Notstandslage mehr bestand.

Das ist falsch, der UA war am Anfang. Es galt - die juristisch unerklärlich hohe und fast unüberwindbare Hürde - der Wiederaufnahme zu überwinden. Wenn ich mich recht entsinne, hat die 7. StrK des LG Regensburg die WA abgelehnt. Erst durch das Einschreiten von Seehofer "...der Fall sollte nochmal überprüft werden" durch den massiven Druck der Bürger und der Presse, wurde von der schleudernden Ministerin B. Merk ein WA-Antrag angeordnet.

Ähm: Und weil Herr Braun so toll agiert hat, soll er einen Orden bekommen und die Lizenz zum Lügen?

Es geht nicht um einen Orden. Es geht um strafmindernde/ggf. strafbefreiende Umstände im Kampf gegen offensichtliches Unrecht, das im Namen von anderen (uns) gesprochen wurde.

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Es galt - die juristisch unerklärlich hohe und fast unüberwindbare Hürde - der Wiederaufnahme zu überwinden.

Das Wiederaufnahmeverfahren lief zum Zeitpunkt des Meineids doch schon und fand im Rahmen dieses Verfahrens statt. Da galt es also keineswegs mehr eine "juristisch unerklärlich hohe und fast unüberwindbare Hürde" zu überwinden, sondern nur noch die Wahrheit zu sagen, nicht zu lügen und sich keines Verbrechens gen. "Meineid" schuldig zu machen. Da liegen Sie also völlig falsch!

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So, wie ich es weiss, war die "eidesstattliche Erklärung" VOR dem Antrag der StA auf Wiederaufnahme. Später dann die Wiederholung via Eid vor Gericht.
Nach meinem Verständnis wäre eine falsche eidesstattliche Erklärung schon Meineid, oder nicht? - sofern sie denn falsch war.
Insofern kann man durchaus argumentieren, dass Herr Braun sich doch im Kampf gegen das Unrecht befand - solange, bis das Unrecht aktenkundig und rechtskräftig festgestellt ist.
Einfach (als versteckter Gast) zu sagen "hier liegen Sie völlig falsch" - das hat so etwas absolutes, rechthaberisches; was einer gesunden Diskussion nicht zuträglich ist.

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Rechtlich m.E. besteht da schon ein Unterschied, und Herr Braun hatte ja laut Protokoll auch merklich gezögert gehabt, als er vereidigt werden sollte.

Er kam von dieser Behauptung in seiner Eidesstattlichen Versicherung nur nicht mehr so schnell herunter, als es dann ernst für ihn im Gericht wurde.

Da hätte er dann zumindest eine kurze Sitzungsunterbrechung bei seiner Vernehmung erreichen müssen, dazu hätte es aber auch Möglichkeiten gegeben für ihn, und sich dann ggf. auch noch korrigieren vor der Eidesleistung, hatte er aber ja nicht.

Danach saß er in der Falle, und war selber daran schuld, mal salopp formuliert.

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So, wie ich es weiss, war die "eidesstattliche Erklärung" VOR dem Antrag der StA auf Wiederaufnahme.

Gegenständlich ist der angeklagte Eid im Wiederaufnahmeverfahren vor Gericht und nicht etwas, was Sie in Ihrer regen Phantasie unbewiesen zu wissen glauben, was dann auch nicht als Meineid, sondern als Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar und nur ein Vergehen, also kein Verbrechen, wäre.

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Gast schrieb:

Gegenständlich ist der angeklagte Eid im Wiederaufnahmeverfahren vor Gericht und nicht etwas, was Sie in Ihrer regen Phantasie unbewiesen zu wissen glauben, was dann auch nicht als Meineid, sondern als Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar und nur ein Vergehen, also kein Verbrechen, wäre.

Die Leitung der Verhandlung im WAV in 2014 lag in den Händen der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Elke Escher.

Sie hätte auch ungefähr so handeln können: "Herr Dr. Braun, Sie haben nun 5 Minuten Zeit vor Ihrer Zeugen-Vereidigung gemäß § 59 StPO zu einer Korrektur Ihrer Aussage. Die Kammer unterbricht dazu für 5 Minuten die Sitzung, bleiben Sie alle hier."

Das wäre dann der allerletzte Warnschuß vor den Bug von Dr. Braun gewesen.

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Robi Biswas schrieb:

 Es geht um strafmindernde/ggf. strafbefreiende Umstände im Kampf gegen offensichtliches Unrecht, das im Namen von anderen (uns) gesprochen wurde.

Alles muß juristisch natürlich im Rahmen des GG, der Bayrischen Landesverfassung (BV), des StGB und der StPO bleiben.

Einmal wäre da der Rechtsweg auszuschöpfen, der aber ja nicht auf rein bayrische Gerichte beschränkt bleiben muß, auch oberste Bundesgerichte und sogar europäische Gerichte stehen auch dafür noch u.U. bereit.

In Bayern selber stünde dann die "Bayerische Gnadenordnung (BayGnO)" mit ihren 36 §§ aber auch noch zur Verfügung.

Da geht also noch einiges, nicht nur "ein bisserl".

Dr. Braun hat also noch einige Chancen.

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Das oft bemühte "Legalitätsprinzip" hat aber noch nicht zur automatischen Folge, daß allen Anzeigen mit dem gleichen Ermittlungsdruck und damit auch Ermittlungserfolg nachgegangen wird / werden kann.

Auch da gibt es Grenzen, nicht nur bei den einzelnen Individuen, die "in alle Richtungen" ermitteln sollen, sondern auch bei den Institutionen der Staatsanwaltschaften und der Polizeien.

Der auch in der Mollath-Sache tätige RA Dr. Strate hatte das sehr gut auch bei der Weimar-Sache so erfahren müssen und es auch beschrieben auf seiner eigenen Dokumentations-Seite: Der Mordfall Weimar - Kraft und Gefahren des Sachbeweises. aus: Kriminalistik 1997, 634 ff und bei ihm dann als PDF.

Das lohnt sich m.E. immer, das auch noch einmal ganz genau durchzustudieren.

Hier in diesem Prozeß aber ist der prinzipiell schwächere Zeugenbeweis Kern der Anklage bei einer außerdem schon fragwürdigen Zeugin. Die Sachbeweise der Anklage möchte man da schon mal sehen.

 

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@ Gast Dank für die Info über das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip.Dies hat mich motiviert als juristischer Laie – gleichwohl analytisch denkend - eine  abwägende Gegenüberstellung zu versuchen, was für die Anwendung des Legalitäts- prinzips und für das Opportunitätsprinzips spricht. Diese Abwägung dürfte auch Aufgabe der Anklagebehörde vornehmen. Da die verschiedenen Gegebenheiten und Argumente unterschiedlich zu bewerten sind, können die Leser  evtl.den Versuch unternehmen diese in der Wertskala 1 – 6 zu bewerten.

Dabei wird selbstverständlich realisiert, dass dabei nicht alles bislang bekannt wurde, die Bewertung relativ, subjektiv ist, jedoch dadurch eine gewisse rationale von der Vernunft geleitete Transparenz über diese wichtige Entscheidungssituation der Anklageerhebung erreicht werden kann. Bekanntlich ist mit der Anklageerhebung bereits vielfach eine Vorverurteilung verbunden. Dies zeichnet sich auch aktuell ab und spiegelt sich teilweise in den Kommentaren und in den Medien ab.

Für die zwingende Anklageerhebung (Legalitätsprinzips) spricht:

1. die Erklärung der Petra Mollath als Hauptzeugin, dass der Anruf nie erfolgt ist (sie allerdings nicht persönlich erschienen ist und dies nicht eidesstattlich versichert hat).

2. die These, dass Herr B. sich den Inhalt dieses Anrufs nach so langer Zeit nicht im Gedächtnis behalten konnte (m.E. ist dies auch ohne Kalendereintrag lebennah sich an diese außergewöhnliche Drohung zu erinnern)

3. die Möglichkeit, dass B. die zwei Kalendereinträge nachträglich angefertigt hat und bislang kein Beweis vorliegt

4. die nicht zutreffende Aussage von B. bei einem Interview und deswegen seine Glaubwürdigkeit reduziert wurde

5. die potentielle Möglichkeit, dass Herr Braun durch seine Aussage seinen langjährigen Freund in einer auswegslosen existenziellen Notsituation helfen wollte.

6. der bislang nicht von der Staatsanwalt erbrachte Beweis, dass der Anruf nie erfolgt ist. Es ist schwer vorstellbar, das hierzu ein eindeutiger Beweis nach so langer Zeit überhaupt erbracht werden kann.

 

Für die Anwendung des Opportunitätsprinzips (keine Anklage)  spricht:

    1. Der Inhalt der Aussage über den Anruf entspricht in jeder Teilaussage dem systematischen destruktiven Vorgehen der Petra M. (Atteste, Beurteilung des Geisteszustandes von G.M. Ausnutzen von Beziehungen) und die Ankündigung G.M. fertig zu machen, hat sich durch die Unterbringung bestätigt.

    2. Die Unterbringung wurde für unrechtmäßig erklärt. P. M. hat dadurch schwere moralische Schuld auf sich geladen.

    3. Dieses gesamte Fehlverhalten, die Schwarzgeldgeschäfte sprechen für die Unglaubwürdigkeit der P.M. Der Oberstaatsanwalt hat im WA-Verfahren die Glaubwürdigkeit nur bis zur KV angenommen und danach aufgrund des destruktiven Vorgehens der P.M. angezweifelt!

    4. Frau P.M. hat sich zweimal (im WA-Verfahren und aktuell) durch Nichterscheinen der Verantwortung entzogen und die Wahrheits-findung erschwert bzw. verhindert.

    5. Ihre aktuelle Erklärung wurde nicht an Eidesstatt abgegeben, im Gegensatz zu der Eidesstattlichen Erklärung von B.

    6. Die Aussagen von Herrn B. über den Anruf weisen bei seinem Antrag auf Wiederaufnahme, im Untersuchungsausschuß und auch im WA-Aufnahmeverfahren durchgehend K o n s t a n z auf. Dies spricht für seine Glaubwürdigkeit! (Anmerkung: Aufgrund der Konstanz der Ausagen von P.M. wurde vom WA-Gericht und dem Oberstaatsanwalt die Glaubwürdigkeit der Körperverletzung durch G.M. im Wesentlichen  begründet.

       

    7. Die Aussage von Herrn B. wurde im WA-Verfahren für unglaubwürdig gewertet, hatte jedoch keine Bedeutung bei der Urteilsfindung, keinen Schaden zur Folge.

    8. Die Justiz hat die Unterbringung von G.M. als Unrecht anerkannt. Um den Rechtsfrieden wiederherzustellen wird von einem Verfahren abgesehen.

Insgesamt sprechen nach meiner relativen persönlichen Bewertung 26 Punkte gegen eine Anklageerhebung und möglicherweise auch gegen eine Verurteilung, während gegenwärtig nur 12 Punkte für die Anwendung des Legalitätsprinzips sprechen.

Es ist mir bewußt, dass dieses Abwägen ungewöhnlich und möglicherweise von Juristen provozierend empfunden wird, zumal diese Bewertung die Aufgabe der rechtskundigen professionellen Staatsanwaltschaft ist.

Gleichwohl ist es legitim diese Anklageerhebung kritisch zu reflektieren und in Frage zu stellen.

Vielleicht kann Professor Müller zu der Frage der Anklageerhebung nach dem Legalitäts- oder nach dem Oppurtunitätsprinzip Ausführungen machen, auch im Hinblick auf seine Promotionsarbeit zu der Meineidsproblematik.

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Menschenrechtler schrieb:

@ Gast Dank für die Info über das Legalitäts- und Opportunitätsprinzip.

Keine Ursache, wir beide sind keine Juristen, damit also "Kollegen" der etwas anderen Art.

Insgesamt sprechen nach meiner relativen persönlichen Bewertung 26 Punkte gegen eine Anklageerhebung und möglicherweise auch gegen eine Verurteilung, während gegenwärtig nur 12 Punkte für die Anwendung des Legalitätsprinzips sprechen.

Wir sind doch jetzt bereits mitten in einer HV im ersten Rechtszug, diese war nach dem Legalitätsprinzip aber doch zulässig gewesen, über "verschüttete Milch nachträglich zu lamentieren" - bewußt überspitzt formuliert - hilft nun aber auch nicht mehr weiter. Jetzt gilt nur noch die StPO auch für das eröffnete Hauptverfahren, also auch der 6. Abschnitt der StPO, und damit auch "fiat justitia", aber auch ohne jede fremde Einmischungen von äußeren, unbefugten Stellen. Jeder Beteiligte wäre doch mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er nun anders handeln würde. Das Schöffengericht im AG Regensburg wird sowieso nicht anders handeln können.

So verstehe ich das Legalitätsprinzip in einem ordentlichen Verfahren vor einem ordentlichen Gericht, und der erste Rechts-Zug rollt aber bereits in dem AG nach der StPO für das eröffnete Hauptverfahren.

Gleichwohl ist es legitim diese Anklageerhebung kritisch zu reflektieren und in Frage zu stellen.

Das ist zwar erlaubt, aber auch nicht besonders relevant mehr.

Vielleicht kann Professor Müller zu der Frage der Anklageerhebung nach dem Legalitäts- oder nach dem Oppurtunitätsprinzip Ausführungen machen, auch im Hinblick auf seine Promotionsarbeit zu der Meineidsproblematik.

Dem würde auch ich mit großem Interesse noch entgegensehen. Zum Ziel des "Rechtsfriedens" aber auch noch ein Zitat aus einer älteren Zeit von Rudolf von Jhering:

"Das Ziel des Rechts ist der Friede, das Mittel dazu der Kampf."

Jetzt wird der vor einem ordentlichen Gericht geführt, ADR = Alternative Dispute Resolution ist erstmal vorbei.

Besten Gruß

GR

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@Gast Mein Kommentar lautete :"Gleichwohl ist es legitim diese Anklageerhebung kritisch zu reflektieren und in Frage zu stellen." Ihre Antwort darauf: "Das ist zwar erlaubt, aber auch nicht besonders relevant mehr"

Hierbei vertrete ich eine konträre Auffassung. Sicherlich wird  die Anklageerhebung nicht mehr zurückgenommen werden, obwohl dies m.E. sogar mit Befürwortung des Gerichts und der Staatsanwaltschaft möglich ist.

Bürger wissen herzlich wenig über die Anklageerhebung, das Strafverfahren, da nehme ich mich nicht ganz aus.Es geht auch nicht nur um diese Anklageerhebung, sondern um eine grundsätzliche Frage des Strafrechts und der Rechtsstaatlichkeit, auch angesichts der vielen Fehlurteile, wie im Fall Ulvi Kulac, Harry Wörz, Gustl Mollath, Ilona Haslbauer, Bauer Rupp, Gendritzky. Mit einer Anklageerhebung ist für den betroffenen Bürger eine schwerwiegender oft vielfach Existenz bedrohender oder vernichtender Eingriff verbunden. Die Anklageerhebung, vielfach nach einseitigen polizeilichen Ermittlungen macht aus einem bislang unbescholtenen Bürger einen Beschuldigten, der in einem hinreichenden oder dringenden Verdacht steht eine Straftat begangen zu haben. Aus einer unbegründeten Anklage kann eine tragisches Fehlurteil und einem jahrzehnte langen Gefängnisstrafe oder forensischen Unterbringen entstehen, wie gerade aus dem Fall "Gendritzy" bekannt wurde. Aus diesem Grund ist bereits bei die Anklageerhebung mit einer sehr hohen Verantwortung und Objektivität verbunden. Zu dem sehr spät eingeleiteten Meineidsverfahren stellen sich deshalb kritische Fragen: Beruht das Verfahren aufgrund einer Strafanzeige der Ex-Mollath-Frau? Liegt ein hinreichender oder dringender Tatverdacht vor und wie wird er begründet? Muß die Staatsanwalt diese Anklageerhebung schriftlich gegenüber dem Beschuldigten konkret begründen? Die Anklageerhebung bedarf größtmöglicher Transparenz, um bereits im Vorfeld Falschbeschuldigungen, Fehlurteile präventiv zu begegnen. Soweit dies im Fall des Meineidsverfahren gegen Herrn B. beurteilt werden kann, bestehen aufgrund der fragwürdigen Gesamtumstände im Fall Mollath erhebliche und grundlegende Zweifel. Insbesondere weil die Hauptzeugin offensichtlich nicht glaubwürdig ist.

Es bleibt zu hoffen, dass sich nach dem Justiz-, Gutachter- und Forensikskandal nicht noch ein willkürliches und unverhältnismäßiges Meineidsverfahren anschließt, dass sicherlich wiederum Aufsehen und Protest erregen wird.

Abschließende Frage: Liegt gegen Herrn B. nur ein Anfangsverdacht, ein hinreichender oder ein dringender Tatverdacht vor und wie wird er begründet? Dazu nachstehend Infos aus Wikipedia.

Anfangsverdacht

Der Anfangsverdacht beruht auf „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“ (§ 152 Absatz 2 deutsche StPO) und ist Voraussetzung, um ein behördliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und personenbezogene Daten, die etwa im Zuge einer polizeilichen Kontrolle erhoben wurden, zu speichern.

Hinreichender Tatverdacht

Ein hinreichender Tatverdacht ist eine Verdachtsverdichtung, die Voraussetzung für eine Anklage bei Gericht ist. Hinreichender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts in der Regel öffentliche Klage in Form der Anklage oder des Strafbefehls (§ 170 Absatz 1 StPO), andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Absatz 2 StPO). Die In-dubio-mitius-Regelung findet bei der Ermittlung keine Anwendung. Zu berücksichtigen ist aber von der Anklagebehörde bei Erhebung der Anklage die In-dubio-Regelung bei der Entscheidung des Gerichtes. Hierauf wird auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung abgestellt. Nach Anklageerhebung prüft auch das Gericht den hinreichenden Tatverdacht, wenn es über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet. Grundlage des Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO) oder Nichteröffnungsbeschlusses (§ 204 StPO) sind die vorangegangenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts selbst.

Dringender Tatverdacht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein dringender Tatverdacht ist Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls mit nachfolgenden freiheitsentziehenden Maßnahmen (§ 127 Absatz 2 StPO –

 

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"Das ist zwar erlaubt, aber auch nicht besonders relevant mehr" im jetzigen Stadium für dieses Verfahren, das wäre noch hinzuzudenken gewesen.

Ansonsten bitte auch noch den § 147 StPO lesen.

Dieses Verfahren scheint aber nun doch rasch beendet werden zu können:

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Zeuge-im-Mol...

Und damit überlasse ich auch das Feld hier wieder den wirklichen Juristen und deren Antworten.

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Vielleicht konnte ich Nicht-Juristen einmal doch stärker noch motivieren, mehr bei Strafprozessen aller Arten auf der Zuschauerbank zu sitzen mit der StPO in der Hand oder im Kopf, denn dann kann es einem auch wie beim Kiebitzen bei einem Schachturnier gehen, wer da die Spielzüge mitverfolgen oder vorausdenken kann, der hat auch noch mehr Gewinn beim reinen Beobachten der aktiven Teilnehmer und deren Spielzüge.

Falls man aber selber einmal ein aktiver Teilnehmer werden sollte, dann hat es zumindest nicht groß geschadet.

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Die eidesstattliche Erklärung von Herrn Braun wurde im Wiederaufnahmeverfahren im Juli 2014 abgegeben. Demzufolge nicht vor 1 1/2 Jahren -wie in einem Kommentar behauptet, sondern vor über 2 1/2 Jahren. Deswegen stellt sich noch sehr viel mehr die Frage, welche Gründe für die Staatsanwaltschaft vorlagen, die Anklage nicht in einen zeitnahen Zusammenhang zu stellen. Solange nicht das Gegenteil publik wird, deutet das frühere destruktive Verhalten der Ex-Frau von Herrn Mollath daraufhin, dass von ihr eine Strafanzeige gestellt wurde, die zu diesem Anklageverfahren geführt hat. Falls tatsächlich diese Strafanzeige von dieser Seite das Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt hat, besteht die Notwendigkeit die Integrität, Glaubwürdigkeit und Persönlichkeitsstruktur dieser sich verweigernden Hauptbelastungszeugin von gerichtswegen zu hinterfragen und auch zu prüfen.

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Deswegen stellt sich noch sehr viel mehr die Frage, welche Gründe für die Staatsanwaltschaft vorlagen, die Anklage nicht in einen zeitnahen Zusammenhang zu stellen.

Falsch. Die Frage stellt sich nicht. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Außerdem war es sinnvoll, zunächst die Rechtskraft des Urteils im Wiederaufnahmeverfahren abzuwarten.

Die eidesstattliche Erklärung von Herrn Braun wurde im Wiederaufnahmeverfahren im Juli 2014 abgegeben

Falsch. Es handelte sich um eine veritable Eidesleistung und nicht nur um eine "eidesstattliche Erklärung".

Solange nicht das Gegenteil publik wird, deutet das frühere destruktive Verhalten der Ex-Frau von Herrn Mollath daraufhin, dass von ihr eine Strafanzeige gestellt wurde, die zu diesem Anklageverfahren geführt hat.

Falsch. Beim Meineid handelt es sich um ein Offizialdelikt, für dessen Verfolgung es keiner Strafanzeige etc. bedarf. Der Sitzungsstaatsanwalt, der beim Eid zugegen war, wird die Sache ins Rollen gebracht haben.

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Gast schrieb:

Falsch. Beim Meineid handelt es sich um ein Offizialdelikt, für dessen Verfolgung es keiner Strafanzeige etc. bedarf. Der Sitzungsstaatsanwalt, der beim Eid zugegen war, wird die Sache ins Rollen gebracht haben.

Exakt richtig, und auch in allen anderen Punkten des ganzen Kommentars!

Bei einem Meineids-Verdacht darf die Justiz einfach keinen Pardon geben, bei einem bloßen Verdacht auf Falschaussagen wird das erfahrungsgemäß schon öfters mal etwas weniger streng gesehen.

Aber ich habe auch öfters schon erlebt, daß einer Aussage eines Zeugen, in der er sich sogar selber auch noch belastet hatte, was er ja nicht gebraucht hätte, eine sehr hohe Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, während gerade die gewundenen und gedrechselten Aussagen der anderen Art, mit Formulierungen außerhalb des üblichen Sprachgebrauchs des Aussagenden, auch mit ausgestanzten Wissenslücken (!) viel weniger glaubwürdig erscheinen.

Beim Tugce-Prozeß gab es noch eine dritte Variante eines "Zeugen", der hatte auf alle Fragen, ob es sich denn so oder auch anders verhalten hätte beim Geschehen zur Tat, meistens mit "genau so war`s" geantwortet gehabt, was die fragenden Richter, Staatsanwälte und Verteidiger fast zur Verzweiflung gebracht hätte. Da war der Wert seiner "Zeugen-Aussage" am absoluten Nullpunkt angelangt.

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@Gast: Sie argumentieren ausschließlich formal-juristisch und entfernen sich von der sozialen, gesellschaftlichen Realität.Auch wenn die Gerichte überlastet sind und die Mühlen der Justiz langsam mahlen und die kurze Frist zur Rechtskraft des WA-Urteils abgewartet werden mußte, ist es äußerst ungewöhnlich, merkwürdig und nachdenkenswert, weshalb das Meineidsverfahren erst nach über 2 1/2 Jahren eingeleitet wurde. Ich bin informiert, dass Meineid ein Offizialdelikt ist und es keiner Strafanzeige bedarf. Ich habe auch nicht die These aufgestellt, dass ein Meineidsverfahren nur durch eine Strafanzeige veranlasst werden kann. Wie Sie sicherlich informiert sind, kann dieses Offizialdelikt auch durch eine Strafanzeige veranlasst werden. Sie führen aus: "Der Sitzungsstaatsanwalt, der beim Eid zugegen war, wird die Sache ins Rollen gebracht haben."

Dies dürfte neben der Strafanzeige der Ex-Frau das Ermittlungs- und Meineidverfahren in Gang gesetzt haben, erklärt jedoch noch immer nicht diese Verzögerung. Der im WA-Verfahren vertretene  Herr Oberstaatsanwalt Meindl hat für sein Plädoyer eine überlange Zeit (m.E. 3 1/2 Stunden) in Anspruch genommen, vielleicht hat er auch so lange Zeit benötigt, um auf den Verdacht eines Meineids zu kommen und dieses Verfahren zu einer passenden Zeit zu veranlassen......Im übrigen wurde die Dynamik vor dem WA-Gericht und m.E. auch das Urteil , insbesondere bei der Befragung von Herrn Braun und den überrumpelnden Antrag auf Vereidigung maßgeblich durch den sehr dominant, geradezu omnipotent aufgetretenen Oberstaatsanwalt  bestimmt und dadurch Herr Braun in diese Zwickmühle gebracht, auf die er in keiner Weise vorbereitet war.

Das dürfte wiederum Ihren Widerspruch erregen. Diese Wahrnehmung wird jedoch von vielen Prozessteilnehmern geteilt.

 

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Paradigma schrieb:

Dies dürfte neben der Strafanzeige der Ex-Frau das Ermittlungs- und Meineidverfahren in Gang gesetzt haben, erklärt jedoch noch immer nicht diese Verzögerung. Der im WA-Verfahren vertretene  Herr Oberstaatsanwalt Meindl hat für sein Plädoyer eine überlange Zeit (m.E. 3 1/2 Stunden) in Anspruch genommen, vielleicht hat er auch so lange Zeit benötigt, um auf den Verdacht eines Meineids zu kommen und dieses Verfahren zu einer passenden Zeit zu veranlassen......Im übrigen wurde die Dynamik vor dem WA-Gericht und m.E. auch das Urteil , insbesondere bei der Befragung von Herrn Braun und den überrumpelnden Antrag auf Vereidigung maßgeblich durch den sehr dominant, geradezu omnipotent aufgetretenen Oberstaatsanwalt  bestimmt und dadurch Herr Braun in diese Zwickmühle gebracht, auf die er in keiner Weise vorbereitet war.

Daran glaube ich nicht, da der damalige OStA Dr. Wolfhard Meindl danach ja nicht mehr bei der Staatsanwaltschaft in Regensburg war.

siehe: http://www.mittelbayerische.de/region/regensburg-stadt/meindl-wird-stell...

In seiner neuen Rolle (Vertreter des Direktors am Amtsgerichts Regensburg, evtl. auch Vorsitzender des Schöffengerichts dort) wird er wohl kaum noch selber ein Strafverfahren gegen Herrn Dr. Braun veranlaßt haben und sich damit dann auch noch so angreifbar gemacht haben. Für töricht oder naiv darf man m.E. den Herrn Dr. Meindl aber nicht halten nach so langer Erfahrung und so vielen Dienstjahren in der bayrischen Justiz.

 

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Aber noch eine Überlegung zur Zeitdauer bis zur Anklage:

Vorläufig können wir alle doch dazu nur etwas vermuten. Die öffentliche Wahrnehmung dieses Prozesses ist aber doch inzwischen sehr gering, die Presse berichtet auch kaum mehr noch ausgiebig darüber, anders als bei dem WAV-Verfahren mit ständigen ausgiebigen Berichten zu jedem Verhandlungstag. Das gesteigerte öffentliche Interesse an der causa Mollath et al. scheint also stark nachgelassen zu haben und nun wird vermutlich auch dieses letzte Verfahren in der causa Mollath - und anschließende Verfahren - ohne weitere große öffentliche Debatten geschäftsmäßig noch abgewickelt (abgehakt) werden.

So ungefähr könnten die Überlegungen der Staatsanwaltschaft m.E. auch gewesen sein, erst einmal mehr Gras über die Sache wachsen zu lassen und nun eine relativ geringe Strafe zur Bewährung noch am Mittwoch kommende Woche in ihrem Plädoyer zu beantragen, evtl. auch mit mildernden Umständen. Die Verteidigung wird vermutlich auf Freispruch pädieren und dann muß man das mündliche Urteil noch abwarten und ob jemand in Berufung oder Revision noch geht. Über eine Verschriftlichung des Urteils steht ja auch alles in der StPO.

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Der Zeitpunkt stimmt - Juli 2014 - nicht aber die Tat, die Sie (gemeint ist Paradigma) beschreiben. Es handelt sich nicht um eine "eidesstattliche Erklärung", sondern um eine Zeugenaussage vor Gericht, die beeidet wurde. Wenn die Aussage falsch war, handelt es sich also um einen Meineid gem. § 154 StGB.

Zur Verfahrensdauer nur so viel: Die Staatsanwaltschaften klagen unter Überlastung. Wenn keine Haftsache vorliegt, kann es schon einmal länger dauern, bis Anklage erhoben wird bzw. eine Hauptverhandlung terminiert wird. Die konkreten Gründe im vorliegenden Fall sind mir nicht bekannt.

Die Versicherung an Eides statt, die Herr Braun zu Beginn der Affäre  ca. 2012 (angeblich) abgegeben hat, spielt in diesem Verfahren keine Rolle, das Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage vor dem LT-Untersuchungsausschuss ist wohl nach § 154 StPO eingestellt worden.

Zur Diskussion um Legalitätsprinzip/Opportunitätsprinzip: Sofern der Staatsanwalt einen Verdacht hatte im Hinblick auf einen Meineid, dann war er aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten bzw. zu ermitteln. Einer Strafanzeige bedurfte es dazu nicht. Ohnehin gilt nicht eine Privatperson, die von einer Aussage betroffen ist,  als "Opfer" einer Falschaussage oder eines Meineids, sondern die Rechtspflege, also der Staat. Da es sich beim Meineid um eine Verbrechen handlet, sind die Opportunitätsvorschriften §§ 153, 153a StPO nicht einschlägig, da diese nur bei Vergehen gelten /(siehe Gesetzestext). Natürlich hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs.2 StPO einstellen können und müssen, wenn sie keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung prognostiziert hätte.

Falls Frau M. als wichtigste  Zeugin für das Nicht-Stattfinden eines Telefonanrufs wiederum nicht in der Hauptverhandlung anwesend sein sollte, hielte ich es allerdings für fragwürdig, den Angeklagten nur auf schriftliche Äußerungen gestützt wegen eines Verbrechens zu verurteilen. Aber möglicherweise hat die Staatsanwaltschaft ja noch weitere Beweise ermittelt.

 

Ergänzend zu dem vorangegangenen Kommentar eine Aussage von Herrn Gustl Mollath in einem Interview mit der taz.de vom 6.7.2014 mit der Überschrift "Kaum auszuhalten" :

"Die Frau, mit der er 24 Jahre zusammen war, nennt er nur noch Frau M. „Für mich ist das wie Jekyll und Hyde“, sagt er. Er werde lange grübeln: „Hast du jahrelang eine rosarote Brille aufgehabt?“ Jetzt steht vor Gericht seine Version gegen ihre. Dass seine Exfrau als vermeintlich Geschädigte keine Aussage machen will, spreche ja für sich. „Was ist denn, wenn Frau M. psychisch krank ist?“, fragt Mollath."

Das extrem auffällige und zerstörerische Verhalten der früheren Frau gegen ihren Ex-Mann mit dem Belastungseifer und den mehrfachen Falschbeschuldigungen, des unerlaubten Waffenbesitzes, der Freiheitsberaubung und des Verdachtes auf Reifenzerstechen macht diese Aussage von G.M. nachvollziehbar. Es steht außer Frage, dass sich ein Gericht mit dieser Problematik einer Zeugin auseinandersetzen muss, um nicht wegen einer möglich falschen Zeugenaussage der P.M. wiederum im Fall Braun i.V.m. mit dem Fall Mollath zu Fehlurteilen zu kommen.

 

 

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Die LTO schreibt:

"LG Regensburg – Meineid: Der Zahnarzt Edward B., ein Freund von Justizopfer Gustl Mollath, ist vor dem Landgericht Regensburg angeklagt. Er soll 2014 im Mollath-Wiederaufnahmeverfahren einen früheren Anruf von Mollaths Ex-Frau erfunden haben, in dem sie angedroht habe, sie werde Mollath etwas "anhängen". Die Montags-SZ (Hans Holzhaider/Andreas Glas) berichtet in einer großen Reportage über den Fall."

Mit "Geschenk des Himmels" ist gemeint, dass Dr. Meindl wohl als Zeuge augegesagt hat, dass diese Aussage des Dentisten es ermöglicht hat, weisungs- und wunschgemäß ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen und zu begründen. Im übrigen ergibt sich aus dem SZ-Artikel, dass die StA ohne Aussage der ehemaligen Ehefrau keine grosse Chance sieht, eine Verurteilung des Dentisten zu erreichen.

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Gast schrieb:

Mit "Geschenk des Himmels" ist gemeint, dass Dr. Meindl wohl als Zeuge augegesagt hat, dass diese Aussage des Dentisten es ermöglicht hat, weisungs- und wunschgemäß ein Wiederaufnahmeverfahren zu beantragen und zu begründen.

Dazu auch noch 2 älterere Presse-Artikel mit Dr. Meindl im Fokus:

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Regensburger...

http://www.regensburg-digital.de/staatsanwalt-keine-zweifel-an-der-schul...

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In dem genannten SZ-Artikel wird auch ein Sachbeweismittel genannt, nämlich die Schreibunterlage, auf der sich der Zeuge lt. seiner Aussage zeitnah zum Telefonanruf den Inhalt notiert hat. Diese wurde sachverständig untersucht:

Bleibt nur noch das Geheimnis der Schreibtischunterlage. Das Gericht hat einen Sachverständigen beauftragt, die handschriftlichen Notizen zu untersuchen, die Edward B. angeblich „zeitnah“ zu dem Telefonat angefertigt hat. Es handele sich dabei, sagt der Sachverständige, um eine handelsübliche Kugelschreiberpaste minderer Qualität, die bei Lichteinwirkung ausbleiche. Aus dem Vergleich mit anderen Notizen auf demselben Blatt und mit dem Vergilbungszustand des Papiers könne er mit Sicherheit folgern, dass diese Notiz nicht schon 2002, sondern erst wesentlich später geschrieben worden sei, es sei denn, das Papier sei unmittelbar danach unter Lichtausschluss aufbewahrt worden. Das scheide aber schon deshalb aus, weil sich darauf auch Notizen befinden, die auf die Jahre 2008 und 2009 datiert sind.

 Das soll neben der Aussage der Frau M., die wiederum nicht in der Verhandlung aussagen wird, der einzige Beleg sein.

Henning Ernst Müller schrieb:

In dem genannten SZ-Artikel wird auch ein Sachbeweismittel genannt, nämlich die Schreibunterlage, auf der sich der Zeuge lt. seiner Aussage zeitnah zum Telefonanruf den Inhalt notiert hat.

Die Möglichkeiten der KT sind eben heutzutage schon sehr gut. Andere (noch lediglich vermutete Schwindler wg. der Unschuldsvermutung)  mit mehr Erfahrungen in diesen Dingen hätten sich da evtl. auf einem Flohmarkt mal eine alte Zeitung aus der Zeit noch nachträglich beschafft und auf einem alten Zeitungsrand sich da dann die Notizen Jahre später gemacht. Dann hätte es auch die KT viel schwerer gehabt, den nur vermuteten Schwindel noch aufzudecken. Da der Verteidiger die Akten ja kannte, erklärt sich für mich auch die beantragte Begutachtung seines Mandanten.

Auf sein Plädoyer darf man nun besonders noch gepannt sein, denn er hat m.E. nun auch noch ein Problem mit einem Antrag zum evtl. Strafmaß oder Auflagen.

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Henning Ernst Müller schrieb:

In dem genannten SZ-Artikel wird auch ein Sachbeweismittel genannt, nämlich die Schreibunterlage, auf der sich der Zeuge lt. seiner Aussage zeitnah zum Telefonanruf den Inhalt notiert hat. Diese wurde sachverständig untersucht:

Bleibt nur noch das Geheimnis der Schreibtischunterlage. Das Gericht hat einen Sachverständigen beauftragt, die handschriftlichen Notizen zu untersuchen, die Edward B. angeblich „zeitnah“ zu dem Telefonat angefertigt hat. Es handele sich dabei, sagt der Sachverständige, um eine handelsübliche Kugelschreiberpaste minderer Qualität, die bei Lichteinwirkung ausbleiche. Aus dem Vergleich mit anderen Notizen auf demselben Blatt und mit dem Vergilbungszustand des Papiers könne er mit Sicherheit folgern, dass diese Notiz nicht schon 2002, sondern erst wesentlich später geschrieben worden sei, es sei denn, das Papier sei unmittelbar danach unter Lichtausschluss aufbewahrt worden. Das scheide aber schon deshalb aus, weil sich darauf auch Notizen befinden, die auf die Jahre 2008 und 2009 datiert sind.

 Das soll neben der Aussage der Frau M., die wiederum nicht in der Verhandlung aussagen wird, der einzige Beleg sein.

Was für ein mieses Gutachten. Ich persönlich habe recht schlampig neben meinem Telefon einige Blätter Papier, auf die ich meine Notizen mache. Eines liegt oben auf und ist dem Licht ausgesetzt, die anderen sind darunter geschützt. Ab und zu, wenn das oberste Blatt vollgeschrieben ist, hole ich ein Papier von unten nach oben, mache dann auch im Jahre 2017 Notizen auf einem Blatt, welches schon mal 2010 in Gebrauch war, danach aber "lichtgeschützt" unten im Stapel lag.

 

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Oh je, Sie bekommen ein kleines Zeitungshäppchen mit einer recht straffen Zusammenfassung und meinen, dass Sie das Gutachten gleich als "mies" beurteilen können. Chapeau!

Abgesehen davon, dass es nicht auf Ihre Papierstapelsortierweise ankommt, sondern auf die von Braun.

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Gast schrieb:

Oh je, Sie bekommen ein kleines Zeitungshäppchen mit einer recht straffen Zusammenfassung und meinen, dass Sie das Gutachten gleich als "mies" beurteilen können. Chapeau!

Abgesehen davon, dass es nicht auf Ihre Papierstapelsortierweise ankommt, sondern auf die von Braun.

Ich habe dem Gutachter (und Ihnen) nur aufgezeigt, was die wahrscheinlichste Erklärung für das Nichtverblassen der Tinte ist. Manchmal wandern Notizzettel eben wieder im Stapel von oben nach unten und werden erst später wieder hervorgeholt. Das muss nicht so gewesen sein. Aber es kann.

Herr Braun muss auch nicht seine Unschuld beweisen. Gericht (und Gutachter) müssen ihm seine Schuld beweisen. Wenn es plausible alternative Ursachen für das Nichtverblassen der Tinte gibt (außer der späteren Anfertigung) so sollte ein Gutachten das schon seriös erwähnen.

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Gast schrieb:

Was für ein mieses Gutachten.

Das ohne eine genau Kenntnis des ganzen Gutachtens und auch noch der gestellten Fragen an den Gutachter bei der Verhandlung, unterstellt er war geladen, ist schon etwas voreilig.

Ich persönlich habe recht schlampig neben meinem Telefon einige Blätter Papier, auf die ich meine Notizen mache. Eines liegt oben auf und ist dem Licht ausgesetzt, die anderen sind darunter geschützt. Ab und zu, wenn das oberste Blatt vollgeschrieben ist, hole ich ein Papier von unten nach oben, mache dann auch im Jahre 2017 Notizen auf einem Blatt, welches schon mal 2010 in Gebrauch war, danach aber "lichtgeschützt" unten im Stapel lag.

So zu verfahren bei einer Schreibtischunterlage eines Zahnmediziners wie Dr. Braun, die ja erkennbar für wichtig von ihm gehalten wurde wegen des einen behaupteten Telephonats, nach der dann sogar ein genauerer Schmierzettel damals angefertigt worden sein soll von ihm, der aber heute nicht mehr vorhanden sei, dann diese eine alte Schreibtischunterlage mit einer einzigen Notiz zum Telephonat mit Frau Mollath, ohne auch noch andere diverse alte Notizen aus der gleichen Zeit aber ebenfalls noch aufzuweisen, die der Angeklagte aber lange Zeit auch deswegen ja aufgehoben haben muß, wieder später neu als Schreibtischunterlage zu verwenden mit vermutlich vielen späteren Notizen, das hätte schon den Charakter eines "Ammenmärchens" auch für mich gehabt. Wer will so etwas noch glauben? Vermutlich hat der Strafverteidiger auch keine Fragen gestellt, die dann eine solche abenteuerliche "Räuberpistole" seines Mandanten nahegelegt hätten. Das wäre ja schon einen Bericht in der Presse - wie bei der SZ - auch noch wert gewesen.

Klingt etwas nach einer Neuauflage einer weiteren Verschwörung noch gegen einen Freund von Herrn Mollath, mit Verlaub.

Dessen ungeachtet ist es aber auch absolut unerfreulich, daß die  diversen Gutachten gegen Herrn Mollath nach Aktenlage, die ja auch noch zum weiteren, überlangen Festhalten in der Forensik bei ihm später auch geführt hatten, für alle diese Gutachter oder Ärzte aber ohne bekannt gewordene juristische Folgen geblieben sind. Ebenso bei allen anderen falschen Beschuldigungen gegen Herrn Mollath gab es doch keine Verfahren.

Das aber wird und sollte doch auch heute, und auch nach Ende mal dieses Meineidsverfahrens, nicht schon wieder vergessen werden, auch wenn Herr Mollath nicht völlig unbeteiligt daran war, daß er dort mal in der Forensik per Gerichts-Beschluß nach  diversen Gutachten und dem Nürnberger Gerichtsverfahren dann gelandet ist. Wer jede Begutachtung oder gerichtlich angeordnete Vorstellung bei einem Psychiater verweigert, also auch nicht mal dort hingeht, bei dem kann für eine Begutachtung ja eine vorübergehende vorläufige Unterbringung angeordnet werden.

So ist es in einem Strafverfahren, aber auch in einem Betreuungsverfahren, und das Letztere kann ja bei jedem Menschen angeregt werden.

Wäre seine Ex-Frau selber noch zur Rechtsmedizin nach Erlangen damals mit ihren Verletzungen gegangen, dann hätte es aber auch ein wasserdichtes rechtsmedizinisches Gutachten bei ihr gegeben, ohne ein Attest mit i.V. von einem Sohn einer Ärztin.

Da geht man besser auch nicht zu einem Haus-  oder einem ähnlichen Arzt, selbst normale Krankenhäuser sind für genaue rechtsmedizinische Gutachten mir einer akribischer Dokumentation aller Verletzungen für ein späteres Gerichtsverfahren ja nicht wirklich in der Regel geeignet. Andere Gutachten oder Atteste, außerhalb der Rechtsmedizin, können  versierte Strafverteidiger nämlich erfahrungsgemäß erheblich angreifen, wenn nicht gar ganz zerpflücken.

Die Justiz darf aber nicht nur bei Meineiden keinen Pardon geben, auch bei Rechtsbeugungen und Falschbegutachtungen (und falschen Attesten) müßte es genau so sein, sonst wird zweierlei Maß angewendet.

Auch ein Dorfrichter Adam darf m.E. keinen Platz mehr in der Justiz - ohne ein eingeleitetes Verfahren gegen ihn - rasch wieder finden, oder ähnlich auch bei Ärzten und Gutachtern, die sich nicht an ihre Sorgfaltspflichten und an die anerkannten medizinischen Standards halten.

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Beim ersten Zitat ist leider etwas schief gelaufen, die Korrektur:

Was für ein mieses Gutachten.

Das ohne eine genau Kenntnis des ganzen Gutachtens und auch noch der gestellten Fragen an den Gutachter bei der Verhandlung, unterstellt er war geladen, ist schon etwas voreilig.

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Konkret und pointiert also:

Psychiatrische Gutachten und Atteste nur nach Aktenlage, oder auf Zuruf interessierter Kreise oder Einzelpersonen, ohne eine Exploration, sind doch völlig unzureichend.

Aber: Ein ausgefuchster Kandidat für eine psychiatrische Begutachtung muß das natürlich auch wissen. Also geht er zu einer solchen Begutachtung hin, nennt nur seinen Namen und seine ladungsfähige Adresse, legt seinen Bundespersonalausweis auch vor und schweigt dann eisern. Dann beißt sich jeder Psychiater die Zähne an ihm aus.

Wenn ihn ein Richter danach zu einer vorläufigen Unterbringung in eine Psychiatrie schickt für begrenzte Zeit zur weiteren psychiatrischen Begutachtung, dann kann  er dieses Spiel ja ebenso weiter wiederholen, ansonsten sich möglichst unauffällig verhalten, und braucht nur noch abzuwarten, bis die Zeit seiner vorläufigen Begutachtung vorbei ist.

Damit hat er eigentlich einen netten Urlaub auf Staatskosten unter lauter interessanten Menschen verbracht, auch noch das ganze System der Psychiatrie erfolgreich gesprengt, wenn er wirklich so ausgefuchst ist und auch noch bleibt.

Danach läßt man ihn in der Regel in Ruhe, weil er das System der Psychiatrie ja nun bereits damit gut genug kennt und so auch ad absurdum geführt hat, und das auch noch wiederholen könnte. So hätte z.B. Herr Mollath damals verfahren können vor dem Nürnberger Prozeß, aber diese Chance kannte er eben da noch nicht.

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