Anklage wegen Meineids - Fortsetzung des Falls Mollath?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 16.03.2017

Heute ist allgemein bekannt worden (Süddeutsche Zeitung, Mittelbayerische Zeitung), dass gegen einen Zeugen im "Fall Mollath" Anklage wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen uneidl. Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags (§ 153 StGB) erhoben wurde.

Beim Meineidvorwurf geht es um die am 4. Tag der Regensburger Hauptverhandlung (10. Juli 2014) getätigte Aussage, Frau Mollath habe zu Beginn der ganzen Mollath-Affäre bei ihm, dem Zeugen, angerufen und ihm ein Vorgehen gegen Gustl Mollath quasi angekündigt. Er habe diese Ansage der Fau Mollath  praktisch im Wortlaut notiert, später auf eine Schreibunterlage übertragen und könne dieses Telefonat und seinen Inhalt deshalb genau rekonstruieren.

Die Aussage, wie sie von der damaligen Verteidigung Mollaths dokumentiert wurde, kann man hier nachlesen: Strate Dokumentation

Schon im Prozess war deutlich geworden, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Wahrheit dieser Aussage bezweifeln. Im Urteil wird die Aussage des Zeugen ebenfalls als "nicht überzeugend" bezeichnet (siehe Urteil Seite 32 f.), im Übrigen aber als für den Tatvorwurf gegen Gustl Mollath nicht entscheidend angesehen.

Laut SZ soll die Verhandlung vor dem AG Regensburg bereits nächste Woche beginnen, lt. MZ wird der Prozess erst Ende März "eröffnet".

Hier noch einmal als Erinnerungs-Link: Meine Anmerkungen zur Urteilsbegründung im Fall Mollath (November 2014)

UPDATE 5.4.: Wegen Meineids wird der Angeklagte zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Urteil ist infolge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

Einzelheiten insbesondere im Artikel der SZ (Hans Holzhaider), hier ein Auszug:

Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.

Bei dieser Sachlage hatte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Alexander Guth doch erhebliche Zweifel, ob Petra M. die Wahrheit gesagt hatte. Zwar sei auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben, aber einen Beweis dafür, dass das fragliche Telefonat nicht wie geschildert stattgefunden habe, gebe es jedenfalls nicht.

B.s Aussage, er habe sich "zeitnah" nach dem Telefongespräch eine Notiz auf seine Schreibtischunterlage gemacht, hielt das Gericht jedoch für widerlegt. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hatte erklärt, ein Vergleich der fraglichen Notiz mit anderen Eintragungen und mit dem Vergilbungsgrad des Papiers lasse den Schluss zu, dass B. die auf das Telefongespräch bezogenen Stichwörter erst sehr viel später geschrieben habe.

Der Staatsanwalt hatte, zum Entsetzen des Verteidigers, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Das Gutachten des Sachverständigen halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, sagte er. Das Gericht hatte aber keine Zweifel am Sachverstand des Gutachters.

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385 Kommentare

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Wird ein Helfer, der dazu beitrug ein schwerwiegendes Justizunrecht aufzuheben wegen eines Meineidsverbrechen verurteilt? Dies wäre ein Novum in der unrühmlichen deutschen Rechtsgeschichte!

Um sich über die sehr nachdenkenswerte mehr als fragwürdige Anklage gegen Herrn Braun selbst eine unabhängige Auffassung zu bilden, wird empfohlen das Protokoll in der Strate-Dokumentation über den vierten Verhandlungstag aufmerksam zu lesen (im Internet unter Dr. Strate, Dokumentation). An diesem sehr wichtigen, m.E. sogar entscheidenden Verhandlungstag versichert Herr Braun sehr glaubhaft, dass er sich die destruktiven, drohenden Aussagen der Ex-Frau sich sehr gut im Gedächtnis behalten hat und so etwas man ein Leben lang nicht mehr vergessen würde. Diese Aussage ist in sich schlüssig und auch lebensnah, auch weil Herr Braun mit dem Ehepaar Mollath über einen sehr langen Zeit befreundet war.

Nochmals: Der Inhalt der Aussage hat sich voll und ganz in jeder Teilaussage bewahrheitet. Diese Tatsache und Plausiblität hat das Amtsgericht und der Staatsanwalt zur Kenntnis zu nehmen, im Zusammenhang mit dem Meineid entlastend zu werten, zu würdigen.

Es zeichnet sich ab, dass diese Tatsachen ignoriert werden und die nachzuprüfenden Kalendereinträge zum Vorwand genommen werden, Herrn Braun gänzlich für unglaubwürdig zu erklären.

Es stellt sich die Frage, was ist in diesem sehr außergewöhnlichen Fall, der wie der Fall Mollath Rechtsgeschichte schreiben kann, wichtiger und entscheidender ist, die Kernaussage von Herrn Braun, die sich bewahrheitende Realität im Fall Mollath oder Kalendereinträge? Eine sehr merkwürdige Verschiebung der Gewichtung, eine Unfähigkeit die Verhältnismäßigkeit wahrzunehmen, die auf eine häufige fatale „deformation professionelle“ von Juristen, Vertretern der Gerichtsbarkeit zurückzuführen ist. Oder möglicherweise auf den Willen zu einer Verurteilung und Negierung der Gesamtzusammenhänge im Fall Mollath?

Es kann nicht rechtens sein, dass alle für das Wegräumen von Herrn Gustl Mollath verantwortlichen Gutachter, der Richter Brixner und die hauptverantwortliche Ex-Frau straffrei ausgehen, keinen Schadenersatz leisten müssen und ein Zeuge dessen Kernaussage sich bewahrheitet hat, wegen eines Verbrechens angeklagt und bestraft wird. So wird das Vertrauen der Bürger in die Justiz bewußt untergraben, der soziale Frieden massiv gestört.

Wie im Protokoll des Verhandlungstages nachgelesen werden kann, wurde Herr Braun bereits während des WA-Verfahrens von der Vorsitzenden Richterin, den zwei Berufsrichtern, dem Oberstaatsanwalt und auch dem Verteidiger der Nebenklägerin massiv bedrängt, in die Zange genommen, ihm jegliches Verständnis für seine besondere Lage versagt und ihm im vornherein mit Mißtrauen begegnet. Es entsteht der nachhaltige Eindruck diese entscheidende Aussage im Fall Mollath, die zu einer vollen geführt hätte in Verbindung mit dem offensichtlichen systematischen Vernichtungsfeldzug der Ex-Frau rigoros abgewehrt werden sollte. Merkwürdigerweise  hat der Verteidiger von G.M. dieser massiven Befragung und Konfrontation nichts entgegengesetzt und den bedrängten Zeugen im Regen stehen lassen.Im Gegenteil hat Dr. Strate überraschend  die Vereidigung ins Gespräch gebracht, auf die der Zeuge Braun nicht vorbereitet war und ihn dadurch in diese schwierige Zwickmühle gebracht.

Herr Braun wollte erklärtermaßen zunächst nur seine Kernaussage über den Inhalt des Anrufs beeiden. Dies wurde vom Gericht nicht akzeptiert.

Erst auf die Aufklärung von Seiten der Vorsitzenden Richterin, dass dies nach der ZPO nicht möglich sein (was schwer verständlich ist) war er spontan, naiv und ohne viel Überlegung bereit seine Gesamtaussage zu beeiden.

Es stellt sich die Frage, wie soll ein rechtsunkundiger Bürger, in dieser angespannten Situation vor Gericht realisieren, dass später das Gericht nicht auf die entscheidende Kernaussage Wert legt, sondern auf die eher weniger wichtigen Kalendereinträge?

Auf diese alleinige Schwachstelle mit den Kalendereinträgen fußt dieser Anfangsverdacht des Meineids. Es ist zu vermuten, dass der Oberstaatsanwalt Meindl in seiner Funkion als Vertreter der Anklagebehörde dieses Offizialdelikt direkt oder indirekt angeregt oder auch konkret veranlasst hat. Dabei kann auch der Korpsgeist der Institution Justiz eine Rolle gespielt haben. Dies wäre befremdlich, da Herr Meindl mit dem Gesamtzusammenhang des Falles Mollath und allen Einzelheiten bestens vertraut ist auch aufgrund seiner Aussage im Untersuchungsausschuss und seiner zwei Versionen des Wiederaufnahmeantrages. In der ersten Version hatte Herr Meindl eine Vielzahl von Rechtsbeugungen aufgeführt, die der weisungsgebundene Staatsanwalt, Herr Meindl dann aber auf Weisung seiner Vorgesetzten fallen gelassen hat.

Eine Verurteilung wegen des Verbrechens eines Meineides würde bedeuten:

Ein Helfer, indirekt das Opfer Mollath wird zu einem Täter abgestempelt, obwohl er die Wahrheit über den sich bewahrheitenden Vernichtungsfeldzug gegen G.M. bezeugt hat. Eine häufige fatale unbewußte Opfer – Täter – Verschiebung.

Dazu ein Beispiel: ein türkischer Friseur hat in seinem Postfach von der Post falsch sortierte Schecks an die Post zurückgegeben, dem ehrlichen Finder wird vom Pressesprecher der Post öffentlich gedankt, später wird er von der Post angezeigt. Zum Glück wird vom klar denkenden Staatsanwalt das Verfahren eingestellt. Handlungsmotiv des Verantwortlichen bei der Post:

Das eigene Versagen der Institution wird nicht zugegeben. Der dies aufgedeckt hat, soll bestraft werden...Haben diese Mechanismen bei der Anklage gegen Herrn Braun eine Bedeutung?

Es bleibt abzuwarten, ob der Helfer Braun verurteilt wird, wiederum der unglaubwürdigen Zeugin, destruktiven Frau P.M. ohne vor Gericht persönlich zu erscheinen und hinterfragt zu werden, nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung einseitig Glauben geschenkt und der rechtsstaatliche Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ eingehalten wird.

 

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Sie argumentieren nun zum wiederholten Male zirkelschlüssig. Die Aussage von Petra M. gegenüber Braun beweist, dass sie vorhatte, den unschuldigen Mollath in die Psychiatrie zu bringen und nach ihrer Logik beweist die Tatsache, dass sich Mollath in der Psychiatrie befand, dass sie gegenüber Braun diese Aussage auch tatsächlich getätigt hat. So funktioniert das schlecht. Ohne tatsächlichen Beweis dafür, dass diese Aussage zu dem behaupteten Zeitpunkt stattfand, ist es nun mal auch möglich, dass Braun das auf Basis seines späteren Wissens und der Darstellungen Mollaths eben nachträglich erfunden hat, um genau dieses Narrativ zu untermauern.

Desweiteren stellen sie den juristischen Stand der Dinge meines Erachtens unkorrekt dar, indem sie davon ausgehen, dass Mollath erwiesenermaßen in jeder Hinsicht "unschuldig" bzw. Opfer ist. Es ist aber nach dem letzten Urteil immer noch so, dass nicht auszuschließen ist, dass er bestimmte Taten begangen hat und dabei evtl. nicht völlig zurechnungsfähig war, konkret ging das Gericht davon aus, dass er gegenüber seiner Frau erwiesenermaßen eine schwere Körperverletzung begangen hat. Das darf man bei allen einzuräumenden Fehlern eben auch nicht einfach unterschlagen, auch wenn es halt am Schwarz-Weiß-Bild kratzt.

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Gast schrieb:

Es zeichnet sich ab, dass diese Tatsachen ignoriert werden und die nachzuprüfenden Kalendereinträge zum Vorwand genommen werden, Herrn Braun gänzlich für unglaubwürdig zu erklären.

So wie sie die Tatsache ignorieren, dass Herr Braun in diesem Kontext die Unwahrheit gesagt hat und dies auch zugeben musste, nämlich im Hinblick auf seine im Fernsehen getätigte Behauptung, dass Petra M. ihm persönlich angeboten habe, dass sie für ihn 100.000 Euro mit dem Auto in die Schweiz verbringen würde. Er hat also nachweislich nachträglich eine die Darstellungen Mollaths stützende Aussage erfunden, die nach ihrer Argumentationslinie aber eigentlich trotzdem wahr sein müsste. Braun hat also durchaus selbst, nicht zuletzt mit seinem nonchalanten Umgang mit dieser Aussage, zu seiner Unglaubwürdigkeit beigetragen.

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Lieber Menschenrechtler,

Wird ein Helfer, der dazu beitrug ein schwerwiegendes Justizunrecht aufzuheben wegen eines Meineidsverbrechen verurteilt? Dies wäre ein Novum in der unrühmlichen deutschen Rechtsgeschichte!

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Eine Straftat bleibt eine Straftat. Egal aus welchem Zweck sie begangen wird. Die genauen Umstände werden jetzt untersucht und das Gericht wird ein Urteil fällen.
Ebenso sehe ich als Laie tatsächlich eine nicht unbedeutende Mitschuld Mollaths, dass es überhaupt zu einer Unterbringung kam und dieses so lange andauerte.

Es kann nicht rechtens sein, dass alle für das Wegräumen von Herrn Gustl Mollath verantwortlichen Gutachter, der Richter Brixner und die hauptverantwortliche Ex-Frau straffrei ausgehen, keinen Schadenersatz leisten müssen und ein Zeuge dessen Kernaussage sich bewahrheitet hat, wegen eines Verbrechens angeklagt und bestraft wird. So wird das Vertrauen der Bürger in die Justiz bewußt untergraben, der soziale Frieden massiv gestört.

Gehört zwar nicht unmittelbar hierher, aber welche von Brauns Vorwürfen haben sich denn bewahrheitet?
Für mich ist der jetzige Prozess mitnichten gleichzusetzen mit einer "Untergrabung des Vertrauens in die Justiz". Im Gegenteil.
Gerne soll auch das untersucht werden, was auf Mollaths (Unterstützer-) Seite nicht koscher war. DAS gehört nämlich durchaus auch dazu. Der Zweck heiligt hier keine Mittel.

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Gast schrieb:

Lieber Menschenrechtler,

Wird ein Helfer, der dazu beitrug ein schwerwiegendes Justizunrecht aufzuheben wegen eines Meineidsverbrechen verurteilt? Dies wäre ein Novum in der unrühmlichen deutschen Rechtsgeschichte!

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Eine Straftat bleibt eine Straftat. Egal aus welchem Zweck sie begangen wird.

Das ist doch Quatsch. Selbstverständlich gibt es Taten, die nur deswegen keine Straftaten sind, weil ein rechtfertigender Notstand besteht.

Da braucht man nicht mal zum Tyrannenmord zurückzugreifen (Mordversuch gegen Hitler). Auch die einfache Körperverletzung aus Notwehr gehört dazu. Notwehr ist es aber auch, wenn der Staat erkennbar Unrecht begeht und zu Unrecht Freiheitsberaubung an einem Menschen begeht, wie dies im Falle Mollath nachweislich der Fall war. Herr Mollath wurde ja auch nachträglich freigesprochen und entschädigt. Aber auch nur auf Druck der Öffentlichkeit hin und wegen mutiger Menschen wie u.a. auch dieser Zahnarzt.

Jeder rechtschaffene Bürger hat die Plficht, so zu handeln wie dieser Zahnarzt. Dies war Notwehr gegen den Staat, und der Staat täte gut daran, dieses Verfahren einzustellen. Ich und Millionen anderer Menschen hätten genauso gehandelt wie Herr Braun.

 

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Wo ziehen Sie denn die Grenze, wenn Sie sagen, das sei eine Notwehr/Notstandslage? Gibt dieses vermeintliche Unrecht  nur das Recht zu lügen oder auch mehr?

Darf man bei umgekehrtem Justizirrtum und damit ebenfalls staatlichem Unrecht  (etwa: zu Unrecht Straftäter freigesprochen oder viiiiel zu  milde Strafe) diesen einfangen und einsperren und ein bisschen verhauen?

Oder darf man einen mutmaßlichen Täter von ein paar Schlägern einfangen lassen und dann in einem Nachbarland zur Aburteilung abliefern (google: Bamberski), weil man meint, dass er in seinem Heimatland nicht richtig strafrechtlich verfolgt wird?

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Auch wenn noch gilt: "Nichts Genaues weiß man nicht." kann man schon erstaunliche Beobachtungen machen und so manche Schlussfolgerung ziehen.

1. Im Verfahren gegen Mollath sind sehr widersprüchliche Zeugenaussagen und Sachbeweise gegen Mollath ausgelegt worden, bis hin zu Verfälschung des Sachbeweises zum Arztpraxissystem durch das Gericht. Die Akribie mit dem einem damals vom Gericht als unglaubwürdig eingeschätzten Zeugen nun ein Meineid nachgewiesen werden soll, ist im Vergleich dazu sehr bemerkenswert. Bei der Aufklärung einer jahrelangen unrechtmäßigen Freiheitsberaubung hätte man sich mindestens eine ebenbürtige Akribie gönnen sollen. Wer hatte etwas gegen wirkliche Aufklärung und Rechtmäßigkeit?

2. Angenommen der Sachverständigenbeweis zur Schreibunterlage kann tatsächlich klarstellen, dass der Zeuge zur Frage des Zeitpunkts der Notiz auf der Schreibunterlagen die Unwahrheit beeidete, dann betrifft das inhaltlich zunächst ausschließlich diese Aussage. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen sind im hieisigen Verfahren eigentlich unerheblich, da diese im Mollath-Fall bereits vorweggenommen wurden und die Zeugenaussage für das Urteil keine Auswirkungen hatte. Dass die Aussage von Edward B. die offensichtlich notwendige Wiederaufnahme wesentlich befördert hat, könnte man nun allenfalls zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigen, jedenfalls nicht zu seinem Nachteil. Das wäre dann doch ziemlich abwegig. Unter der Prämisse einer sehr viel späteren Erstellung der Notiz gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie es nun tatsächlich war. So kann das Telefonat sehr wohl wie behauptet stattgefunden haben, der Eintrag im Taschenkalender des Zeugen damit zutreffen und nur der Zeitpunkt der Notiz auf der Schreibunterlage vom Zeugen falsch dargestellt worden sein. Das wäre konkret ein Meineid zur Notiz auf der Schreibunterlage, aber damit kein Beweis für einen Meineid zum Telefonat und dessen Inhalt. Dem steht immernoch der Eintrag im Terminkalender, die konkrete Erinnerung des Angeklagten (nach bestem Wissen) und auch das Ausstehen einer sachgerechten Prüfung der Datenbank auf der Backup-CD entgegen. Denn die Glaubhaftigkeit der damaligen Belastungszeugen beruht wesentlich auf der Behauptung, dass die Datenbankeinträge der Praxis belegen würden, dass das während der WAV wie ein Kaninchen aus dem Zauberhut gezogene Attest ein Original von 2001 sei und die Behauptungen zu den Verletzungen belegen würde. Weder das Attest, noch das Praxissystem wurden sachverständig untersucht. Es ist also keineswegs ausgeschlossen, dass sich aus einer sachverständigen Untersuchung der Backup-CD und des Attestschreibens ergibt, dass Einträge im Praxissystem manipuliert wurden und das Attest nicht am Tag der Untersuchung erstellt wurde. Das würde die Glaubhaftigkeit sämtlicher Belastungszeugen erheblich erschüttern, insbesondere natürlich auch die Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin zur Frage eines frühen Belastungseifers und damit des behaupteten Telefonats. Dann wäre zum Angeklagten im Zweifel davon auszugehen, dass er zum Telefonat tatsächlich keinen Meineid leistete, wie er wohl weiterhin beteuert. Da seine Erinnerung in der Wiederaufnahmesache von Beginn an angezweifelt wurde und für den Wiederaufnahmeantrag aber von ausschlaggebender Bedeutung war, wäre es zumindest menschlich nachvollziehbar, dass der Zeuge unter erheblichem Druck stand und den Beweiswert seiner korrekten Erinnerung erhöhen wollte, um die ganz offensichtlich notwendige Wiederaufnahme für seinen Freund zu erreichen. Zudem musste er bei einer Wahrhaftigkeit seiner Aussage zum Telefonat davon überzeugt sein, dass die Beweise zur behaupteten Gewalttätigkeit seines alten Freundes auch in der Wiederaufnahme fingiert werden, was sich nicht zuletzt auch in der Beweiserhebung und Würdigung des Gerichts zum Praxissystem tatsächlich nachweisen lässt. Unter diesen Umständen wäre es wohl für Niemanden ein Leichtes, die ursprünglich für die Durchsetzung der rechtmäßigen Prüfung der Sache des Freundes tatsächlich erforderliche Notlüge in aller Öffentlichkeit aufzudecken und sich nun selbst strafrechtlich zu belasten und einer unredlichen Justiz auszuliefern. Wenn es also stimmt, dass der Zeuge mit einer Notlüge dem amtlich vernachlässigten Recht nachhalf, dann lag darin sein allererstes Motiv und in der mehr oder weniger zwamgsläufigen Beeidigung dieser Notlüge als bereits strafrechtlich der Falschaussage verdächtigter Zeuge der Selbstschutz vor einer Strafverfolgung. Als solchermaßen Verdächtigter hätte er wohl nicht nur auf die Strafbarkeit eines Meineides, sondern auf den bereits bestehenden Verdacht einer Falschaussage und seiner entsprechenden Rechte eines Verdächtigten hingewiesen werden müssen. Der Angeklagte wurde zwar auf die Folgen eines Meineides hingewiesen, aber wohl nicht über seine Rechte als Verdächtigter belehrt. Das erscheint mir sachlich und psychologisch so komplex, dass es mit der dumpfen Mechanik eines selbstgefällig exekutierten "staatlichen Strafanspruchs" rechtlich nicht überzeugend bewältigt werden kann. Dafür fehlt es an einer glaubwürdig objektiv ermittelnden Strafverfolgung und an Richtern, die sich selbst ihren nachweislichen Fehlern und Versäumnissen stellen.

Zusammengefasst ergeben sich für mich folgende Fragen:

1. Worauf soll angesichts der Ermittlungs- und Feststellungsmängel der zweifelsfreie Beweis eines Meineides zur Existenz des Telefonats beruhen?

2. Galt der damalige Zeuge zum Zeitpunkt der Vereidigung seiner Aussage bereits als Verdächtigter und wurde dementsprechend über seine Rechte aufgeklärt?

3. Stellt die mögliche Falschaussage zur Notiz bei der STA zum Zeitpunkt des Wiederaufnahmeantrags eine verfolgungswürdige Straftat dar, wenn sich herausgestellt hat, dass die mögliche Notlüge entscheidend die tatsächlich notwendige Wiederaufnahme ermöglichte?

4. Sind die mögliche Falschaussage als Zeuge und zugleich Verdächtigter und ein folgender Meineid als Verdächtigter als Tateinheit zu behandeln oder sind dies voneinander isolierte Taten?

5. Wie hätte laut StPO vorgegangen werden müssen, wenn zum Zeitpunkt der Abnahme des Zeugeneides bereits ein amtlicher Verdacht zur Falschaussage des Zeugen bestand?                             

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Herr Lippke, Ihre Fragen von Ziffer 1 bis 5 sehe ich bereits als beantwortet an, denn die andere Anklage in diesem Verfahren wurde fallengelassen, lediglich das Meineidsverfahren aufrechterhalten. Das gilt doch jetzt. Aber andere Anklagen, die jetzt noch nicht verbraucht sind, könnten doch auch später in einem neuen Verfahren wieder erhoben werden.

Das Protokoll vom 4. Verhandlungstag bei RA Dr. Strate hat das Procedere bei der Vereidigung sehr ausführlich geschildert mit der Belehrung und auch mit der Beratung der Kammer vorher. Dr. Braun wurde belehrt als Zeuge, hatte Zeit zum Nachdenken und zum Korrigieren gehabt. Ein erwachsener Mann, wie er als Zeuge vor einem Gericht muß doch wissen, was er da macht, wenn er seiner Sinne noch mächtig ist. Wäre er seiner Sinne aber da nicht mächtig gewesen, dann wäre das natürlich etwas anderes gewesen, und darauf wollte doch sein Verteidiger auch hinaus, daß er eben da seiner Sinne nicht ganz mächtig war.

Tertium non datur.

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Aber welche Alternativen hätte Dr. Braun auch gehabt, wenn er aller seiner Sinne noch mächtig war?

1. Er hätte die Eidesleistung verweigern können, dann hätten vermutlich alle gleich gemerkt, daß seine Aussage nicht ganz stimmen wird.

2. Er hätte auch in die Trickkiste greifen können und z.B. mal eine Herzattacke, oder eine Ohnmacht, oder etwas anderes vortäuschen können und sich von einem Krankenwagen gleich abholen lassen, um aus dieser Geschichte mit einem Meineid erst mal wieder heraus zu kommen. Wenn das Gericht zur Überzeugung kam, seine Aussage sei sowieso nicht wichtig gewesen, dann könnte das ihm den Meineid aber auch erspart haben.

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Tim schrieb:

...
3. Die Wahrheit sagen

Das hätte sich von Anfang an sehr empfohlen bei allen Protagonisten, nicht nur bei Dr. Braun alleine.

Er hätte ja sagen können, das und das stimmte nicht bei meiner Aussage, das Andere stimmte alles, aber vor der Vereidigung muß man sich korrigieren.

Hatte er aber doch unterlassen.

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Lieber GR, schade dass Sie mich in die Antworten nicht einweihen. Abgesehen von der Frage zum Umfang des angeklagten Meineides, lassen sich zur Situation der Vereidigung doch folgende Fragen stellen:

1. STA und/oder Gericht verdächtigten den Zeugen der Falschaussage. Ist der Zeuge damit Verdächtigter von Straftaten nach § 153 StGB (Falschaussage), § 164 StGB (falsche Verdächtigung) und § 258 StGB (Strafvereitelung)?

2. § 59 I S.1 StPO lautet "Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält." Ausschlaggebend war die Zeugenaussage für das Urteil offensichtlich nicht und auch das Ziel der Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage ist aus dem HV-Protokoll nicht erkennbar, da vom Gericht auf die Vereidigung der gesamten Aussage bestanden wurde, statt das Ansinnen des Zeugen auf einer Beeidigung seiner Kernaussage zu nutzen und eine wahre Aussage unter Eid zu bekommen. 3 Stunden Vernehmung wurden vom Gericht damit pauschal unter Eid gestellt.

3. Welchem Zweck diente also die Vereidigung tatsächlich? Lag sogar ein Vereidigungsverbot gem. § 60 Abs.2 StPO vor, weil sich der Zeuge verdächtig gemacht hatte und dieser Verdacht mit der Vereidigung tatsächlich erhärtet werden sollte? Betraf die Vernehmung zur Sache also nicht nur den damals Beschuldigten und dessen Verfahrensgegenstand, sondern auch die Verdächtigung des Zeugen? Hätte dieser Vernehmungszweck dem Zeugen nach § 69 Abs.1 StPO mitgeteilt werden müssen? Wurde er gem. § 55 Abs.2 StPO belehrt, dass er ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs.1 StPO hatte? Hatte der Zeuge wegen der Verdächtigung auch ein Recht auf Verweigerung des Eides? Hätte hierzu auch § 136 StPO eingehalten werden müssen?  

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Lutz Lippke schrieb:

Lieber GR, schade dass Sie mich in die Antworten nicht einweihen.

Das hielt ich wirklich nicht mehr für notwendig, lieber Herr Lippke, aber ich gehe nun auch genauer und detaillierter darauf ein.

Abgesehen von der Frage zum Umfang des angeklagten Meineides, lassen sich zur Situation der Vereidigung doch folgende Fragen stellen:

1. STA und/oder Gericht verdächtigten den Zeugen der Falschaussage. Ist der Zeuge damit Verdächtigter von Straftaten nach § 153 StGB (Falschaussage), § 164 StGB (falsche Verdächtigung) und § 258 StGB (Strafvereitelung)?

Im damaligen WAV gab es doch höchstens Vermutungen, daß nicht alles stimmen konnte bei der Zeugenaussage von Dr. Braun, aber noch keine Vorermittlungen und noch kein eingeleitetes Ermittlungsverfahren zu einer Straftat in diesem Zusammenhang.

Der begründete Anfangsverdacht für Ermittlungsverfahren nach Vorermittlungen durch die StA fehlt ja noch. Ihre Frage stellt sich also so garnicht.

2. § 59 I S.1 StPO lautet "Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält." Ausschlaggebend war die Zeugenaussage für das Urteil offensichtlich nicht und auch das Ziel der Vereidigung zur Herbeiführung einer wahren Aussage ist aus dem HV-Protokoll nicht erkennbar, da vom Gericht auf die Vereidigung der gesamten Aussage bestanden wurde, statt das Ansinnen des Zeugen auf einer Beeidigung seiner Kernaussage zu nutzen und eine wahre Aussage unter Eid zu bekommen. 3 Stunden Vernehmung wurden vom Gericht damit pauschal unter Eid gestellt.

Auch diese Frage stellt sich so doch gar nicht, weil ja nur ganze Aussagen doch beeidet werden können, keine Teilaussagen. Die Kammer hatte ja auch darüber beraten gehabt und dann nach ihrem eigenen Ermessen zu diesem Zeitpunkt am 4. Prozeßtag darüber entschieden.

3. Welchem Zweck diente also die Vereidigung tatsächlich? Lag sogar ein Vereidigungsverbot gem. § 60 Abs.2 StPO vor, weil sich der Zeuge verdächtig gemacht hatte und dieser Verdacht mit der Vereidigung tatsächlich erhärtet werden sollte? Betraf die Vernehmung zur Sache also nicht nur den damals Beschuldigten und dessen Verfahrensgegenstand, sondern auch die Verdächtigung des Zeugen? Hätte dieser Vernehmungszweck dem Zeugen nach § 69 Abs.1 StPO mitgeteilt werden müssen? Wurde er gem. § 55 Abs.2 StPO belehrt, dass er ein Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs.1 StPO hatte? Hatte der Zeuge wegen der Verdächtigung auch ein Recht auf Verweigerung des Eides? Hätte hierzu auch § 136 StPO eingehalten werden müssen? 

Auch dazu muß ich ihnen sagen, zum Zeitpunkt der von Dr. Strate zur Entlastung seines eigenen Mandanten Mollath beantragten und von Dr. Meindl nicht widersprochenen Vereidigung des Zeugen Dr. Braun war die Wahrheitsfindung für die Kammer das wichtigste Gebot und es war da auch noch nicht vorhersehbar gewesen, daß dieser Aussage keine große Bedeutung mehr für das Urteil in dem WAV viel später und nach vielen weiteren Prozeßtagen und Zeugenvernehmungen zukommen würde.

Auch diese Frage hatte sich so doch überhaupt nicht gestellt gehabt. Wenn sich doch solche Fragen für die Juristen damals überhaupt noch nicht gestellt haben konnten, dann sehe ich die auch heute für irrelevant und deshalb auch bereits als beantwortet an.

Man muß da solche früheren Entscheidungen aus dem früheren Blickwinkel betrachten, nicht alleine nur retrospektiv. Ich gebe Ihnen mal ein anderes Beispiel dazu. Aus früherer Sicht mit früherem Wissen trafen viele Menschen Entscheidungen völlig zurecht und auch mit der notwendigen Sorgfalt, die sie heute vielleicht nicht immer mehr so treffen würden. Daraus kann dann aber doch kein vernünftiger und justiziabler Vorwurf an sie abgeleitet werden, daß ihnen damals heutiges und damit späteres Wissen früher gefehlt hatte. Bei einer Entscheidung zu einer früheren Unwahrheit in einer Aussage aber bleibt die Unwahrheit in der Aussage auch später noch bestehen und im Falle eines Meineids ist die justiziabel und wurde nun (noch nicht rechtskräftig) auch verurteilt.

Da ist m.E. noch alles mit rechten Dingen zugegangen, soweit es die Presse-Berichte darüber bisher hergegeben haben, ob es auch noch zu einer Berufung oder Revision kommt, das muß jetzt noch abgewartet werden.

Wenn ich es so sagen darf, Sie haben hier viel zu viel retrospektiv die Dinge betrachtet.

GR

 

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Ein Nachsatz aber fällt mir noch ein:

Auch in Deutschland könnte / sollte vielleicht immer von der Jury oder den Prosecutors ( State´s Attorneys) dazu noch gesagt werden:

"Alles was Sie hier sagen kann auch gegen Sie verwendet werden."  ("Everything you say here can be used against you.")

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Bereits morgen werden die Plädoyers eingebracht!

Bei dem Meineidsprozeß geht es nicht nur um die Glaubwürdigkeit von Herrn Braun, sondern auch und insbesondere um die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau,

die lediglich eine schriftliche Erklärung abgegeben hat und den Inhalt der eidesstattlichen Erklärung von Herrn abstreitet. Es steht also Aussage gegen Aussage. Während Herr Braun sich diesem Prozess stellen muss und der Wahrheitsgehalt seiner Aussage geprüft werden kann, ist dies dem Gericht bei der Ex-Frau nicht möglich. Bei dieser  Problematik  zu einem gerechten Urteil zu kommen ohne persönliches Erscheinen von Frau P.M. hat der Staatsanwalt bereits eingeräumt.

Im WA-Verfahren war aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechtes der Ex-Frau ebenfalls letztlich nicht möglich die Wahrheit herauszufinden.

Gleichwohl wurde aufgrund des sehr zweifelhaften Attestes und trotz eklatanter Widersprüche und verdächtiger Umstände die Glaubwürdigkeit der Körperverletzung „nach Überzeugung des Gerichts“ für erwiesen beurteilt.

Diese Hypothesen und Konstruktionen sind in dem Meineidsprozeß nicht mehr möglich.

Ein Rückgriff auf Erkenntnisse aus dem WA-Verfahren ist nur bedingt möglich, da es sich um einen eigenständigen Prozeß handelt.

Ist es legitim, dass der Oberstaatsanwalt Herr Meindl, die Richter einseitig, tendenziös und mit vorgefassten Meinungen durch ihre Zeugenaussagen den Ausgang des Meineidsverfahren wesentlich bestimmt haben?

Auf keinen Fall würde es die Neutralitätspflicht des Gerichtes verletzen, wenn ausschließlich oder hauptsächlich die Glaubwürdigkeit von Herrn Braun geprüft wird und die Glaubwürdigkeit von Frau M. nicht ausreichend hinterfragt und auch begründet wird.

In diesem Zusammenhang wird an die Aussagen des Oberstaatsanwalts aus seinem Plädoyer erinnert, in dem er sinngemäß von der Glaubwürdigkeit der P.M. bis zur Körperverletzung ausgeht und erst nach dem destruktiven Vorgehen der P.M. gegen Gustl Mollath ihre Glaubwürdigkeit verneint hat.

Zu dieser Auffassung müsste Herr Meindl stehen und auch entsprechend als Zeuge ausgesagt haben. Mit dieser Aussage wird die Erklärung von Frau P.M. unglaubwürdig. Dadurch steht die eidesstattliche Kernaussage von Herrn Braun der Aussage einer selbst von einem Oberstaatsanwalt unglaubwürdig gehaltenen, nicht erschienen und nicht vereidigten Zeugin gegenüber. 

Um die Glaubwürdigkeit beurteilen zu können und den notwendigen Gesamtzusammenhang herzustellen eine chronologische Darstellung über das zielgerichtete destruktive Vorgehen der Ex-Frau gegen ihren damaligen Ehemann 

 12.8.2001   = Sonntag   -angebliche Körperverletzung-
14.8.2001   = Dienstag 2 Tage nach Körperverletzung "Erster Arztbesuch"
  Mai 2002      Auszug aus der gemeinsamen Wohnung
31.5.2002    Anruf von Frau Mollath bei Herrn Braun mit der eidestattlich                    
                  Aussage über ihr angekündigtes Vorgehen, am gleichen Tag
                  beginnt sie gegen G.M. vorzugehen:
31.5.2002   angebliche Freiheitsberaubung, vom Gericht nicht erwiesen
                 Obwohl die Nochehefrau monatelang nach der angebliche Körper-
                 verletzung mit G.M. zusammenlebte und nach dem Auszug nicht
                 gefährdet war, erfolgt der:
3.6. 2002    zweiter Arztbesuch mit der Attestausstellung +der Psychiatrisierung
                 Mit Sicherheit wurde dabei die angebliche  Freiheitsberaubung vor
                 d r e i   T a g e n von P3M eingebracht!
Nov. 2002   vergebliche Anzeige von P3M  in Nürnberg
15.1.2003   Frau Mollath verdächtigt zu Unrecht ihren Mann schwerwiegend    
                   mit einer Anzeige wegen angeblichen Waffenbesitzes
19.2.2003   deswegen Razzia um 4 Uhr nachts mit 15 Polizisten !
15.1.2003   Anzeige nach 19 M o n a t e n in Berlin wegen Körperverletzung,       
23.5.2003   Anklageerhebung, zeitgleich+zielgerichtet wird das 2. Attest mit
                 der zweiten Ferndiagnose eingereicht, am gleichen Tag versucht
                 Frau Mollath mit ihrem Kollegen und jetzigen Ehemann, Herrn M.in
                 das Haus v on G.M. einzudringen. Herr Mollath realisiert erst nach  
                 zwei Anzeigen, der Razzia und der offensichtlich längerbestehenden
                 Verbindung zu Herrn M. seine existenzielle Gefährdung und stellt
9.12.2003    nach jahrelanger Geduld erste Strafanzeige gegen P3M
Mitte 2004   Scheidung
Dez. 2004    P3M  belastet G.M. der Reifenzerstecherei,eine Unterbringung
Jan.  2005   wäre ohne diese Verdächtigung kaum möglich gewesen!
8.Aug.2006  Strafverfahren und Urteil - LG Nürnberg -Ex-Frau hält
                  nachtragend noch nach 5 1/2 Jahren alle Beschuldigungen aufrecht, akzeptiert die Unterbringung ihres Ex-mannes, die Diagnose, die Schwarzverschiebungen wären wahnhaft,obwohl sie die Wahrheit kennt!

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Bewährungsstrafe und 5000 Euro für den Zahnarzt.

Frau Ex-Mollath musste mal wieder nicht erscheinen. Anscheinend funktioniert das Verurteilen in deutschen Gerichtssälen auch so ganz gut, ohne dass der Hauptbelastungszeuge anwesend ist und von der Verteidigung vernommen werden kann.

Mollaths Ex-Frau musste bei dem jetzigen Verfahren nicht öffentlich aussagen. Sie hatte ein Attest vorgelegt, das ihr eine dauerhafte ernsthafte Erkrankung bescheinigte. In dem Prozess wurde daraufhin eine ältere Aussage samt schriftlicher Ergänzung verlesen.

Ob die Bescheinigung über die "dauerhafte ernsthafte Erkrankung" von derselben Arztpraxis stammt wie beim letzten Mal? Ist Frau Mollath arbeitsunfähig? Ist sie vielleicht sogar dauerhaft psychisch krank?

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Offenbar ist das Urteil des AG Regensburg sofort rechtskräftig geworden. Sowohl StA als auch der Angekl. haben auf Rechtsmittel verzichtet. Einzelheiten insbesondere im Artikel der SZ (Auszüge):

Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.

Bei dieser Sachlage hatte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Alexander Guth doch erhebliche Zweifel, ob Petra M. die Wahrheit gesagt hatte. Zwar sei auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben, aber einen Beweis dafür, dass das fragliche Telefonat nicht wie geschildert stattgefunden habe, gebe es jedenfalls nicht.

B.s Aussage, er habe sich "zeitnah" nach dem Telefongespräch eine Notiz auf seine Schreibtischunterlage gemacht, hielt das Gericht jedoch für widerlegt. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hatte erklärt, ein Vergleich der fraglichen Notiz mit anderen Eintragungen und mit dem Vergilbungsgrad des Papiers lasse den Schluss zu, dass B. die auf das Telefongespräch bezogenen Stichwörter erst sehr viel später geschrieben habe.

Der Staatsanwalt hatte, zum Entsetzen des Verteidigers, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Das Gutachten des Sachverständigen halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, sagte er. Das Gericht hatte aber keine Zweifel am Sachverstand des Gutachters.

So wie das die SZ schreibt, ist das für mich wenigstens nachvollziehbar. Das kann ich von anderen Medien nicht behaupten. Das Gericht folgt dem Sachverständigen und hält die Aussage bezüglich der Notiz für falsch. Das bedeutet aber nicht, dass die Aussage bezüglich des Telefonats falsch war. Am Tatbestand ändert das dennoch nichts, aber an der Schuld. Daher das niedrige Strafmaß.

Ich habe schon damals für Braun gehofft, dass er die Notiz nicht erst viel später gefertigt hat in dem Irrglauben, seine Glaubhaftigkeit erhärten zu müssen, wenn er gefragt werden sollte, wie er sich das nach so vielen Jahren gemerkt haben kann. Denn die Zeit der Schrift lässt sich in der Regel gut nachweisen. Das wird häufig bei Rückdatierung von Unterschriften verkannt, z.B. im Bereich des Gesellschafts- und Steuerrechts.

Im Übrigen war die Notiz m.E. völlig unnötig, um die Glaubhaftigkeit des Zeugen zu erhärten. Für einen Freund des Ehepaares ist das wohl ein so ungewöhnliches und schockierendes Telefonat gewesen, dass man es verständlicherweise wohl nie vergisst. So etwas braucht für gewöhnlich nicht notiert zu werden.

 

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Waldemar R. Kolos schrieb:

So wie das die SZ schreibt, ist das für mich wenigstens nachvollziehbar. Das kann ich von anderen Medien nicht behaupten.

Weitere Informationen zum Urteil und dem Verfahren, die die SZ aber nicht gebracht hatte, finden Sie auch in diesen beiden Artikeln:

http://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/mollath-prozess-zeuge-...

http://www.wochenblatt.de/nachrichten/regensburg/regionales/Schuldig-des...

Die Süddeutsche (Online) ist keineswegs das Maß aller Dinge inzwischen mehr für mich, was deren Berichterstattung angeht.

Dazu habe ich noch zu viele Belege auf meinem Computer gespeichert, um diese Wertung auch noch begründen und beweisen zu können btw.

GR

Sehr geehrter Herr Rudolphi,

unabhängig davon, wie die SZ im Übrigen berichten mag. In diesem Fall war der SZ-Artikel der aussagekräftigste. Der Artikel in der MZ enthält dieselben Informationen, der im Wochenblatt ist geradezu eklatant fehlerhaft.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Müller,

nach erneutem Durchlesen aller 3 Artikel muß ich doch erneut einige Unterschiede feststellen, was den Gehalt an Informationen zum Prozeß angeht bei diesen 3 Artikeln. Und es sind doch unbestreitbar weitere Informationen zum Urteil und dem Verfahren, die die SZ aber nicht gebracht hatte, bei den beiden anderen enthalten gewesen, inklusive zum letzten Verhandlungstag des Verfahrens. Sicher ist der Artikel der SZ aussagekräftig mit vielen Informationen, das ist ja auch unbestritten, Wertungen dagegen liegen ja immer auch im Auge des Betrachters oder Lesers.

Ich führe mal zusätzliche Informationen auf, bei der MZ wurde die Steuerhinterziehung gebracht, auch die Kontroverse zwischen der Bank und der jetzigen Hauptbelastungszeugin. Bei der SZ war das ja nicht erwähnt worden. Der Schreibstil war bei der MZ m.E. aber etwas mehr dem Boulevardstil angepaßt, anders als bei der SZ.

Bei dem Wochenblatt wurde auch die Steuerhinterziehung erwähnt, zusätzlich dann auch der Untersuchungsausschuß des bayerischen Landtags und daß für den Tag der Urteilsverkundigung eigentlich nur die Plädoyers angesetzt waren. Dann gab es dort Informationen zum Kostenentscheid und wem die Geldstrafe zufließen soll. Beim Schlußwort des Angeklagten wurde über andere Teile berichtet als beim Artikel der SZ. Zusätzlich wurde auch über sehr emotionale Reaktionen des Publikums noch berichtet, eine Information, die beim Artikel der SZ fehlten. Auffällig sicher sind einige fragwürdige Formulierungen im Artikel des Wochenblatts gewesen, wie "Dreck am Stecken", da war der Schreibstil noch stärker am Boulevardstil orientiert als bei der MZ. Die SZ hatte da keine Anleihen beim Boulevardstil gemacht.

Das sind aber alles zusammen Informationen, die sich durchaus ergänzen können, und wie gesagt, auch Wertungen über eine Aussagekraft eines einzelnen Artikels liegen im Auge des Betrachters bzw. des Lesers, je mehr Artikel aber gelesen werden mit unterschiedlichen Informationen, umso runder kann das Bild werden, das sich dem Auge bietet.

Darauf kam es mir hier aber an, sich aus mehr Quellen zu informieren, als aus nur einer Einzigen.

Für Sie war da der Artikel der SZ anscheinend am aussagekräftigsten gewesen, was ich ja durchaus nachvollziehen kann, wenn man die 3 Artikel einzeln nur bewertet, für mich waren alle drei in der Summe aber noch etwas aussagekräftiger gewesen als nur ein einziger, auch der SZ-Artikel gehört da dann ebenfalls dazu. Eine Summe ist da mehr als jeder einzelne Summand.

Mit den besten Grüßen

Günter Rudolphi

 

 

 

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"Auffällig sicher sind einige fragwürdige Formulierungen im Artikel des Wochenblatts gewesen, wie "Dreck am Stecken", da war der Schreibstil noch stärker am Boulevardstil orientiert als bei der MZ."

Wobei ich aber ausdrücklich noch betone, solche Formulierungen waren klar und deutlich gekennzeichnet als Fremd-Zitate, waren also keine eigenen Formulierungen der Autorin Verena Bengler gewesen!

"Dreck am Stecken" hatte der Verteidiger im Plädoyer gesagt.

"Das ist eine Schande, was in unserem Staat abgeht", rief eine Frau erregt nach dem Plädoyer des Staatsanwalts.

Nur zur Klarstellung und um keinen faschen Eindruck ent- oder bestehen zu lassen.

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1. Vergessen ist völlig normal

2. Zeugen sind in der Regel nicht in der Lage, sich einen Gesprächsinhalt über Jahre hinweg wortgenau zu merken.

3. Braun war so schockiert, dass er sogar vergessen hat, Mollath vor dem drohenden Unheil zu warnen. Obwohl er angeblich Mollaths bester Freund war und das Gespräch so wichtig, dass er sich Notizen dazu gemacht hat.

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Das Ergebnis muss man aufgrund des Rechtsmittelverzichts respektieren, obwohl damit Deutungen in jede Richtung möglich bleiben. Der Angeklagte könnte ohne eigene Schuld dem Druck der Strafverfolgung nachgegeben haben, um Härteres zu vermeiden oder aber mit der Aussage zur Notiz seinem Gerechtigkeitsempfinden tatsächlich unzulässig nachgeholfen haben. Klarheit dazu wäre zwar wünschenswert gewesen, aber Strafsachen sind eben kein Wunschkonzert. Zum behaupteten und von anderer Seite bestrittenen Telefonat ergibt sich damit weiter eine ungeklärte Patt-Situation, die wohl vorerst Bestand haben wird.

Vielleicht wäre nach dieser Nachwehe zum bayrischen Justizdesaster im Fall Mollath der richtige Zeitpunkt, um die systematischen Unzulänglichkeiten des Strafprozesses wieder in den Blick zu nehmen und ernsthaft zu versuchen, die Gewohnheitsregeln mal mit neuem Ehrgeiz zu hinterfragen und Fehlfunktionen abzustellen. Das Ansehen der Richterschaft könnte den Nachweis von Substanz und ehrlichen Willen sehr gut vertragen, was sich wohl auch auf die Ehrlichkeit anderer Beteiligter am Prozessgeschehen positiv auswirken dürfte. Mit objektiver und effektiver Rechtsanwendung ließe sich wohl auch die Belastung der Justiz vermutlich nachhaltiger begrenzen, als mit Monstranz und Glaubenstheatralik.       

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Hallo Herr Lippke,

Der Angeklagte könnte ohne eigene Schuld dem Druck der Strafverfolgung nachgegeben haben, um Härteres zu vermeiden oder aber mit der Aussage zur Notiz seinem Gerechtigkeitsempfinden tatsächlich unzulässig nachgeholfen haben.

Die Möglichkeit, dass der Angeklagte in vollem Bewußtsein seiner Schuld das Urteil akzeptiert und froh ist, so glimpflich davonzukommen, lassen Sie hier wegfallen. Wieso?

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Dafür sehe ich kaum Anhaltspunkte und nun auch wenig Möglichkeiten einer Aufklärung. Die von mir angegebenen Möglichkeiten sind eben die von beiden Seiten erklärten Versionen zum Abschluss der Sache. Warum sollte ich etwas spekulativ dazudichten? Würde alles mit rechten Dingen zugehen, ständen aus meiner Sicht auch Ermittlungsverfahren gegen Richter, StA und weitere Zeugen aus. Daraus könnten sich natürlich neue Anhaltspunkte ergeben. Aber daraus wird wohl leider nichts.

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Der Helfer, Herr Eward Braun in einer existenziellen Not, die durch ein schweres Justiunrecht verursacht wurde, wurde wegen des Verbrechens eines Meineids bestraft!

Die Kernaussage vom Zeugen Braun hat sich 1 zu 1 durch die Realität bewahrheitet: Die Ex-Frau von Herrn Gustl Mollath hat durch Ausnutzung ihrer Beziehungen, sich fragwürdige Atteste besorgt, die zur Psychiatrisierung und Wegräumen ihres Ehemanns in die Forensik geführt haben und entzieht sich durch Nichterscheinen vor dem Gericht - wie bereits beim Wiederaufnahmeverfahren- ihrer Hauptverantwortung.

Wegen zweifelhafter Kalendereinträge erkennt das Amtsgericht nach über 2 ½ Jahren die Kernaussage von Herrn B. über den Anruf von Frau P.M. mit den angekündigten und tatsächlich eingetroffenen Drohungen gegen ihren Ex-Mann nicht an.

Während die nicht glaubwürdige Ex-Frau und alle dafür verantwortlichen Gutachter und Richter straffrei bleiben und keinen Schadenersatz zu leisten haben, wurde der Helfer in der ausweglosen existenziellen Situation der 7 ½ jährigen Forensik-Unterbringung von Herrn Mollath wegen des eines Verbrechen des Meineids zu einem Jahr mit Bewährung bestraft.

Diese Verurteilung ist völlig unverhältnismäßig, paradox, eines Rechtsstaates nicht würdig und hat den  -wie bereits im Wiederaufnahmeverfahren- den Rechtsgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ schwerwiegend mißachtet.

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Diese Verurteilung ist völlig unverhältnismäßig, paradox, eines Rechtsstaates nicht würdig und hat den -wie bereits im Wiederaufnahmeverfahren- den Rechtsgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ schwerwiegend mißachtet.

Die Verurteilung ist keineswegs "unverhältnismäßig", sondern liegt nahe an der unteren Strafmaßgrenze. Sie ist auch nicht paradox, sondern tatbestandsmäßig. Sie auch keineswegs "eines Rechtsstaates nicht würdig". Die Strafjustiz muß sich auf das Hauptbeweismittel, die Zeugenaussage, verlassen können. Der Richter jedenfalls hatte auch keine Zweifel an der Straftat. Solche Zweifel hatten auch schon die damaligen Prozeßbeobachter nicht, vgl. Mollaths beschädigter Kronzeuge.

Wollen wir hoffen, dass dem Zahnarzt der hippokratische Eid mehr bedeutet, als der Eid vor Gericht.

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Sehr geehrter Gast,

das Urteil ist insofern unverhältnismäßig, weil es insbesondere nicht die Plausibilität der Kernaussage ausreichend geprüft hat, sondern den Meineid ausschließlich auf die zweifelhafte und überprüfte Dokumentation auf der Schreibtischunterlage und den Kalendern begründet. Damit hat  das Amtsgericht, wie auch bereits das WA-Gericht den Gesamtzusammenhang im Fall Mollath und auch die Unglaubwürdigkeit der Ex-Frau negiert.

Es wird Zeit, dass wir eine "ganzheitlichere Rechtsprechung" bekommen, die aus einem Helfer nicht u n e r b i t t l i c h

zu einem Verbrecher macht, ihn erniedrigt, bei der Urteilsverkündigung einem an sich integren 69-jährigen schwer kranken Mann zum Weinen bringt und gleichzeitig die Täter, die Schwerwiegenderes Herrn Gustl Mollath angetan haben ungestraft und ungesühnt davon kommen lässt.

 

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Es wird Zeit, dass wir eine "ganzheitlichere Rechtsprechung" bekommen, die aus einem Helfer nicht u n e r b i t t l i c h zu einem Verbrecher macht

Anders als Sie meinen, muss nicht jeder "Helfer" ein Verbrecher sein. Dass manche "Helfer" Verbrecher sind und/oder sich Verbrechern zugeneigt fühlen, hilft der "Sache Mollath" überhaupt nicht.

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Gast schrieb:

Wollen wir hoffen, dass dem Zahnarzt der hippokratische Eid mehr bedeutet, als der Eid vor Gericht.

Das ist schon etwas frech. Haben Sie etwa Hinweise darauf, dass er ein schlechter Zahnarzt ist/war?

Jedenfalls könnte die Verurteilung sogar Auswirkungen auf seine Approbation haben, sofern er überhaupt noch praktiziert (Verstoß gegen Berufsordnung, Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit etc.)

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Gast schrieb:

Jedenfalls könnte die Verurteilung sogar Auswirkungen auf seine Approbation haben, sofern er überhaupt noch praktiziert (Verstoß gegen Berufsordnung, Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit etc.)

Aber nur bei einem Verfahren, und dazu schreibt die Bundesärztekammer:

"Verfahren zum Entzug der ärztlichen Approbation"

http://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/ausbildun...

mit der "Bundesärzteordnung"

http://www.gesetze-im-internet.de/b_o/BJNR018570961.html

Sieht jemand denn da ernsthaft eine Gefahr für eine Anordnung zum Ruhen seiner Approbation?

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Diejenigen, die hier eine "Notwehrlage" (genauer: Nothilfe = Notwehr zugunsten eines anderen) angenommen haben, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Lügen im Vorfeld, die mit zur Wiederaufnahme geführt haben, sind für die Verurteilung völlig irrelevant. Wegen denen ist er nicht angeklagt oder verurteilt worden.

Zum Zeitpunkt der später beeideten Falschaussage lief bereits das Wiederaufnahmeverfahren.
"Ich traue der Justiz nicht und lüge deshalb als Zeuge vor Gericht" ist keine Nothilfe. Ein Zeuge hat seine Wahrnehmungen zu äußern, nichts wegzulassen und nichts hinzuzudichten.

I.S. schrieb:

 Ein Zeuge hat seine Wahrnehmungen zu äußern, nichts wegzulassen und nichts hinzuzudichten.

Das Hinzudichten ist vermutlich immer ein aktiver Vorgang, müßte eigentlich m.E. auch willentlich und wissentlich erfolgen, oder es hat sich eine Vorstellung nur von einem Geschehen als Fiktion bereits manifestiert beim Zeugen.

Beim Weglassen dagegen, als ein vermutlich meistens passiver Vorgang, scheint mit da die Lage etwas anders zu sein.

Ich meine da auch nicht das Weglassen mit voller Absicht vom Zeugen, sondern das aus echter Vergeßlichkeit, oder aus der Meinung heraus, diese eine Wahrnehmung hätte doch überhaubt keine Relevanz und niemand hatte da auch den Zeugen danach gefragt gehabt, ob es denn eine Wahrnehmung dazu überhaupt gegeben hätte. Auch der § 161 StGB geht m.E. in diese Richtung.

Dr. Braun hatte z.B. von sehr vielen Rennen anfänglich berichten wollen, die aber nicht relevant für das WAV waren, was ihm auch von der VRinLG dann verdeutlicht wurde.

Eine andere Frage war für mich noch die im jetzigen Meineidsverfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan (§ 21 GVG) gewesen, da ja vorher mal berichtet wurde, Dr. Wolfhard Meindl wäre für das Schöffengericht am AG Regensburg zuständig als stv. Direktor, die Verhandlung hatte Alexander Guth als Vorsitzender geführt. Gab es dazu eine Zeitplanung für den Zeitpunkt der Anklage und der Verhandlung, damit nicht Dr. Wolfhard Meindl der zuständige Vorsitzende nach dem Geschäftsverteilungsplan geworden wäre, denn das hätte doch sicher einen Befangenheitsantrag zuerst mal gegeben von Seiten der Verteidigung und einen schlechten Start in das Verfahren.

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Sehr geehrter GR,

seien Sie mir nicht böse, aber Ihre Deutungen zur Nachdichtung und Vergesslichkeit bei Zeugnissen kommen wohl eher aus der kalten Küchenpsychologie. Schon die Wahrnehmung und Gedächtnisrepräsentation unmittelbar erlebter Ereignisse ist komplex und fehleranfällig, die Präsenz und Gültigkeit älterer Erinnerungen wird von vielen Faktoren beeinflusst und ist mit angemessenem Aufwand oft gar nicht rational ergründbar. Die Hilfserklärungen und Hilfsmethoden, die offensichtlich auch üblicher Stand der "Wahrheitsfindung" in der Juristik sind, offenbaren sich für mich als ziemlich dürftig und sind wohl überwiegend von einem verzerrten Selbstbild abgeleitet.   

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Sehr geehrter GR,

seien Sie mir nicht böse, aber Ihre Deutungen zur Nachdichtung und Vergesslichkeit bei Zeugnissen kommen wohl eher aus der kalten Küchenpsychologie. Schon die Wahrnehmung und Gedächtnisrepräsentation unmittelbar erlebter Ereignisse ist komplex und fehleranfällig, die Präsenz und Gültigkeit älterer Erinnerungen wird von vielen Faktoren beeinflusst und ist mit angemessenem Aufwand oft gar nicht rational ergründbar. Die Hilfserklärungen und Hilfsmethoden, die offensichtlich auch üblicher Stand der "Wahrheitsfindung" in der Juristik sind, offenbaren sich für mich als ziemlich dürftig und sind wohl überwiegend von einem verzerrten Selbstbild abgeleitet.

Lieber Herr Lippke,

auch weit offen stehende Scheunentore damit bei mir einzurennen, hake ich mal ebenfalls einfach noch ohne eine Wertung und als ein Mißverständnis ab. (Ich nehme so etwas ja meistens emotional gelassen und entspannt, wenn es doch lediglich um eine Sache und um Argumente geht.)

Besten Gruß

GR

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Damit haben Sie vollkommen recht und wenn ich dazu überhaupt etwas relativiert habe, dann nur zur Schuldfrage und nicht zum Tatbestand. Leider vergisst die Juristerei, dass grundlegende Normen nicht nur für einzelne Beteiligte gelten sollten, sondern für alle Beteiligten einschließlich der Richter, Anwälte, Gutachter usw.. Die "entlastenden" Erklärungen zur Demotivation, Ausbildungs- und Methodenmängeln, charakterlichen Schwächen und Fehlerhäufungen durch Bewertende und Richtende kommen ja durchaus auch von berufener Stelle (z.B. Richterverbände, Anwaltsvereine, Richter a.D.), bleiben aber meist sehr abstrakt und in der Praxis fast immer ohne Konsequenz. Diesen Mängeln ist der Rechtsuchende und auch der Deliquent unmittelbar ausgeliefert. Da die Theorie zum Rechtsweg von einem sich selbst perfekt kontrollierenden Systemverbund der Richterschaft als Gruppe von Homo oeconomicus ausgeht und damit auch jede Fehlerkorrektur vom Glück des sporadischen Zutreffens dieser unrealen Voraussetzung abhängt, sind Auseinandersetzungen mit Beteiligung der Justiz recht riskant und unkalkulierbar. Vielleicht wäre es mal interessant, die technischen Methoden der Fehlerkontrolle und -korrektur, die beim Veröffentlichen dieses trivialen Kommentars im Hintergrund ablaufen, mit denen zu vergleichen, die in der Justiz für gravierende Rechtsentscheidungen üblich sind.   

Als Verfahrensbeteiligter bei der Wahrheit zu bleiben, ist unter den realen Bedingungen vor allem für die Selbstgewissheit eine gute Strategie. Für die Durchsetzung des Rechts ist das aber oft nicht ausreichend, obwohl die Normen das eigentlich hergeben würden. Das gehört wohl auch zum Pflichtteil Wahrheit dazu.

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Lutz Lippke schrieb:

Als Verfahrensbeteiligter bei der Wahrheit zu bleiben, ist unter den realen Bedingungen vor allem für die Selbstgewissheit eine gute Strategie. Für die Durchsetzung des Rechts ist das aber oft nicht ausreichend, obwohl die Normen das eigentlich hergeben würden. Das gehört wohl auch zum Pflichtteil Wahrheit dazu.

Damit verursachen Sie mir aber große Bauchschmerzen.

Das Recht des Stärkeren und des Geschickteren auf Kosten Schwächerer und Ungeschickter durchsetzen durch Unwahrheiten? Da nein!

Beim Wahren eigener Rechte oder denen von schwachen Anderen gegen (vermeintlich) Stärkere darf vielleicht auch mal auf eigene "Geschicklichkeiten"* und auf eigene Stärken gesetzt werden, da ja.

Aber dabei auch nicht zu sehr übertreiben, denn auch ein Zuviel dabei macht Ärger, andere rächen sich manchmal irgendwann doch einmal bei einem eigenen kleinen späteren Fehler, nobody is perfect.

*Konkret hätte ich es mir vermutlich schon überlegt, wenn ich in dieser Meineidsfalle gesteckt hätte wie der Dr. Braun, von einem Krankenwagen mich noch vor der Vereidigung abholen zu lassen oder mit einem Verweis auf Matthäus  5:33 - 37  eine Vereidigung strikt und entrüstet abzulehnen.

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I.S. schrieb:

Diejenigen, die hier eine "Notwehrlage" (genauer: Nothilfe = Notwehr zugunsten eines anderen) angenommen haben, möchte ich noch auf folgendes hinweisen:

Lügen im Vorfeld, die mit zur Wiederaufnahme geführt haben, sind für die Verurteilung völlig irrelevant. Wegen denen ist er nicht angeklagt oder verurteilt worden.

Zum Zeitpunkt der später beeideten Falschaussage lief bereits das Wiederaufnahmeverfahren.
"Ich traue der Justiz nicht und lüge deshalb als Zeuge vor Gericht" ist keine Nothilfe. Ein Zeuge hat seine Wahrnehmungen zu äußern, nichts wegzulassen und nichts hinzuzudichten.

Schöner Satz: "Ein Zeuge hat seine Wahrnehmungen zu äußern, nichts wegzulassen und nichts hinzuzudichten".

Dann sollte aber auch Waffengleichheit bestehen. Wenn völlig offensichtlich eine andere Zeugin, nämlich Frau Ex-Mollath, alle Lügen der Welt erzählen kann und mit ihren Lügen sogar Unschuldige für Jahre hinter Gitter bringen kann, dann kann ich es zumindest nachvollziehen, wenn ein anderer Zeuge sich dann nicht anders zu helfen weiß als mit "Gegenlügen" zu arbeiten.

Aber ich gebe Ihnen recht: wünschenswert wäre es, wenn die Justiz mit aller Strenge solche offenbar unzuverlässigen Zeugen in die Schranken weisen würde. Hätte man der Frau Mollath nicht diese Lügen-Exzesse durchgehen lassen, hätte es nicht die Gegenlügen des Herrn Braun gebraucht.

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Das Urteil im Meineidsverfahren blieb bei der Wahrheitsfindung an der Oberfläche und ist einseitig!

Es kann davon ausgegangen werden, dass das kriminaltechnische Gutachten tatsächlich den späteren Kalendereintrag bestätigt hat. Deswegen ist es selbstverständlich, dass das Gericht auch grundsätzlich die Glaubwürdigkeit von Herrn Braun und einen Meineid zu überprüfen hatte.

Der Nachweis, dass Herr B. den Anruf später dokumentiert hat, ist jedoch nicht im vornherein auch der Beweis, dass die Ex-Frau nicht die Drohungen Herrn Braun telefonisch angekündigt hat.

Um zu einer umfassenderen Wahrheitsfindung und zu einem gerechten, ausgewogenen Urteil zu kommen, bestand die Notwendigkeit zu beurteilen, ob die hauptsächliche Kernaussage von B., also der Anruf mit den Androhungen der Wahrheit entsprechen kann und glaubhaft ist. Die inhaltlichen Aussagen der Ex-Frau entsprechen tatsächlich ihrer damaligen kritischen Lebenssituation: a) ihre Schwarzgeldgeschäfte b) der Aufforderung des Ehemanns diese zu beenden c) dem darauf entstehenden Ehekonflikt c) der konkreten Gefahr den Arbeitsplatz fristlos zu verlieren (dies ist auch eingetroffen). Dies alles kann durch Dokumente nachgewiesen werden.

Entsprechend dieser bedrängten Konfliktsituation der Ex-Frau kann bei dieser Plausibitäts- und Realitätsprüfung eindeutig die Schlußfolgerung gezogen, dass alle inhaltlich angekündigten Drohungen der P.M. von ihr umgesetzt wurden. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit des bedrohlichen Anrufs und somit der Kernaussage von Herrn Braun, die er ursprünglich auch nur beeiden wollte.

Für diese Kernaussage kann Herrn Braun kein Meineid unterstellt und nachgewiesen werden. Im Gegenteil alle Gegebenheiten einschließlich der umfassenden Unglaubwürdigkeit der Ex-Frau sprechen für seine wahre, authentische Aussage.

Das Gericht erhebt lediglich Zweifel an der Aussage von P.M, dass der Anruf nicht erfolgt ist und begründet dies vorallem mit dem Nichterscheinen vor Gerich. Und dies, obwohl nahezu alle Menschen, die sich mit dem Fall Mollath befasst haben, davon ausgehen,dass die Ex-Frau  unglaubwürdig ist und mit Lügen die Verräumung ihres Ehemanns erreicht hat.

Der Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage steht jedoch in einem sehr bemerkenswerten Widerspruch zu dem Standpunkt des Oberstaatsanwalt des WA-Verfahrens, Herrn Meindl, der im Gegensatz dazu in seinem Plädoyer -allerdings sehr lebensfremd- dargelegt hatte, dass P.M. nur bis zu dem Zeitpunkt der Körperverletzung glaubwürdig war und danach P.M. durch ihr destruktives Vorgehen gegen Gustl Mollath nicht mehr glaubwürdig war (es wäre notwendig dazu den genauen Wortlaut in der Strate-Dokumente nachzulesen).

Demnach kann das AG und nicht so ohne weiteres nur Zweifel an den Aussage von P.M. haben, sondern hat die Verpflichtung die Glaubwürdigkeit der P.M. in diesem Meineidsverfahren verantwortlicher und umfassender zu prüfen und dabei auch den offiziellen Standpunkt des Oberstaatsanwalts aus dem WA-Verfahren einzubeziehen. Zumal dieser, wie auch die Vorsitzende Richterin Zeugen waren.

Es stellt sich die Frage, ob Herr Meindl überhaupt zu der Glaubwürdigkeit der P.M. befragt wurde.

Offensichtlich hat das Amtsgericht sich aktuell mit der Frage der Glaubwürdigkeit der P.M. nicht angemessen befasst – was vorauszusehen war – und nur lapidar die Auffassung vertreten, dass Zweifel an ihrer Erklärung bestehen.

Somit wurde ausgesprochen einseitig die Glaubwürdigkeit des Angeklagten im Gericht behandelt.

Im Fokus des Gerichts stand offensichtlich, ob die Dokumentation über den Anruf gefälscht ist und Herr Braun verurteilt werden kann.

Die substanziellen Fragen, ob der Anruf mit den Drohungen stattgefunden haben kann, die Androhung eingetroffen sind und Frau P.M. ein tragendes Motiv dafür hatten wurden offensichtlich weitgehend ausgeblendet.

Dies ist eine Wahrheitsfindung und Rechtsprechung, die an der Oberfläche bleibt und bei der es im vornherein zu keinem gerechten ausgewogenem Urteil kommen kann.

Die angenommene Falschaussage hinsichtlich der manipulierten Dokumention stellt sicherlich ein Vergehen dar, kann jedoch nur im Zusammenhang mit der sich bewahrheiteten und glaubwürdigen Kernaussage gewertet werden.

Wenn die Notwendigkeit einer umfasssenden nicht nur einseitigen Gesamtbewertung, ignoriert wird und sich die Urteilsfindung  vorallem und nahezu ausschließlich auf die wahrscheinliche Verurteilung fokusiert ist und sich das Amtsgericht ausgesprochen indifferent zu der Glaubwürdigkeit der Ex-Frau verhält, kommt es zu diesem fragwürdigen Urteil und zu dem Horrorstrafantrag der Staatsanwalt von zwei Jahren o h n e Bewährung.

Das Urteil verbleibt deshalb an der Oberfläche, ergreift indirekt einseitig Partei mit der unglaubwürdigen Ex-Frau, wie bereits im WA-Verfahren.

Zumindest wurde das Urteil auf Bewährung ausgesprochen.

Bei dieser Gesamtsituation, die dem Oberstaatsanwalt Meindl und seinem damaligen Stellvertreter  aus dem WA-Verfahren bekannt war und der ausgerechnet wieder Staatsanwalt in dem Meineidsverfahren fungiert hat, wäre es vertretbar gewesen nicht mit Akribie und Verfolgungseifer einer unvernünftigen manipulierten Dokumentation nachzugehen, sondern von einer Anklage abzusehen, wie Herr Meindl auch bei dem zweiten Entwurf zum Wiederaufnahmeantrag von fünf Rechtsbeugungen abgesehen hat.

In diesem Zusammenhang ist der sehr erhellende Ausspruch des Oberstaatsanwalts Meindl im Untersuchungsausschuss sehr bemerkenswert:

Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben“Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.“

Es stellt sich die Frage in welche Richtung es bei diesem Meineidsverfahren gegangen ist und welche Motivation bestanden hat, einseitig  und mit Verfolgungseifer 2 1/2 Jahre später nur gegen einen couragierten Helfer vorzugehen. Was gegen eine Verurteilung, eine geringere Strafe gesprochen hätte, wurde weggelassen, entlastende Zeugen nicht zugelassen.

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Eine Polemik

Das Verfahren gegen Edward B. wegen uneidlicher Falschaussage und Meineid.

Mein subjektives Résumé, da ich an der Verteidigung als Assistent (da nach §138 Abs. II StPO abgelehnter zusätzlicher Wahlverteidiger) mitgearbeitet habe und somit einen tieferen Einblick hatte:

Die Verteidigung hat Freispruch gefordert, u.a. weil allein ein Gutachter und promovierter Absolvent der Uni-Regensburg mit einem lapidaren Satz und ohne wissenschaftlich zu arbeiten, ohne jegliche Dokumentation und ohne jeglichen Beweis folgenden Satz in den Raum stellte:

"Die fragliche Notiz kann daher nicht bereits im Jahr 2002 gefertigt worden sein, sie wurde im Kalenderblatt nachträglich hinzugefügt und zwar nach den weiteren Beschriftungen, deren Alterungsprozess bereits abgeschlossen ist."
Zitat Dr. Hans Buchner, Sachverständiger für Urkundentechnik

Allein darauf bezog sich der verurteilte Meineid auch wenn die dpa und folgend die abschreibenden Schreiberlinge was anderes verbreiten. Der Sachverständige habe Kleinstteile von Papier mit Kugelschreiberpaste 4 Wochen (nicht datiert wann) an sein Bürofenster, auf Nachfragen "gen Osten" ausgerichtet, gelegt und dann mit seinen eigenen Augen festgestellt, dass sich diese noch farblich verändern. Ob sich unter dem Fenster eine Heizung befand, war nicht einmal Thema ...

Der OStA Dr. Pfaller, ebenfalls ein promovierter Absolvent der Uni-Regensburg, nannte die selbst entwickelte angebliche Methode "ein simples aber taugliches Verfahren". Sollte er mal vor Gericht stehen und ein Gutachter behauptet so etwas und ein Staatsanwalt spricht wie er selbst, möchte ich ihn sehen.

Jetzt kann sich jeder selbst überlegen, wie schwierig es ist, sich Gutachtern wie Herrn Leipziger, Herrn Kröber, Herrn Buchner et al. entgegenzustellen, wenn der Name Mollath im Spiel ist und ein entsprechendes Urteil an höherer Stelle erwartet wird.

Für mich ist es unverantwortlich - wie die Stellung der Zeugen vor Gericht mit diesem Verfahren beschädigt worden ist.

Zweifelhafte Vorhalte wie von OStA Dr. Meindl, sie wissen schon Uni-Regensburg, wurden nicht thematisiert. Exemplarisch: 

Strate Protokoll:

Gefragt – geantwortet: nicht thematisiert, wie Geld in die Schweiz
kommt. Aktenvermerk der StA 13.06.2013 Bl. ??
ARD am 7.6.13, Sendung Der Fall Mollath. Dass sie Schwarzgeld
verschoben hat, steht außer Frage. Weil ich ja von Petra Mollath
persönlich das Angbeot bekommen habe, ihr 100.000 DM zu überreichen
und diese würde sie mit Auto in Schweiz verbringen, das mache sie seit
Längerem. Das wäre ihre Aufgabe. Genau so hat sie das gesagt.

Der Fall Mollath SWR:

Monika Anthes: "Dass sie Schwarzgeld verschoben hat, steht für Freunde von Gustl Mollath wie den Zahnarzt Edward Braun außer Frage."
Edward B.: Weil ich ja von Petra Mollath das persönlich das Angbeot bekommen habe, ihr 100.000 DM zu überreichen und diese würde sie mit Auto in die Schweiz verbringen, das mache sie seit Längerem. Das wäre ihre Aufgabe im Privatkundenbereich. Genau so hat sie das gesagt.

Kaum reflektiert wie mit dem Zeugen Edward B. umgesprungen wurde. Es wurde ihm untersagt in einen Apfel zu beißen um seinen Zuckerspiegel in Ordnung zu bringen. Eine Unterbrechung wie von RA Strate mit Hinweis auf die Gesundheit des Zeugen wurde nicht gegeben. Der mehrfach provozierte Zeuge der berechtigter Weise unwirsch reagierte, hätte in Kenntnis einer mehr als vierstündigen BEfragung medizinischen Beistand benötigt. 

Herr OStA Meindl sagte aus, er würde nie laut werden, dass wäre nicht seine Art ... Somit hatte das Publikum wenigstens ein paar Lacher, beim Beobachten, wie der Rechtsstaat versuchte zu zementieren, dass alle Zeugen im WA-Verfahren glaubwürdig sind nur der Kronzeuge der Verteidigung nicht. Ein klarer Fall von, wir wollen bestätigen, dass der Rechtsstaat keinen Fehler macht und wenn wir dafür den nächsten begehen müssen.

Am Ende bleibt dem Richter Dr. Guth, Absolvent einer Uni an der Donau und in der Oberpfalz, die undankbare Aufgabe als Vorsitzender im Namen des Volkes, entgegen der Meinung des beobachtenden Publikums (kleiner Teil des Volkes) ein Urteil zu verkünden. Das Publikum sofern es sich wegen seiner grotesken sitzungspolizeilichen Verfügung und der Splittung auf viele kurze Prozesstage nicht abschrecken lies, dem Schauspiel beizuwohnen.

Dass OStA Dr. Pfaller dann gleich den Rechtsmittelverzicht anbot, obwohl er im Plädoyer keine Bewährung sah, macht dann jedem neutralen Beobachter klar, bloß nicht noch mehr Information über unglaubwürdige Zeugen aus 2014, die HVB und die beteiligten Banken....

Wie schaffe ich jetzt den Sprung zu Dr. Stoiber, Regensburg jawohl, und seine verstorbene Nachbarin, die in Briefen von Gustl Mollath an Herrn Dr. Stoiber auftaucht, weil sie in der Schweiz bei der AKB die Strippen zog und mit Franz-Josef gut bekannt war?

Wäre das doch vielleicht eine Sache für die Staatsanwaltschaft und die Finanzaufsicht? Aber Dr. Jüptner (Schwaben) und die bayrischen Staatsanwaltschaften sind bekannt für die großzügige Befüllung von Papierköben und Ablagen (siehe Mollath Untersuchungsausschuss). 

"tu felix bavaria" 
 
PS: Ewig könnte ich darüber schreiben, aber am Ende wird noch Unsachlichkeit unterstellt. Das Verfahren wegen Meineid war spannender als das Wideraufnahmeverfahren, da der Verteidiger oft den Finger in die Wunde legte und dabei immer am Interesse des Angeklagten orientiert war.
Sämtliche Beweisanträge im Sinne auf Unschuld des Angeklagten wurden abgelehnt. Wen wundert es?

Es war erhellend, dass die Zeugin Petra M. nicht erscheinen musste, nicht amtsärztlich untersucht wurde, und sie im Gleichklang mit ihrer Mutter Zeugin Angelik F. und entgegen der Behauptungen ihrer eigenen Schwägerin Zeugin Petra S. am Tag der Trennung nicht bei Petra S. eingezogen war, sondern direkt in den dritten Stock der Wöhrder Hauptstr. 13 in Nürnberg usw.

Wer aufmerksam zuhörte und den Falll Mollath kennt, dem wurde klar, dass das Wiederaufnahmeverfahren Gustl Mollath im Sommer 2014 ein Fehlurteil war. Das LG-Gericht unter Vorsitz von Elke Escher schätzte die Glaubwürdigkeit der Zeugen völlig falsch ein. Der Verteidiger RA Detlef Korn aus Northeim forderderte gar süffisant in seiner speziellen Art die Staatsanwaltschaft müsse hier gegen andere Personen wegen ihrer Aussagen aktiv werden. 

Wer hat den Schaden?

In meinen Augen werden Zeugen mit einem solchen Verfahren eingeschüchtert. Die Medien berichten falsch und damit ehrverletzend: "Angeklagter erfand Telefonat mit Mollaths Ex-Frau" kommt es via dpa und das fällt nun wieder auf das Justizopfer Gustl Ferdinand Mollath zurück.

"Man schämt sich nicht, da weiterzumachen, wo mit Richter Brixner alles anfing."

 

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Falschaussage im Mollath-Prozess: Zeuge wegen Meineides verurteilt - weiter lesen auf Augsburger-Allgemeine: http://www.augsburger-allgemeine.de/bayern/Falschaussage-im-Mollath-Proz...
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Lieber Herr Tim,

wie oben geschildert lag es an dem Sachverständigen. Man kommt gegen solche Sachen nicht an. Der fundiert bequellte Antrag/Hilfsbeweisantrag vor den Plädoyers der Verteidigung wegen der "unprofessionellen Sachverständigenarbeit" (meine persönliche Wertung) wurde abgelehnt. Das Gutachten wird bestimmt irgendwann noch veröffentlicht.
Es hätte viel Zeit, Geld und Nerven gekostet in "die nächste Regensburger Instanz" zu gehen.

Allein diese Erwägungen haben auf Drängen des Verteidigers im Hinblick auf die Gesundheit des Angeklagten zum Rechtsmittelverzicht geführt. "Gustl ist draussen - das zählt." Das war die Meinung in den Fluren.

In den letzten 4 Jahren habe ich mir mindestens 3 Verfahren komplett in Regensburg angeschaut. Also ich hätte da auch keinen Bock mehr drauf. Mein Respekt vor Richtern und Gerichten und mein Vertrauen in eine objektive und unabhängige Justiv ist insbesondere hier durch die zwei Mollath-Verfahren verloren gegangen.

Gute Richter habe ich auch schon gesehen, aber sie bleiben tatsächlich die Ausnahme. Auch bezüglich Regensburg möchte ich da nicht pauschalisieren. Es darf halt nur nicht Mollath in einem Verfahren draufstehen.

Siehe im Mollath Umfeld auch Zivilverfahren Carola G. vs. Manfred R. in Nürnberg, Strafverfahren gegen Klaus S., Zivilverfahren Klaus L. vs. Mafred R. und Klaus L. vs. Martin H. sowie die medial nachweisbar anderen Verfahren in den der Name Mollath fiel. Alle Verfahren gingen zu Lasten derer die sich zu Gustl Mollath bekannten aus. Bestimmt nur Zufall und Verschwörungstheorie...

BG und Dank für die konkrete Nachfrage
Martin Heidingsfelder

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Zur Urkundentechnik bzw. Schriftuntersuchung hat die Gesellschaft für Forensische Schriftuntersuchung (GFS) e.V. eine Richtlinie 1.01 veröffentlicht. Zur forensischen Altersbestimmung von Schrifteinfärbemitteln gibt es lt. dem Sachverständigen Rolf Graf derzeit keine sichere Methode. Er verweist auf eine Dissertation zur Problematik.

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BayObLG v. 2.8.2004, 1Z BR 56/04

"Im Hinblick auf die von den Bet. zu 4 und 5 an der Echtheit des Testaments vom September 1992 geäußerten Zweifel erholte das Nachlaßgericht das Gutachten eines Schriftsachverständigen. Dieser kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Schriftstück vom September 1992 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Erblasserin vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden ist. Nach dem Ergebnis eines weiteren durch das Nachlaßgericht zur Frage des Errichtungszeitpunkts erholten Gutachtens eines Sachverständigen für Urkundentechnik konnten mittels der urkundentechnischen Untersuchungen des Sachverständigen keine Feststellungen dazu getroffen werden, ob das Schriftstück tatsächlich im September 1992 oder zu einem anderen Zeitpunkt erstellt wurde."

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Sehr geehrter Herr Heidingsfelder,

was Sie ausführten, kann ich allerbestens nachvollziehen, auch die meisten Namen sind mir ein Begriff, auch Manfred R. noch aus der Zeit des Rechtschreibforums bei der Sueddeutschen Zeitung, und zu Nürnberg und Regensburg gibt es ja einige Verbindungen bei mir.

Auch wenn Manfred R. meiner unmaßgeblichen Meinung nach manchmal schon etwas übertrieben hatte, z.B. als er die Nazi-Keule dann noch auspackte in seinem Kampf für das "daß", habe ich seinen Mut immer geschätzt, vor allen Dingen seinen Mut, stets mit einem offenen Visier zu kämpfen.

In seinem Nürnberg-Wiki schreibt er ja auch zum Komplex um Mollath:

https://www.nuernbergwiki.de/index.php/Manfred_Riebe#Menschenrechtsforum...

Aber das nur noch nebenbei.

Die bayrische Justiz hat m.E. zu wenig Licht in diese ganze Sache gebracht, weiter zunehmende Justizverdrossenheit dürfte die Folge nun auch noch davon sein. Das aber ist von einem öffentlichen Interesse.

MfG

Günter Rudolphi

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Das Meineidsverfahren führt zur Wahrheit!

Im Wiederaufnahmeverfahren wurde die in sich schlüssige und glaubhafte Aussage von Herr Braun über den Anruf der Ex-Frau mit ihren Androhungen nicht als glaubwürdig bewertet, obwohl die angekündigten Androhungen exakt von Frau P.M. skrupellos umgesetzt wurden.

Im Gegensatz dazu erklärt der Vorsitzende im Meineidsverfahren vor dem Amtsgericht folgendes: (lt. Berichterstattung der Mittelbayerischen Zeitung vom 7.4.2017 http://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/mollath-prozess-zeuge-verurteilt-21705-art1505500.html

„ Die vom Zeugen gemachte Aussage könne durchaus stimmen, meinte das Gericht. Nur seine dazu angeblich zeitnah gefertigten Aufzeichnungen seien nachweislich erst deutlich später entstanden. Dass aber ein Telefonat zwischen den beiden – und auch mit diesem Inhalt – stattgefunden habe, „könne durchaus so gewesen sein“, so der Vorsitzende.

Dies ist m.E. eine sehr bemerkenswerte, außerordentliche, geradezu sensationelle offizielle Erklärung des Amtsgerichtes, die einer verantwortlichen und auch juristisch-professionellen Bewertung bedarf.

Diese Feststellung, dass die Ex-Frau bei Herrn Braun angerufen haben kann und auch mit diesem Inhalt und diese vom Zeugen gemachte Aussage d u r c h a u s stimmen kann, hätte im Wiederaufnahmeverfahren m.E. zwingend zu einem anderen Urteil führen können, wenn nicht sogar müssen.

Die Aussage von Herrn Braun beweist vollumfänglich, das Frau P.M. einen systematischen Vernichtungswillen hatte und rücksichtslos bereit war ihn durchzusetzen und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, die für das Verfahren und Urteil entscheidende Körperverletzung manipulativ vorzutäuschen.

Wie im WA-Verfahren, im Gabriele Wolff-Blog und auch hier im Beckblog wurden akribisch und umfassende Belege, Widersprüche, verdächtige Tatsachen zusammengetragen, insbesondere auch hinsichtlich des Verdachtes auf die manipulative Dokumentation des Attestes, die nicht nur zu Zweifeln an der angeblichen Körperverletzung und der Glaubwürdigkeit von Frau P.M.geführt haben.

Diese o.a. vom Amtsgericht Regensburg gemachte Feststellung hätte nach meinem Dafürhalten im WA-Verfahren dazu führen müssen, dass Herrn Gustl Mollath die Körperverletzung nicht angelastet werden kann und das WA-Verfahren mit einem echten Freispruch, eine volle Rehabilitatierung erreicht wird, mindestens ein Freispruch „in dubio pro reo“.

Die unerbittliche Anhörung von Herrn Braun im WA-Verfahren, die einem Verhör glich und auch die sehr merkwürdige, späte Anklage wegen eines Meineids nach 2 1/2 Jahren und ebenfalls unerbittliche Verurteilung belegt, dass Vertreter der  Justiz mit allen Mitteln diese zentrale entlastende Kernaussage von Herrn Braun als unglaubwürdig  eliminieren wollten und im Meineidsverfahren sogar noch als Verbrechen gewertet hat.

Die zitierte Aussage des Vorsitzenden des Amtsgerichts stellt m.E. alle Justizverfahren gegen Herrn Mollath und insbesondere das WA-Verfahren m.E. auf den Kopf.

Infolge dieser m.E. bedeutenden Feststellung des Vorsitzenden Richters bitte ich die blog-Leser und auch Herrn Professor Müller um zahlreiche Kommentare!

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