Anklage wegen Meineids - Fortsetzung des Falls Mollath?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 16.03.2017

Heute ist allgemein bekannt worden (Süddeutsche Zeitung, Mittelbayerische Zeitung), dass gegen einen Zeugen im "Fall Mollath" Anklage wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen uneidl. Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags (§ 153 StGB) erhoben wurde.

Beim Meineidvorwurf geht es um die am 4. Tag der Regensburger Hauptverhandlung (10. Juli 2014) getätigte Aussage, Frau Mollath habe zu Beginn der ganzen Mollath-Affäre bei ihm, dem Zeugen, angerufen und ihm ein Vorgehen gegen Gustl Mollath quasi angekündigt. Er habe diese Ansage der Fau Mollath  praktisch im Wortlaut notiert, später auf eine Schreibunterlage übertragen und könne dieses Telefonat und seinen Inhalt deshalb genau rekonstruieren.

Die Aussage, wie sie von der damaligen Verteidigung Mollaths dokumentiert wurde, kann man hier nachlesen: Strate Dokumentation

Schon im Prozess war deutlich geworden, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Wahrheit dieser Aussage bezweifeln. Im Urteil wird die Aussage des Zeugen ebenfalls als "nicht überzeugend" bezeichnet (siehe Urteil Seite 32 f.), im Übrigen aber als für den Tatvorwurf gegen Gustl Mollath nicht entscheidend angesehen.

Laut SZ soll die Verhandlung vor dem AG Regensburg bereits nächste Woche beginnen, lt. MZ wird der Prozess erst Ende März "eröffnet".

Hier noch einmal als Erinnerungs-Link: Meine Anmerkungen zur Urteilsbegründung im Fall Mollath (November 2014)

UPDATE 5.4.: Wegen Meineids wird der Angeklagte zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Urteil ist infolge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

Einzelheiten insbesondere im Artikel der SZ (Hans Holzhaider), hier ein Auszug:

Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.

Bei dieser Sachlage hatte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Alexander Guth doch erhebliche Zweifel, ob Petra M. die Wahrheit gesagt hatte. Zwar sei auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben, aber einen Beweis dafür, dass das fragliche Telefonat nicht wie geschildert stattgefunden habe, gebe es jedenfalls nicht.

B.s Aussage, er habe sich "zeitnah" nach dem Telefongespräch eine Notiz auf seine Schreibtischunterlage gemacht, hielt das Gericht jedoch für widerlegt. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hatte erklärt, ein Vergleich der fraglichen Notiz mit anderen Eintragungen und mit dem Vergilbungsgrad des Papiers lasse den Schluss zu, dass B. die auf das Telefongespräch bezogenen Stichwörter erst sehr viel später geschrieben habe.

Der Staatsanwalt hatte, zum Entsetzen des Verteidigers, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Das Gutachten des Sachverständigen halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, sagte er. Das Gericht hatte aber keine Zweifel am Sachverstand des Gutachters.

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385 Kommentare

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Es ist definitiv nirgendwo Aufgabe der Polizei, bei einer "Beweissicherung" zu helfen, wenn ein Zahnarzt ankommt und protokolliert haben will, dass die Nochehefrau eines Freundes ihm angekündigt hat, den Freund aus irgend einem Grund oder für irgendeinen Fall fertig zu machen. Da finden Sie weder in den Polizeigesetzen noch sonst wo etwas...
Die Polizeidienststellen würden sich sicher  freuen, wenn künftig Hinz und Kunz zwecks Dokumentation irgendwelcher Äußerungen in irgendeinem Beziehungsstreit bei ihr aufschlagen würde.  ("Hier, machen Sie doch noch ein paar Screenshots von meinem Whatsapp-Chat....und laden Sie die Audionachrichten runter, aber bitte schön dauerhaft abspeichern, vielleicht lasse ich mich in 3 Jahren scheiden").

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Gast schrieb:

Es ist definitiv nirgendwo Aufgabe der Polizei, bei einer "Beweissicherung" zu helfen, wenn ein Zahnarzt ankommt und protokolliert haben will, dass die Nochehefrau eines Freundes ihm angekündigt hat, den Freund aus irgend einem Grund oder für irgendeinen Fall fertig zu machen. Da finden Sie weder in den Polizeigesetzen noch sonst wo etwas...
Die Polizeidienststellen würden sich sicher  freuen, wenn künftig Hinz und Kunz zwecks Dokumentation irgendwelcher Äußerungen in irgendeinem Beziehungsstreit bei ihr aufschlagen würde.  ("Hier, machen Sie doch noch ein paar Screenshots von meinem Whatsapp-Chat....und laden Sie die Audionachrichten runter, aber bitte schön dauerhaft abspeichern, vielleicht lasse ich mich in 3 Jahren scheiden").

Können Sie denn nicht sinnverstehend lesen?

Nicht der Inhalt eines eigenen Protokolls soll von einem Polizisten selber doch  bereits hier eine Beachtung finden, sondern alleine das Erscheinen eines Bürgers auf der Wache mit einem solchen.

Und das kann auch in einem Wachbuch eingetragen werden. Da spricht auch nichts dagegen. Und darauf kommt es an!

Ihre Leseverständnis ist also hier nicht ausreichend!

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Wenn Sie einmal sehen wollen, wie eine Horde Polizeibeamter mehrmals in choreografischer Einmütigkeit fassungslos die Köpfe schüttelt, sich an dieseselben greift und sich in die Arme zwickt, um sicherzustellen, dass sie nicht träumen, dann machen Sie das. Das möchte ich dann sehen.

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Gast schrieb:

Wenn Sie einmal sehen wollen, wie eine Horde Polizeibeamter mehrmals in choreografischer Einmütigkeit fassungslos die Köpfe schüttelt, sich an dieseselben greift und sich in die Arme zwickt, um sicherzustellen, dass sie nicht träumen, dann machen Sie das. Das möchte ich dann sehen.

Ich zeige Ihnen gerne mal, werter Gast, wie ich das ja schon selber machte und es hatte ja auch so schon funktioniert, aber ohne Ihre Mutmaßungen.

Das kann ich auch in Ihrem Beisein mal wiederholen. Außerdem gibt es auch noch andere Alternativen, und auch das kann ich Ihnen mal bei Interesse oder Zweifeln daran einmal vorführen.

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Werter Gast, so wie Dr. Braun die Anrufe und die Inhalte doch immer geschildert hatte, wären das doch in jedem Fall versuchte Straftaten gewesen, z.B. ist eine auch nur versuchte mittelbare Freiheitsberaubung doch strafbar. Und damit kann jeder zur Polizei gehen, einen Hinweis darauf geben oder gleich eine richtige Strafanzeige stellen. Haben Sie da etwas juristisch Relevantes denn dagegen vorzubringen?

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Gast schrieb:

Sie können ja einen "Beweiserhebungsantrag" anbringen. Dann schütteln die Beamten schon wieder den Kopf.

Solche komischen Anträge ("Beweiserhebungsantrag")  würde ich gerade ja nicht stellen in einem Strafprozeß, werter Gast, sondern nur richtige Beweisanträge. Und eine richtige Strafanzeige wegen Nötigung und Erpressung in einem durchaus ähnlichen Fall hatte ich vor Jahren selber gestellt gehabt und habe die Strafanzeige als Kopie ja noch aufbewahrt. Auch bei allen Nötigungen hört der Spaß bei mir auf und dann erfolgt auch eine Strafanzeige. Der aufnehmende Beamte, dem ich die Sache damals schilderte, war sogar etwas blaß dabei übrigens geworden.

Auch in der PKS ist die dann auch noch anonymisiert enthalten.

 

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"Beweiserhebungsanträge" oder "Beweisermittlungsanträge" in einem Strafprozeß werden i.d.R. abgelehnt, Verteidiger probieren es aber immer wieder damit, aber vergeblich.

 

 

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Eine "Beweisermittlungsantrag" ist eine Beweisanregung, bzw. ein Antrag, weitere Ermittlungen anzustellen. Ihre persönlich Erfindung "Beweiserhebungsantrag", mit der Sie und vor kurzem bekannt gemacht und malträtiert haben, definierten sie als Beweisantrag, in dem "außerdem steht", dass das Beweismittel "dazu auch noch persönlich zu laden sei", also etwas ganz anderes. Jetzt plötzlich soll Ihr erfundener "Beweiserhebungsantrag" nur noch ein anderes Wort für einen "Beweisermittlungsantrag" sein.  Ein Chamäleon ist ein Vorbild an Konstanz gegenüber den äußerst wechselvollen Erscheinungsformen Ihrer juristischen Ergüsse.

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Gast schrieb:

Eine "Beweisermittlungsantrag" ist eine Beweisanregung, bzw. ein Antrag, weitere Ermittlungen anzustellen. Ihre persönlich Erfindung "Beweiserhebungsantrag",[...]  in dem "außerdem steht", dass das Beweismittel "dazu auch noch persönlich zu laden sei ......"

Da widerspreche ich Ihnen insoweit, werter Gast, daß ich doch nichts definiert hatte mit einer sinngemäßen Übertragung von gehörten Darlegungen anderer Vorsitzender bei anderen Fällen und anderen Anträgen auf einen möglichen Antrag im Meineidsverfahren hier. 

Da hatte ich doch nichts definiert gehabt.

Wenn Sie es aber so wollen, dann können Sie das aber auch noch betrachten als einen doch erfolgreichen Versuch, Sie mal etwas zu näheren eigenen Ausführungen hier noch zu veranlassen. Jedenfalls wäre ein Antrag auf persönliche Ladung und Vernehmung der P.M. im Meineidsverfahren bei den beiden vorliegenden Attesten doch auch höchstwahrscheinlich durchgefallen.

Hatten Sie auch noch weitere Beanstandungen außerdem gehabt, die Sie noch loswerden wollten, auch Anregungen aller Arten sind ja bei mir willkommen?

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sinngemäßen Übertragung von gehörten Darlegungen anderer Vorsitzender bei anderen Fällen

Ich wiederhole: Sie haben wieder einmal, wie hier generell üblich, nur "gehörte Darlegungen anderer Vorsitzender bei anderen Fällen" in den falschen Hals bekommen, vgl. schon hier. Nur weiter so. Ich jedenfalls würde mich nicht zu tiefgründigen chirurgischen Darlegungen berechtigt halten, nur weil ich schon einmal "sinngemäß" einen Bericht Wolfram Siebecks gelesen habe, wie er ein Bressehuhn zerlegt.

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Gast schrieb:

Eine "Beweisermittlungsantrag" ist eine Beweisanregung, bzw. ein Antrag, weitere Ermittlungen anzustellen.

Werter Herr Gast, wie ich es ja schon eingeräumt hatte, beanspruche ich als kein Jurist (daher auch ohne zwei Staatsexamina in Jura) auch keine Deutungshoheit über diese juristischen temini technici. Meines Wissens ist aber ein "Beweisermittlungsantrag" ein juristischer terminus technicus, während eine "Beweisanregung" nicht ganz genau das Gleiche ist, sondern ein ganzes Stück noch unbestimmter.

Sollte ich auch da wieder etwas "in den falschen Hals bekommen" haben, wäre ich Ihnen für eine weitere Aufklärung noch dankbar.

MfG

GR

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@GR:

Vielleicht lesen Sie noch mal nach, wann der Versuch einer Straftat i.S.d. § 22 StGB beginnt. Sicherlich beginnt das unmittelbare Ansetzen im Sinne eines "jetzt gehts los" bei einer versuchten Freiheitsberaubung  in mittelbarer Täterschaft ganz und gar nicht mit einem Anruf bei einem Freund des Opfers, in dem man "werde ich ihn fertig machen" ankündigt..

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Gast schrieb:

@GR:

Vielleicht lesen Sie noch mal nach, wann der Versuch einer Straftat i.S.d. § 22 StGB beginnt. Sicherlich beginnt das unmittelbare Ansetzen im Sinne eines "jetzt gehts los" bei einer versuchten Freiheitsberaubung  in mittelbarer Täterschaft ganz und gar nicht mit einem Anruf bei einem Freund des Opfers, in dem man "werde ich ihn fertig machen" ankündigt..

Da haben Sie natürlich recht damit, werter Gast, darum kann man alleine daraufhin auch noch keine vernünftige Strafanzeige stellen, lediglich wegen versuchter Freiheitsberaubung, aber ein eigenes Gedächtnisprotokoll würde ich da bereits immer machen und dann gibt es mehrere Möglichkeiten, sich abzusichern über den Zeitpunkt der Erstellung und über die Tatsache einer Erstellung.

Das wäre auch bezeugbar von dritter Stelle, sonst steht natürlich nur Aussage gegen Aussage über den reinen Inhalt von Telephonaten. Die Verbindungsdaten aber müßten ja vorhanden sein. Im meinem eigenen und bereits erwähnten Fall von einer m.E. versuchten Erpressung und Nötigung gab es auch noch Briefe, nach denen fragte mich dann auch die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Anzeige. Mehr möchte ich aber dazu hier nicht mehr öffentlich schreiben, der Staatsanwaltschaft und auch Gerichten mußte ich diese Sache aber mal viel später wieder in Erinnerung rufen.

Die Aktenaufbewahrungsfristen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sind nämlich nicht sehr lange, der Bürger sollte das m.E. auch noch beachten und sich so etwas immer aufheben zur eigenen Sicherheit und für alle Fälle.

Solche Gesprache auf Tonträger aufzuzeichnen ist ja auch prinzipiell mit Strafe bedroht nach dem StGB, auch wenn es u.U. berechtigte Schutzinteressen dabei noch geben kann im Einzelfall.

Aus einer Erfahrung habe ich auch lernen können, und zwar aus einer polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Vernehmung.

Das Vernehmungs-Protokoll genau zu lesen und es ggf. abändern zu lassen bei Mißverständnissen ist da unabdingbar vor jeder eigenen Unterschrift. Danach sieht ein Beschuldigter es nicht so schnell mehr wieder.

Darum würde ich heute mir selber genau Notizen dabei machen bei jeder Vernehmung, um auch hierbei mich noch möglichst gut abzusichern, oder eben alternativ nichts in der Vernehmung zu sagen, bis dann zur HV. Gegenüber Psychiatern als Gutachter ist das m.E. sowieso der Königsweg.

 

Eine Ergänzung: Ich hatte unter einem mittelbaren Versuch zur Freiheitsberaubung mehr die Benützung von Mitteln subsumiert, also z.B. auch noch eine Anstiftung Dritter zu falschen Attesten über den psychischen Gesundheitszustand von Herrn Mollath, indem P.M. ihn doch als verrückt ("irre") bezeichnete und damit ihre Absicht zu realisieren. Klar, daß der Jurist da ganz genau alles noch mehr differenzieren muß, bei einem solchen Spiel über gleich mehrere Banden.

(Nach Dr. Braun: "Er sei „irre“, aber wenn er still sei, könne er 500 000 Euro von seinem eigenen Geld behalten.") Auch hier ausführlicher noch mal nachzulesen: http://www.nordbayerischer-kurier.de/comment/20672

Da kam Dr. Braun nicht gut weg in dem Artikel von Otto Lapp vom 10.07.2014, 12:04 Uhr. Mit Stand vom 12. April 2017 gibt es jetzt keine neueren Medienreaktionen mehr auf diesen Prozeß um einen Meineid als die vom 5. April 2017. Das öffentlich-mediale Interesse daran ist also nun bereits nach einer Woche schon völlig abgeflaut, auch wenn im Beck-Blog noch weiter darüber diskutiert wird, als die Ausnahme von der Regel.

 

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Eine solche Drohung ist noch so weit von dem Stadium des Versuchs der Freiheitsberaubung entfernt wie von dem Versuch eines Tötungsdelikts. Es ist völlig abwegig, darüber nur nachzudenken. Im Übrigen wird in einer "vernünftigen Strafanzeige" nicht ein gesetzlicher Straftatbestand angezeigt, sondern immer nur ein konkreter Lebenssachverhalt, dessen Subsumption unter einem in Betracht kommenden Straftatbestand von der Ermittlungsbehörde vorzunehmen ist.

Was mich aber interessiert, ist das, was der Sachverständige in der HV gesagt haben soll. Wenn ich das richtig verstanden habe, was die Presse dazu geschrieben hatte, dann beruhte die Schlussfolgerung des Sachverständigen darauf, dass die Notiz des Zeugen erst dann auf die Papierunterlage gesetzt wurde, als das Papier schon deutlich stärker vergilbt war. Die Notiz kann demnach nicht zeitnah gemacht worden sein, wenn im Vergleich dazu die anderen Vermerke auf derselben Papierunterlage auf weniger vergilbtes Papier aufgetragen wurden. D.h. der Sachverständige muss den Vergilbungszustand des Papiers unter der Tinte untersucht und miteinander verglichen haben. Wenn dem so war, dann ist seine Schlussfolgerung doch nachvollziehbar und der Zeuge hatte bezüglich des Zeitpunkts der Notiz ("zeitnah") nicht die Wahrheit gesagt. Nur deswegen ist er verurteilt worden.

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Waldemar R. Kolos schrieb:

Im Übrigen wird in einer "vernünftigen Strafanzeige" nicht ein gesetzlicher Straftatbestand angezeigt, sondern immer nur ein konkreter Lebenssachverhalt, dessen Subsumption unter einem in Betracht kommenden Straftatbestand von der Ermittlungsbehörde vorzunehmen ist.

So ist das nicht.

Denn bereits beim Aufnehmen durch einen Polizeibeamten trägt der ja schon mutmaßliche Straftatbestände mit Verweis auf §§ des StGB in die Strafanzeige ein, ohne selber ein Jurist zu sein, und gibt das dann auch an die Staatsanwaltschaft als die leitende Ermittlungsbehörde ab. Die kann dann auch weitere Ergänzungen noch dazu machen. Die Polizei ist ein Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft.

Herr RA Kolos, wenn Sie schon korrigieren wollen, dann aber bitte auch richtig.

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Ja, die aufnehmenden Polizisten fügen dem angezeigten Sachverhalt ihre Einschätzung zu in Betracht kommenden Straftatbeständen hinzu. Und wen interessiert das bzw. wie bindend sind denn diese Angaben? Ändert sich irgendetwas an der Anzeige, wenn der Polizist keine Straftatbestände nennt? Und ist es etwa eine falsche Verdächtigung, wenn er an der Richtigkeit des genannten Straftatbestandes zutreffend zweifelt, ihm aber kein besserer zu dem Sachverhalt einfällt?

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Waldemar R. Kolos schrieb:

 .... angezeigten Sachverhalt .....

Sehr geehrter Herr Kolos,

auch aus echten Gerichtsverfahren ergibt sich doch, daß auch ein "Sachverhalt" recht kompliziert sein kann. Also muß der bei einer Anzeige möglichst prägnant dargestellt werden, auf den Punkt also gebracht werden, und diese Darstellung braucht auch einen Blickfang. Das ist rein empirisch, aus der Verhaltensforschung, oder der Psychologie doch erklärbar.

Was wäre für einen Juristen der Staatsanwaltschaften denn ein besserer Blickfang zur Erregung seiner eigenen Aufmerksamkeit, als ein § aus dem StGB mit einer nachfolgenden knappen Schilderung als Begründung? Und dann kann es ja auch losgehen, wenn ein (begründeter) Anfangsverdacht sich daraus dann noch anschließend für ihn auch selber ergibt.

GR

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Wer schon bei der Anzeige versucht, sich in den späteren Bearbeiter - einen Juristen - hineinzuversetzen, der hat m.E. bessere Chancen als einer, der das nicht tut. Darum wird doch häufig auch Schreiben von Rechtsanwälten mit einer juristischen Diktion von anderen Juristen mehr Beachtung geschenkt als denen von einfachen Bürgern ohne diese juristische Diktion.

Der bekannte Briefträger Gert Postel hatte diesen wirkenden - und damit auch sehr wirksamen - Mechanismus bei Psychiatern deswegen auch perfekt ausnützen können, weil er die Diktion von Psychiatern kannte und selber dann auch verwendete.

Faszinierend .....

Waldemar R. Kolos schrieb:

Wenn ich das richtig verstanden habe, was die Presse dazu geschrieben hatte, dann beruhte die Schlussfolgerung des Sachverständigen darauf, dass die Notiz des Zeugen erst dann auf die Papierunterlage gesetzt wurde, als das Papier schon deutlich stärker vergilbt war. Die Notiz kann demnach nicht zeitnah gemacht worden sein, wenn im Vergleich dazu die anderen Vermerke auf derselben Papierunterlage auf weniger vergilbtes Papier aufgetragen wurden. D.h. der Sachverständige muss den Vergilbungszustand des Papiers unter der Tinte untersucht und miteinander verglichen haben. Wenn dem so war, dann ist seine Schlussfolgerung doch nachvollziehbar und der Zeuge hatte bezüglich des Zeitpunkts der Notiz ("zeitnah") nicht die Wahrheit gesagt. Nur deswegen ist er verurteilt worden.

Nicht was die Presse über das Gutachten schrieb, kann hier alleine ausschlaggebend sein, sondern was im Gutachten selber steht und wie die Methodik des Gutachters dabei war. Alterungen des Papiers der Schreibunterlage und der verwendeten Schreibpasten der Kugelschreiber sind zu berücksichtigen und die Methodik zur Altersbestimmung. Offensichtlich hier erfolgt durch Vergilbungen des Papiers und durch Ausbleichung der schriftlichen Notizen der Schreibunterlage durch Lichteinwirkungen, wobei es bereits partiell unterschiedliche Vorbelichtungen der Schreibtischunterlage ja gegeben haben kann vor den Notizen, aber auch genau so partiell unterschiedliche Nachbelichtungen der Schreibtischunterlage mit den Notizen.

Das kann dann ganz unterschiedliche Alterbestimmungen der jeweiligen Notizen und ihrer Relation zueinander ergeben. Wenn der Strafverteidiger von Dr. Braun also Kritik an dem Gutachten geäußert hatte, dann kann die durchaus berechtigt gewesen sein.

Aber dazu bräuchte es vermutlich auch noch weitere Untersuchungen oder Gegengutachten, sonst kann auch der  hier entscheidende Sachbeweis in diesem Verfahren noch trügerisch gewesen sein.

Schade, daß das Verfahren nun schon beendet ist durch den erklärten Rechtsmittelverzicht. Die Schreibunterlage aber wird ja noch hoffentlich bei den Asservaten sein und könnte dann auch erneut von Spezialisten dafür noch einmal genau untersucht werden.

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Die Verurteilung erfolgte nach allen verwertbaren Meldungen allein wegen Meineids zum Zeitpunkt der Notiz, nicht zum Telefonat an sich. Durch den Rechtsmittelverzicht ist die Sache formal gegessen. Ob man nun daraufhin den Meineid behauptet oder nicht, bleibt jedem selbst überlassen. Für mich stehen dem 3 wesentliche Sachverhalte entgegen: 

1. Das Gutachten ist öffentlich nicht bekannt, es wurde hier im Blog sogar behauptet, das nur ein mündlicher Vortrag vorlag und die Verteidigung das Gutachten gar nicht prüfen konnte. Von anderen Gutachtern und aus Dissertation ist bekannt, dass in der Urkundentechnik die Altersbestimmung von Schriften sehr aufwändig und unsicher ist. Das steht der Behauptung entgegen, dass der Gutachter des Landeskriminalamtes eine simple und brauchbare Methode selbst entwickelt habe und dies von StA und Gericht fachkundig eingeschätzt werden konnte.

2. Wenn ich mich nicht irre, war der StA im Meineidsverfahren auch im WA-Verfahren gegen Mollath beteiligt. Es ist äußerst fragwürdig, dass zum plötzlich von der Belastungszeugin nach über 10 Jahren erst im WA-Verfahren "aufgefundenen" Attest keine forensische Untersuchung durch einen Urkundentechniker erfolgte. Vor allem, wenn es dafür simple und brauchbare Methoden gibt. Stattdessen erfolgte eine fachlich vollkommen verpatzte Untersuchung des Praxissystems mit anschließend verfälschender Beweiswürdigung des Gerichts als Krönung, mit der die Echtheit des Attests und die Glaubhaftigkeit der widersprüchlichen Aussagen der Belastungszeugen begründet wurde. Die StA hätte schon deshalb selbst Revision zum WA-Urteil einlegen müssen, um der Wahrheitsfindung zu dienen. Die für alle Mängel verantwortlichen Zeugen (Richter, StA, Polizei) wurden im Meineidsprozess dazu entweder nicht befragt oder haben dazu falsch ausgesagt. Das stützt nicht gerade die Glaubwürdigkeit von Wahrheitssuche und Objektivität im Meineidsprozess und man kann den Rechtsmittelverzicht des Verurteilten somit auch ohne eine Schuld nachvollziehen.    

3. Unter der Voraussetzung, dass eine Falschaussage zur Notiz doch tatsächlich erfolgte, offenbart die Prozedur der Vernehmung über ca. 3,5 h ohne Dokumentation, die Verweigerung einer vom damaligen Zeugen erwünschten Einschränkung der Beeidung von Kernaussagen und das vollständige Übergehen der Regelungen für Vereidigungsverbote, vermute ich trotz durchaus möglicher Falschaussage, dass die Verurteilung wegen Meineids rechtswidrig erfolgt sein könnte.

Mich interessiert daran nur noch die Diskussion über die Methoden im Strafprozess und das Verhalten der StA, Richter und Gutachter. Der Verurteilte hat das Strafpaket ohne Schuldeingeständnis angenommen, was sein gutes Recht ist. Er will nun damit Ruhe vor Verfolgung. Die sollte man ihm ganz schlicht gewähren.   

 

3

Sehr geehrter Herr Lippke,

Ihrem Kommentar schließe ich mich vollumfänglich an, ergänzend mit der großen Enttäuschung darüber, daß die Regensburger Justiz als Teil der bayrischen Justiz dieses Schriftgutachten nicht an ein renommiertes Forensisches Schrift- und Urkundenlabor außerhalb Bayerns gegeben hatte. Nur so hätte sich die Bayrische Justiz meiner Meinung nach noch respektabel vom Makel befreien können, aus der Justiz-Affäre Gustl Mollath wieder nicht genügend gelernt zu haben.

Es bleibt also ein schaler Beigeschmack - vermutlich bei vielen Menschen - auch weiter zurück.

Fehler von Herrn Dr. Braun und Herrn Mollath wurden juristisch bestraft, Fehler von Gutachtern, Richtern und Ärzten aber nicht.  Frau P.M. ist eine ehrenwerte Frau, frei nach William Shakespeare (Julius Cäsar > 3. Aufzug). Und der Rest ist Schweigen.

Günter Rudolphi

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Alles, was für Gutachten und Gutachter zu Sachbeweisen gilt, das gilt übrigens auch für psychiatrische Gutachten und Gutachter.

Auch da gibt es eine breitere Auswahl, auch über die engen Grenzen der jeweiligen Bundesländer hinaus. Jedenfalls wird das am AG und LG in Darmstadt in Hessen auch so gehandhabt. Wie war es da übrigens bei dem WA-Verfahren Mollath am LG Regensburg, und vorher am AG Nürnberg, und bei allen weiteren Begutachtungen des Herrn Mollath gewesen, werter Anonymus "Gast"?

Auch diese Frage können Sie sich ja doch nach einigem Nachdenken mal selber noch beantworten. Ist doch nicht soo schwer.

GR

 

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  • Wie ist es eigentlich zu bewerten, dass der StA Meindl zuerst als Beauftragter in einem WAV eingesetzt ist, also sozusagen eine RA-Stellung zu Gunsten von Mollath eingenommen hat und dann später in der entgegengesetzten Rolle eines StA im WAV-Verfahren gegen Mollath auftritt? Auch Dr. Strate hat seinerzeit erwähnt, sie hätten sich die Arbeit und die Begründung für den WA-Antrag sozusagen geteilt.

Ich denke, dass Herr Meindl im Laufe der Erkundigungen pro WA-Antrag Personen wie dem Zahnarzt ja als „Freund“ erschienen sein wird, dem sie vertraut haben werden und dem sie einiges anvertraut haben werden, weil sie Mollath unterstützen und anschließend fällt ihnen ihre Vertrauensseligkeit dann vor die Füße weil der gleiche Mann im WAV plötzlich ihr „Feind“ ist, was vorab für sie nicht absehbar gewesen ist.

Kann man einen StA in so einer Situation auch als befangen ablehnen?

 

  • Noch einmal die Frage an die Experten. Wäre es aussichtsreich gewesen, dass Braun, vermutlich in ähnlicher Weise wie die Mollath-Exfrau, beantragt hätte nicht prozessfähig zu sein?

 

Dem Zahnarzt Braun kann man vermutlich nur raten die Bewährungsfrist außerhalb von Bayern zu verbringen, am besten nicht einmal in einem Wagen durch Bayern durchzufahren, nicht dass am Ende noch die Bewährung platzt.

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Prozeßbeobachtung:

der Staatsanwalt begründete seinen Strafantrag wegen Meineid u.a. wiederholt mit der Feststellung, kein Mensch kann sich erinnern, was vor neuneinhalb Jahren gesprochen wurde. Diese Feststellung wurde nicht weiter mit dem Angeklagten verbunden, konkret begründet. Als Prozeßbeobachter erschien diese Feststellung zu pauschal, damit willkürlich. Es fehlte jegliche wissenschaftliche Begründung.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Punkt in der schriftlichen Begründung des Urteiles auftauchen wird.

 

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Gast schrieb:

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Punkt in der schriftlichen Begründung des Urteiles auftauchen wird.

Falls Sie das überhaupt alles noch sehr ausführlich in dem Hauptverhandlungsprotokoll nachlesen können nach dem gleich erklärten Rechtsmittelverzicht. Mal auch dazu in der StPO nachsehen zum abgekürzten Urteil.

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Siehe auch noch im Buch oder auch online:

Das Strafurteil
von
Theo Ziegler
4., neu bearbeitete Auflage

darin mit Rdnr. 553:

21. Kapitel. Abgekürzte Urteile
Nach § 267 IV, V StPO besteht die Möglichkeit die schriftlichen Urteilsgründe abzukürzen,
wenn alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Wochenfrist der §§ 314 I,
341 I StPO kein Rechtsmittel eingelegt wird.

und folgende Absätze bis Rdnr. 558

Damit auch der werte Gast sein chirurgisches Kochbesteck wieder einpacken kann, denn auch zum Wasserkochen wird das doch  nicht wirklich gebraucht.

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In einem Kommentar wurde die unrichtige Behauptung aufgestellt, dass die Schwarzgeldgeschäfte der Ehefrau keine Konsequenzen für die Geldverschieber gehabt hätten. Einige Anleger wurden belangt und viele haben sich selbst angezeigt, um einer (höheren) Strafe zu entgehen. Die Mehrzahl an Steuerhinterziehungen konnten wegen Verjährung nicht verfolgt wérden. Auch wird daran erinnert, dass das WA-Gericht ohne nähere Prüfung den prozesssualen Trick angewandt hat, die von G.M. behaupteten Schwarzgeldgeschäfte im vornherein als wahr zu unterstellen. Insofern hatte das Auftreten von Herrn Mollath und der Fall Mollath auch in dieser Hinsicht durchaus eine "heilsame" Wirkung gehabt.

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Zusammenfassende, vergleichende, abwägende Betrachtung und Bewertung zum Meineids- und Wiederaufnahmeverfahren:

Das Meineidsverfahren kann nur im Zusammenhang mit dem Vorgehen der Justiz gegen Herrn Mollath beurteilt werden.

Folgende Gegebenheiten sind nachweisbar:

   - Bereits der Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich äußerte mit deutlicher Voreingenommenheit Zweifel an der Glaub-würdigkeit von Herrn Braun wegen seiner „Weitschweifigkeit“.

  • Bereits im WA-Verfahren wurde der wichtigste Kronzeuge Her Braun stundenlang in ein hartnäckiges unfaires Kreuzverhör von drei Richtern und des Oberstaatsanwalts genommen und Herr B. u.a. wegen einer unbedachten Äußerung gegenüber einem Fernsehsender für nicht glaubwürdig gewertet.

  • Das Landgericht und nunmehr auch das Amtsgericht hat sich nicht bemüht den Wahrheitsgehalt des Telefonanrufs der Ex-Frau mit den angekündigten Drohungen und der später tatsächlich eingetretenen Realität vorurteilsfrei und umfassend zu prüfen und verweigerte sich somit der notwendigen Wahrheitsfindung.

 

  • Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau trotz des eindeutigen Belastungseifers und ihres Vernichtungsfeldzuges gegen Gustl Mollath mit der lebensfremden Hypothese angenommen wurde, ihre Aussagen wären k o n s t a n t (fragwürdige Konstanztheorie!) und sie sei bis zu der Aussage der Körperverletzung noch glaubwürdig und erst durch Ihr Vorgehen wären Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gegeben.

     

  • Während eine einfache und einmalige Steuerhinterziehung von Herrn B. mit zu der Unglaubwürdigkeit von B. geführt hat, führten die kriminellen, systematischen, professionellen schwerwiegenden und die große Zahl der Schwarzgeld-verschiebungen der Ex-Frau auch auf eigene Rechnung nicht dazu, im vornherein an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

  • Die Ex-Frau hat sich zweimal (im WA- und auch im Meineidsverfahren) der Wahrheitsfindung und der Konfrontation vor Gericht entzogen, während sich Herr Braun trotz einer schweren Erkrankung sich dem Gericht gestellt hat und nicht die Möglichkeit genutzt hat, sich attestieren zu lassen nicht vor Gericht erscheinen zu können.

  • Die Ex-Frau hat sich durch ihre Beziehungen die zwei verhängnisvollen und verantwortungslosen Atteste über die angebliche Körperverletzung und die angebliche psychische Störung ihres Ehemann erschlichen und trägt deswegen die Hauptverantwortung für das schwere Unrecht der Unterbringung ihres Ehemannes.

  • Nunmehr hat die Ex-Frau im Meineidsverfahren wiederum zwei Atteste vorgelegt, um nicht vor Gericht erscheinen zu müssen, und sich wiederrum nicht ihrer Verantwortung und der Wahrheitsfindung zu stellen.

  • Unter diesem Hintergrund und auch aufgrund der Tatsache, dass selbst der Oberstaatsanwalt im WA-Verfahren nach dem destruktiven Vorgehen der Ex-Frau und auch der Staatsanwalt im Meineidsverfahren an ihrer Glaubwürdigkeit zweifeln, wäre es m.E. zwingend notwendig gewesen, die Hauptzeugin amtsärztlich untersuchen zu lassen, um ihre Vernehmungsfähigkeit objektiv überprüfen zu können um die Authenzität ihres Telefonanrufs, Ihre Glaubwürdigkeit püfen zu können.

  • Mit dem Erscheinen der Ex-Frau bestand die Möglichkeit das fragwürdige Urteil im WA-Verfahren ins Wanken zu bringen. Dies lag offenbar nicht im Interesse des Amtsgerichts und der Justiz.

  • In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass die Ex-Frau bereits im WA-Verfahren präventiv erklärt hat, sich nicht psychiatrisch begutachten zu lassen.-

  • Die Dokumentation des Anrufs wurde von einem Sachverständigen untersucht, während die verdächtige EDV-Dokumentation in der Praxis Reichel nicht ausreichend professionell untersucht wurde. Belastend für Herrn Braun, belastend für Herrn Mollath und zweimal entlastend für die Ex-Frau. Die Seriosität der Begutachtung der Anruf-Dokumentation kann nicht geprüft werden und ist auch deshalb fragwürdig.

  • Obwohl im WA-Verfahren eine immens große Anzahl von Gründen bestanden die Körperverletzung grundlegend anzuzweifel, sah das Landgericht die KV als erwiesen an.

  • Der eherne Rechtsgrundsatz im Zweifel für den Angeklagten wurde m.E. außer Kraft gesetzt.

  • Im Gegensatz zum WA-Verfahren, in dem die Glaubwürdigkeit des Anrufs negiert wurde, hält nunmehr das Amtsgericht den Anruf und den bedrohlichen Inhalt für m ö g l i c h.

  • Die Aussage eines entscheidenden Kronzeugen erhält eine signifignante Aufwertung!

  • Eine späte Annäherung zur Wahrheit im Fall Mollath und in der ehelichen Auseinandersetzung!

  • Hätte dieses Fürmöglichhalten zu einem echten Freispruch und einer vollen Rehabilitierung von G.M. im WA-Verfahren führen müssen?

  • Herr Braun wurde wegen der weniger bedeutsamen Dokumentation und nicht wegen seiner möglichen Kernaussage verurteilt.

  • Alle für die schwere Menschenrechtsverletzung einer unrechtmäßigen Unterbringung verantwortlichen Richter, Sachverständigen, Ärzte und der hauptverantwortlichen Ex-frau gingen straffrei aus, sämtliche Anzeigen wurden eingestellt und kein Schadenersatz geleistet.

Wie ist dieses offensichtlic  ungleichmäßige, einseitige Vorgehen der Justiz zu bewerten?

Hierzu kann sich jeder kritischer Beobachter des Justiz- Sachverständigen- und Forensikskandals im Fall Mollath eine eigene unabhängige Auffassung bilden.

Das justizielle Vorgehen gegen Herrn Mollath und nunmehr seinem Helfer in einer ausweglosen existenziell gefährdenden von der Justiz verursachten Unrechtssituation deutet auf eine nicht neutrale Parteinahme der Gerichte und direkt oder indirekt einen Schutz für die hauptverantwortlich Ex-Frau hin.

Das unerbittliche Vorgehen gegen Herrn Braun nach über 2 ½ Jahren weist auf einen unverhältnismäßigen Belastungseifer der Justiz gegen diesen wichtigen Kronzeugen hin. Bereits die Gutachteraussage des Prof.Nedopil, es wäre nicht ausgeschlossen, dass Herr Mollath zum Zeitpunkt der KV an einer psychischen Erkrankung gelitten haben könnte, spricht für eine Rechtssprechung, die mit fragwürdigen, lebensfremden Hypothesen arbeitet, entlastende Zeugen und Beweisanträge ablehnt,  um zu dem gewünschten Urteil zu kommen, statt dem Auffinden einer tieferen Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet  zu sein.

War die Anklage wegen Meineids und die Einletiung des Gutachtens über die Dokumention des Anrufs wiederum ein passgenaues Mittel zu der Verurteilung eines Helfers zu kommen, ihn als Lügner, meineineidig darzustellen, obwohl seine Kernaussage der Wahrheit entsprochen hat?

Die Wahrheit und Gerechtigkeit im Fall Mollath blieb  auf der Strecke!

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@Prof. Müller

Auf den nachfolgenden Kommentar wurde zu meiner Überraschung bislang nicht eingegangen. Durch die Aussage des Vorsitzenden Richters im Meineidsverfahren, dass der Anruf erfolgt sein könnte und auch die inhaltlichen Aussagen der Wahrheit entsprechen könnten, wird das fragwürdige Urteil im WA-Verfahren (Fehlurteil) von justizieller Seite indirekt in Frage gestellt. Wie ist dies zu (auch juristisch) zu bewerten und einzuordnen? Vielleicht ist es Prof. Müller möglich darauf einzugehen.

Menschenrechtler kommentiert am Fr, 2017-04-07 18:49

Das Meineidsverfahren führt zur Wahrheit!

Im Wiederaufnahmeverfahren wurde die in sich schlüssige und glaubhafte Aussage von Herr Braun über den Anruf der Ex-Frau mit ihren Androhungen nicht als glaubwürdig bewertet, obwohl die angekündigten Androhungen exakt von Frau P.M. skrupellos umgesetzt wurden.

Im Gegensatz dazu erklärt der Vorsitzende im Meineidsverfahren vor dem Amtsgericht folgendes: (lt. Berichterstattung der Mittelbayerischen Zeitung vom 7.4.2017 http://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/mollath-prozess-zeuge-verurteilt-21705-art1505500.html

„ Die vom Zeugen gemachte Aussage könne durchaus stimmen, meinte das Gericht. Nur seine dazu angeblich zeitnah gefertigten Aufzeichnungen seien nachweislich erst deutlich später entstanden. Dass aber ein Telefonat zwischen den beiden – und auch mit diesem Inhalt – stattgefunden habe, „könne durchaus so gewesen sein“, so der Vorsitzende.

Dies ist m.E. eine sehr bemerkenswerte, außerordentliche, geradezu sensationelle offizielle Erklärung des Amtsgerichtes, die einer verantwortlichen und auch juristisch-professionellen Bewertung bedarf.

Diese Feststellung, dass die Ex-Frau bei Herrn Braun angerufen haben kann und auch mit diesem Inhalt und diese vom Zeugen gemachte Aussage d u r c h a u s stimmen kann, hätte im Wiederaufnahmeverfahren m.E. zwingend zu einem anderen Urteil führen können, wenn nicht sogar müssen.

Die Aussage von Herrn Braun beweist vollumfänglich, das Frau P.M. einen systematischen Vernichtungswillen hatte und rücksichtslos bereit war ihn durchzusetzen und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, die für das Verfahren und Urteil entscheidende Körperverletzung manipulativ vorzutäuschen.

Wie im WA-Verfahren, im Gabriele Wolff-Blog und auch hier im Beckblog wurden akribisch und umfassende Belege, Widersprüche, verdächtige Tatsachen zusammengetragen, insbesondere auch hinsichtlich des Verdachtes auf die manipulative Dokumentation des Attestes, die nicht nur zu Zweifeln an der angeblichen Körperverletzung und der Glaubwürdigkeit von Frau P.M.geführt haben.

Diese o.a. vom Amtsgericht Regensburg gemachte Feststellung hätte nach meinem Dafürhalten im WA-Verfahren dazu führen müssen, dass Herrn Gustl Mollath die Körperverletzung nicht angelastet werden kann und das WA-Verfahren mit einem echten Freispruch, eine volle Rehabilitatierung erreicht wird, mindestens ein Freispruch „in dubio pro reo“.

Die unerbittliche Anhörung von Herrn Braun im WA-Verfahren, die einem Verhör glich und auch die sehr merkwürdige, späte Anklage wegen eines Meineids nach 2 1/2 Jahren und ebenfalls unerbittliche Verurteilung belegt, dass Vertreter der  Justiz mit allen Mitteln diese zentrale entlastende Kernaussage von Herrn Braun als unglaubwürdig  eliminieren wollten und im

Meineidsverfahren sogar noch als Verbrechen gewertet hat.

Die zitierte Aussage des Vorsitzenden des Amtsgerichts stellt m.E. alle Justizverfahren gegen Herrn Mollath und insbesondere das WA-Verfahren m.E. auf den Kopf.

Infolge dieser m.E. bedeutenden Feststellung des Vorsitzenden Richters bitte ich die blog-Leser und auch Herrn Professor Müller um zahlreiche Kommentare!

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Menschenrechtler schrieb:

Die Aussage von Herrn Braun beweist vollumfänglich, das Frau P.M. einen systematischen Vernichtungswillen hatte und rücksichtslos bereit war ihn durchzusetzen und auch nicht davor zurückgeschreckt hat, die für das Verfahren und Urteil entscheidende Körperverletzung manipulativ vorzutäuschen.

Dafür gibt es aber bisher keinen Beweis. Da hatte der Herr Mollath im WAV eben nur ausweichend geschwiegen, als die VRiinLG Escher ihn dazu genau befragen wollte. Und diesen Fehler hatte auch RA Strate als ein sehr erfahrener Strafverteidiger klar erkannt und auch so benannt. Was Herr Mollath zu den Verletzungen seiner Ex-Frau bisher ausgesagt hatte, das war viel zu dünn und m.E. auch nicht glaubwürdig gewesen. Sie zeichnen da m.E. zu sehr ein schwarz-weißes Bild der Eheleute bei deren späten ehelichen Auseinandersetzungen. Frau P.M. war eben die wirtschaftlich Erfolgreichere und Stärkere in dieser Beziehung geworden, so etwas geht ja nicht immer glatt in allen Ehen ab, wenn es zu solchen Asymmetrien kommt und der Streit dann auch noch so eskaliert. Auch dazu lohnen sich Gerichtsverhandlungen als Studienobjekte dafür (oder aber auch noch eigene Erfahrungen in Bekanntschaft und Verwandtschaft) ......
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Gast schrieb:

„ Die vom Zeugen gemachte Aussage könne durchaus stimmen, meinte das Gericht. Nur seine dazu angeblich zeitnah gefertigten Aufzeichnungen seien nachweislich erst deutlich später entstanden. Dass aber ein Telefonat zwischen den beiden – und auch mit diesem Inhalt – stattgefunden habe, „könne durchaus so gewesen sein“, so der Vorsitzende.

Dies ist m.E. eine sehr bemerkenswerte, außerordentliche, geradezu sensationelle offizielle Erklärung des Amtsgerichtes, die einer verantwortlichen und auch juristisch-professionellen Bewertung bedarf.

 

Die Bewertung scheint eindeutig: Das Gericht hat sich juristisch-professionel verantwortlich gezeigt.

Gegenteiliges lässt sich nicht beweisen und eine Wahrunterstellung mündet denklogisch auch nicht in einem Fehlurteil des Hauptverfahrens.

Ganz im Gegenteil: Wenn GM tätlich wurde und P3M trotz Trennung nicht in Ruhe liess, hatte sie allen Grund skrupellos ihrem Recht auf juristischen Gegenschlag nachzugehen.

Sie scheinen mir GM Anteile  an der Geschichte vollständig auszublenden.

Nach menschlichen Ermessen hätte Strate GM zu einem Freispruch geführt, wenn - tja wenn- GM einfach noch einen Prozesstag lang die Schnauze gehalten hätte.

Hat er aber nicht. Selber schuld. Wer also sich also als zurechnungsfähig behandelt wissen möchte, muss sich seine Anteile auch zurechnen lassen. 

 

Mustermann schrieb:

Gegenteiliges lässt sich nicht beweisen und eine Wahrunterstellung mündet denklogisch auch nicht in einem Fehlurteil des Hauptverfahrens.[...]

Wer also sich also als zurechnungsfähig behandelt wissen möchte, muss sich seine Anteile auch zurechnen lassen. 

Denklogisch halte ich es auch für nicht überzeugend, bei P.M. ihren fehlenden Aufklärungswillen im Meineidsverfahren qua nicht persönlichen Erscheinens zur Vernehmung als Zeugin anzuprangern, bei G.M. aber seinen fehlenden Aufklärungswillen im WA-Verfahren bei der KV nicht gleichermaßen anzuprangeren, als er doch eingehenden Fragen des Gerichts dazu ausgewichen war.

Die Sympathien vieler Beobachter hätte er m.E. behalten, wenn er da auch mal noch reinen Tisch gemacht hätte und alles aus seiner Sicht im Gericht genau geschildert hätte, und dann hätte er ja auch noch einräumen können, daß er da wohl etwas "neben der Kapp`" sich befunden haben muß, wie man in Hessen sagt, wenn einer nicht ganz rational und überlegt unter Streß mehr handelt.

Reinen Tisch zu machen im Gericht  bei einer öffentlichen HV kommt in der Regel auch meistens gut bei den Richtern noch an, die m.E. oft besser als die Psychiater wissen, wie es im Leben breiterer Bevölkerungsschichten (als ein größeres Spektrum) so zugeht, denn Psychiater selber bekommen davon nur einen Teil des Spektrums dieser Bevölkerungsschichten zu sehen und lassen sich auch nicht in die Karten dabei i.d.R. von anderen schauen bei ihren nichtöffentlichen Explorierungen für ihre eigenen Begutachtungen.

Auch dazu  kann man m.E. rein denklogisch noch kommen, daß es besser sein kann, in einer HV in der Gerichts-Öffentlichkeit mal offen zu reden, als bei einer Begutachtung durch einen Psychiater, aber da ohne jede Öffentlichkeit.

Da haben sich schon einige später dann erst gewundert, die es da noch anders gehalten hatten .......

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astroloop schrieb:

Gast schrieb:

„ Die vom Zeugen gemachte Aussage könne durchaus stimmen, meinte das Gericht. Nur seine dazu angeblich zeitnah gefertigten Aufzeichnungen seien nachweislich erst deutlich später entstanden. Dass aber ein Telefonat zwischen den beiden – und auch mit diesem Inhalt – stattgefunden habe, „könne durchaus so gewesen sein“, so der Vorsitzende.

Dies ist m.E. eine sehr bemerkenswerte, außerordentliche, geradezu sensationelle offizielle Erklärung des Amtsgerichtes, die einer verantwortlichen und auch juristisch-professionellen Bewertung bedarf.

 

Die Bewertung scheint eindeutig: Das Gericht hat sich juristisch-professionel verantwortlich gezeigt.

Gegenteiliges lässt sich nicht beweisen und eine Wahrunterstellung mündet denklogisch auch nicht in einem Fehlurteil des Hauptverfahrens.

Ganz im Gegenteil: Wenn GM tätlich wurde und P3M trotz Trennung nicht in Ruhe liess, hatte sie allen Grund skrupellos ihrem Recht auf juristischen Gegenschlag nachzugehen.

Sie scheinen mir GM Anteile  an der Geschichte vollständig auszublenden.

Nach menschlichen Ermessen hätte Strate GM zu einem Freispruch geführt, wenn - tja wenn- GM einfach noch einen Prozesstag lang die Schnauze gehalten hätte.

Hat er aber nicht. Selber schuld. Wer also sich also als zurechnungsfähig behandelt wissen möchte, muss sich seine Anteile auch zurechnen lassen. 

Mein Kommentar dazu:

Ihre weitere Argumentation stellt nach meinem Dafürhalten mehr ein "Gesetz des Dschungels" dar:

"Wenn GM tätlich wurde und P3M trotz Trennung nicht in Ruhe liess, hatte sie allen Grund skrupellos ihrem Recht auf juristischen Gegenschlag nachzugehen." Entspricht es den Regeln einer zivilisierten Gesellschaft, eines Rechtstaates, das skrupellose vernichtende Verhalten der Ehefrau zu billigen, dass Ihr Vorgehen zu der Verräumung von 7 1/2 Jahren geführt hat? Die KV wurde zeitlich sehr viel später angezeigt und war neben den anderen Falschbeschuldigungen, der Freiheitsberaubung, des unrechtmäßigen Waffenbesitzes und des Verdachtes der Reifenzerstecherein ein Mittel im Masterpaln  um dieses Ziel zu erreichen. Diesen Gesamtzusammenhang wollte auch das WA-Gericht nicht wahrhaben und hat zu der lebensfremde Annahme geführt, die Hauptzeugin wäre glaubwürdig. Der Oberstaatsanwalt Meindl zeigte in seinem Plädoyer, ähnlich wie sie ein gewisses Verständnis für Frau P.M. und ihr Vorgehen, nachdem G.M. sich wegen der illegalen Schwarzgeldverschiebung  an ihren Arbeitgeber gewandt hat.

Ihre weitere darwinistische Argumentation erregt ebenfalls in mir Widerwillen, G.M: hätte durch seine Fehler selber an seinem Urteil schuld. Erstens trägt das Gericht die Hauptverantwortung für ein gerechtes Urteil. Zweitens entspricht es nicht ethischen Ansprüchen, einem rechtunkundigen Opfer, das einer unrechtmäßigen forensischen Unterbringung und einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung die Schuld zuzuweisen, dass es zu diesem fragwürdigen Fehlurteil gekommen ist. 

Mein Standpunkt und Frage bestand darin: Das Amtsgericht hat die inhaltlichen Aussagen des Anrufs von P.M. für möglich gehalten. Diese Möglichkeit spricht dafür, dass P.M. diese Drohung nicht nur angekündigt hat, sondern auch umgesetzt hat.Tatsächlich ist sie exakt so vorgegangen. Wenn das Amtsgericht diese Drohung für möglich hält und dies obendrein noch mit der Realtiät übereinstimmt, spricht dies für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin in allen ihren Aussagen, einschliießlich der KV. Sie rechtfertigen die von Ihnen erkannte Skrupellosigkeit der Hauptzeugin. Diese Skrupellosigkeit kann auch zu der Falschaussage der KV geführt haben und diese Annahme ist lebensnah und in sich schlüssig. Im übrigen sieht dies auch die überwiegende Bevölkerung so, soweit sie sich mit dem  Fall Mollath befasst haben.Sie haben mich weder  "denklogisch" noch hinsichtlich der menschen Destruktivität der am Fall Mollath Beteiligten nicht widerlegt.

 

 

 

Hallo Herr Mustermann,

es ging im Wiederaufnahmeverfahren und auch im Meineidsverfahren auch um die entscheidende Frage der Integrität, die Glaubwürdigkeit der EX-Frau. Es ist unbestreitbar, dass es eine nicht zu negierende, nahezu erdrückende und offensichtliche,  große Anzahl von Verdachtsmomenten vorhanden waren, die gegen die Glaubwürdigkeit dieser Hauptzeugin sprachen. All diese Gründe sind bekannt, wurden in diesem Blog und auch im Gabriele Wolff-Blog angesprochen. Auch die erheblichen Zweifel, wie es zu den zwei Attesten und der EDV-Dokumentation gekommen ist, sprechen dafür, dass die Körperverletzung vorgetäuscht wurde, um G.M. existenziell zu schaden. Tatsächlich kam es auch durch die Initiative der Ex-Frau zu der illegalen Veräumung von G.M: Dies wurde auch vom WA-Gericht für ein schwerwiegendes Unrecht erklärt.

Das WA-Gericht hätte also unter diesen Voraussetzungen auch in Bezug auf die KV zu dem Urteil kommen können, im Zweifel für den Angeklagten, zumal durch das Zeugnisverweigerungsrecht der Hauptzeugin, das Gericht nicht ausreichend in der Lage war, die Anschuldigungen der KV mit angemessner Sicherheit prüfen zu können. Diesen echten Freispruch hat auch der Verteidiger, Herr Dr. Strate erwartet.

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Wenn Sie schreiben :"...sprechen dafür, dass die Körperverletzung vorgetäuscht wurde, um G.M. existenziell zu schaden."   setzen Sie sich über GM eigene Einlassungen hinweg. (Hatten wir die Diskussion nicht schon ausführlich?)

Die Aufgabe des Gerichtes ist es zu prüfen, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges  Verhalten vorliegt.

Wenn GM sich "leider" nur gewehrt hat, räumt er damit die Tat ein.

Guten Gewissens konnte das Gericht allein aus dieser Einlassung aber keinen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund annehmen. Da muss schon was Klärendes von GM kommen. Das gebietet nicht nur das Recht, sondern auch das so oft beschworene menschliche Einfühlungsvermögen. Ist halt ein sozialer Standard. 

Das ich Bedenken habe, ob das Gericht genügend Anknüpfungspunkte hatte, hier eine gefährliche KV zu qualifizieren, ist bekannt. Aber grundsätzlich geht der Teil der gerichtlichen Erkenntnis in Ordnung.

Wenn Sie P3M in den weiteren Anzeigen ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellen wollen, jo mei, spekulieren kann man viel, aber auch für P3M gilt in dubio pro reo.

Sie haben da etwas falsch in Erinnerung behalten, Herr Mustermann. Mollath ist freigesprochen worden! Also nichts da mit "Hätte" und "Wenn": "... hätte Strate GM zu einem Freispruch geführt, wenn ...".

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Also das ist ja jetzt eine witzlose Feststellung. 

Soviel war ja schon zu Prozessbeginn sicher. 

 

Zum Beleg die Stellen aus dem Urteil:

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

(Seite 3 des Urteils)

Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz
in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht
für die rechtliche Einordnung einer Störung.und die rechtliche Wertung hinsichtlich
der Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung
von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.).

(Seite 88 des Urteils)

C.) Tatvorwurf 31.05.2002
Der Angeklagte ist aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, soweit ihm vorsätzliche
Körperverletzung mit Freiheitsberaubung zum Nachteil der Nebenklägerin
am 31.5.2002 zur Last lag, da ein strafbares Verhalten des Angeklagten
nicht nachweisbar war:

(Seite 90 des Urteils)

D. ) Sachbeschädigung
Der Angeklagte ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo aus tatsächlichen
Gründen freizusprechen, soweit ihm Sachbeschädigung in neun Fällen im Zeit- .
raum vom 31.12.2004 bis 01.02.2005 zur Last lag, da die Kammer nicht mit der
für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von der Täterschaft des Angeklagten
überzeugt ist.

(Seite 101 des Urteils)

Daher ist der Angeklagte insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

(Seite 116 des Urteils)

Dokumentation: https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Urteil-schriftlich.pdf

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Sehr geehrter Herr Menschenrechtler,

wenn Sie sich einmal näher noch mit den psychischen Auswirkungen von Mobbing auf einzelne Menschen befassen, dann erscheinen Ihnen vielleicht auch die doch gezeigten auffälligen Verhaltensweisen von Herrn Mollath zur Zeit der ehelichen Auseinandersetzungen, und auch noch im Nürnberger Prozeß möglicherweise besser erklärbar.

Ich sehe darin nämlich des Rätsels Lösung.

Mfg

GR
 

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Sehr geehrter Herr GR,

danke für Ihr argumentatives Eingehen auf meine Kommentare. Herr Gustl Mollath wurde wegen einer möglichen Schuldunfähigkeit freigesprochen und ihm gleichzeitig die entscheidende Körperverlastung angelastet. Somit ist kein echter Freispruch, keine volle Rehabilitierung erreicht worden. Das WA-Gericht hat den Realitätsgehalt des bedrohlichen Anrufs vollumfänglich ignoriert und dies durch ein umzumutbares Verhör erreicht, den Anschein zu erwecken, dieser Kronzeuge wäre im vornherin unglaubwürdig. Dies hatte die fragwürdige Konsequenz und der Vorwand, dass sich das Gericht nicht mehr mit der Plausibilität des Drohanrufs auseinandersetzen musste. Dies kommt einer manipulativen Verkennung der verhängnisvollen Entwicklung und Verräumung von Herrn Mollath gleich. Lieber Herr GR, es steht doch außer Frage, dass die Ex-Frau durch Ihre über Beziehungen erlangten Atteste und dem von ihr geäußerten Verdacht ihr Mann wäre gestört, konkrete Vorbereitungen und die Voraussetzungen getroffen hat, dass Herr Mollath in der Forensik untergebracht wird. Dieses unmenschliche Verhalten spricht bereits für die Unglaubwürdigkeit der EX-Frau.Wie würden Sie es bewerten, wenn Ihre Frau sich solche für Sie belastenden Atteste ausstellt? Im Fall des Münchner Teppichhändlers hat die Ehefrau die gleiche Methode angewandt und der Ehemann konnte nur durch die Flucht in die Schweiz seine Einweisung verhindern.

Meine Argumentation hinsichtlich "in dubio pro reo" bezog sich nur auf die entscheidende Anklageund Belastung der  Körperverletzung und bestand darin: Wenn nunmehr im Meineidsverfahren der Vorsitzende Richter festgestellt hat, dass der Anruf erfolgt sein könnte einschließlich der bedrohlichen Inhalte ist daraus m.E. zwingend zu folgern, dass die Glaubwürdigkeit der Ex-Frau weiter schwerwiegend in Frage gestellt werden musst und bereits das Wiederaufnahmegericht diese bedrohlichen Inhalte des Telefonats mit dem destruktiven Vorgehen hätte vergleichen und bewerten müssen. Dies hat das WA-Gericht jedoch weitgehend unterlassen, weil es ein Hindernis war zu dem beabsichtigen Urteil zu kommen.

Bereits die Möglichkeit, dass dieser Drohanruf nunmehr justiziell für möglich gehalten wird, spricht für die große Wahrscheinlichkeit, dass die Ex-Frau auch die Körperverletzung vorgetäuscht hat und sich die Atteste wie im Drohanruf über Beziehungen  erschlichen hat. Dieses Vorgehen wurde auch im Drohanruf angekündigt. Nahezu alle Umstände, Verdachtsmomente haben  und deshalb für "im Zweifel für den Angeklagten" gesprochen. Dazu passt übrigens eine Weisheit aus der Biblel "An den Früchten sollt ihr sie erkennen!".

Dies vom Landgericht nicht wahrnehmen und realisieren zu wollen, kann schwerlich mit einer lebensfremden Verkennung von Lebenszusammenhängen erklärt und entschuldigt werden. Das Urteil im WA-Verfahren stellt deswegen ein Fehlurteil dar. Auch bezüglich der Körperverletzung wäre ein Fraispruch "in dubio pro reo" von der Gesamtbewertung gerechtfertigt gewesen.

Den ,der einen glaubhaften Drohanruf unter Eid bezeugt, dessen Inhalte sich bewahrheiten haben , nunmehr auch vom Amtsgericht für möglich gehalten werden und dessen Aussage geeignet war die Wahrheit über die Körperverletzung, die Glaubwürdigkeit des Ex-Frau verantwortlich zu beurteilen, obendrein noch wegen eines Verbrechens zu bestrafen ist mehr als paradox, sondern grenzt an Absurdität.

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Menschenrechtler schrieb:

Bereits die Möglichkeit, dass dieser Drohanruf nunmehr justiziell für möglich gehalten wird, spricht für die große Wahrscheinlichkeit, dass die Ex-Frau auch die Körperverletzung vorgetäuscht hat und sich die Atteste wie im Drohanruf über Beziehungen  erschlichen hat. Dieses Vorgehen wurde auch im Drohanruf angekündigt. Nahezu alle Umstände, Verdachtsmomente haben  und deshalb für "im Zweifel für den Angeklagten" gesprochen.

Lieber Menschenrechtler,

Ihr großes Engagement in allen Ehren, dieses Zitat gibt Ihnen vielleicht doch noch zu denken:

Mollaths Verkehrsunfall-Version löst sich in Luft auf

Die Verletzungen an Gustl Mollath Ex-Frau vom August des Jahres 2001 stammen offenbar nicht von einem Verkehrsunfall. In dem genannten Zeitraum sei keine Frau mit diesem Namen untersucht worden, sagte ein Sprecher der von Mollath genannten Klinik. Mollaths Verteidiger Gerhard Strate hatte vor anderthalb Wochen einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Mollath hatte berichtet, in den ersten zwei Augustwochen des Jahres 2001 sei seine Frau aus einem fahrenden Auto gesprungen. Die in der Anklage beschriebenen Verletzungen könnten von diesem Unfall stammen. Mollath hatte erklärt, nach dem Unfall mit seiner Frau beim Arzt gewesen zu sein.

Quelle: http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/mollath-wiederaufnahmeverfahren-r...

Mollaths neuer Anwalt nach Dr. Strate hatte ja noch eine Beschwerde eingelegt, die aber vom BGH ja verworfen wurde (Tenorbeschwerde).

Hier im Beck-Blog auch bereits ausgiebigst kommentiert:

"Beschwer trotz Freispruch. Verhilft der EGMR Gustl Mollath zur Revision?"

https://community.beck.de/2015/03/29/beschwer-trotz-freispruch-verhilft-...

1041

"Fall Mollath - BGH verwirft Revision"

https://community.beck.de/2015/12/09/fall-mollath-bgh-verwirft-revision

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Die causa Mollath ist m.E. nun juristisch durch mit dem Rechtsmittelverzicht im letzten Verfahren gegen Herrn Dr. Braun.

Höchstens, wenn einer der früheren Eheleute - oder Zeugen - noch ein Geständnis zu einer Straftat ablegt, oder neue Beweise für Straftaten noch beigebracht werden können. Alles andere sind weitere Spekulationen, die vermutlich auch nie aufhören werden.

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@ Menschenrechtler

Wie ist es erklärlich, dass das Gericht im Fall Edward B. – nach den Urteilen von Brixner und Escher im Fall G. Mollath – ebenfalls die Glaubwürdigkeit von P3M über die des Angeklagten E. Br. stellte? Ich denke, das Gericht und auch die Staatsanwaltschaft hätten die Glaubwürdigkeit des Angeklagten genauso umfangreich hinterfragen müssen wie bzgl. P3M. Haben sie aber nicht, ganz und gar nicht!

Habe mir erlaubt, die Behandlung der Frage der Glaubhaftigkeit/-würdigkeit im Escher-Urteil von 2014 bzgl. von P3M und G. Mollath zu untersuchen. Hier geht´s zum „Glaubensbekenntnis einer Richterin“. 143mal tritt die Silbe „glaub“ im Zusammenhang mit P3M und den Zeugen im Escher-Urteil auf. Der Angeklagte G.M. dagegen kann nur einen einzigen „glaub“-Treffer verbuchen. Und dieser Treffer liegt dann auch noch völlig neben der Sache.

Kein Schelm, wer Böses dabei denkt.

143mal tritt die Silbe „glaub“ im Zusammenhang mit P3M und den Zeugen im Escher-Urteil auf. Der Angeklagte G.M. dagegen kann nur einen einzigen „glaub“-Treffer verbuchen.

Und was soll diese sinnfreie Erbsenzählerei? Sie halten das doch hoffentlich nicht für Wissenschaft oder etwas sonst statistisch oder andererart höherwertiges als reine Erbsenzählerei.

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Es ging doch überhaupt nicht um die Glaubwürdigkeit der Frau. Das Gericht hat sogar eingeräumt, nicht ausschliessen zu können, dass es dieses Telefonat gab noch dass es von besagtem Inhalt war.
Herr Braun war wegen Meineids angeklagt und wurde deshalb verurteilt. Weil er seine belastenden/entlastenden Angaben vor Gericht mit erfundenen Elementen untermauern musste.

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Lieber Menschenrechtler, auch ich sehe Herrn Mollath als einen zu der Zeit Getriebenen an, dem einige Felle damals auch noch existenzbedrohend davongeschwommen sind, und der dann auch noch von seiner Frau gemobbt wurde. Das ist die psychologische Ebene, die mir seine damaligen Verhaltensauffälligkeiten auch sehr plausibel macht. Das ist aber nur meine eigene Interpretation, aber auch, daß er sich nach meinem Dafürhalten nicht effektiv genug gegen ein solches Mobbing gewehrt hatte, bzw. wehren konnte. Meiner Einschätzung nach hatte er sich da durch das Mobbing auch provozieren lassen zu eigenen Handgreiflichkeiten. Wie gesagt, das ist nur meine eigene Interpretation, die für mich das Bild aber rund macht.

Seine Frau war ihm da strategisch und taktisch m.E. überlegen gewesen und auch hierbei noch erfolgreich, was aber justiziabel dabei ist, das steht ja wieder auf einem ganz anderen Blatt, auch wegen der fehlenden Beweisbarkeit einer solchen Interpretation.

Mobbing per se ist ja kein eigenständiger Straftatbestand.

Vorübergehend waren seine Aktionen mit seinen vielen, auch z.T. doch etwas wirren Briefen an viele Stellen und auch noch sein Verhalten vor dem Nürnberger Gericht doch etwas bizarr gewesen. Da muß ich ihm auch einen Anteil an Eigenverschulden zurechnen, auch daß er zu den ersten psychiatrischen Untersuchungen nicht wenigstens erschienen ist, er hätte ja dort nichts sagen müssen außer seine Personalien anzugeben, aber nicht mal zu erscheinen war eben sehr unklug gewesen.

Heute bricht sich m.E. auch niemand einen Zacken mehr aus der Krone, wenn er später nach Jahren eine frühere psychische Derangiertheit einräumt in einer solchen Situation eines intensiv erlebten Mobbings, wobei auch da ein subjektiver Anteil doch vorhanden ist.

Das war`s auch, was ich noch dazu zu sagen hätte.

Besten Gruß

GR

 

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Der Anfang meiner Antwort auf den Kommentar von Herrn Mustermann ist versehentlich am unteren Ende meines Kommentars abgedruckt. Ich bitte dies zu entschuldigen.

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