Anklage wegen Meineids - Fortsetzung des Falls Mollath?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 16.03.2017

Heute ist allgemein bekannt worden (Süddeutsche Zeitung, Mittelbayerische Zeitung), dass gegen einen Zeugen im "Fall Mollath" Anklage wegen Meineids (§ 154 StGB) und wegen uneidl. Falschaussage vor dem Untersuchungsausschuss des bayerischen Landtags (§ 153 StGB) erhoben wurde.

Beim Meineidvorwurf geht es um die am 4. Tag der Regensburger Hauptverhandlung (10. Juli 2014) getätigte Aussage, Frau Mollath habe zu Beginn der ganzen Mollath-Affäre bei ihm, dem Zeugen, angerufen und ihm ein Vorgehen gegen Gustl Mollath quasi angekündigt. Er habe diese Ansage der Fau Mollath  praktisch im Wortlaut notiert, später auf eine Schreibunterlage übertragen und könne dieses Telefonat und seinen Inhalt deshalb genau rekonstruieren.

Die Aussage, wie sie von der damaligen Verteidigung Mollaths dokumentiert wurde, kann man hier nachlesen: Strate Dokumentation

Schon im Prozess war deutlich geworden, dass Gericht und Staatsanwaltschaft die Wahrheit dieser Aussage bezweifeln. Im Urteil wird die Aussage des Zeugen ebenfalls als "nicht überzeugend" bezeichnet (siehe Urteil Seite 32 f.), im Übrigen aber als für den Tatvorwurf gegen Gustl Mollath nicht entscheidend angesehen.

Laut SZ soll die Verhandlung vor dem AG Regensburg bereits nächste Woche beginnen, lt. MZ wird der Prozess erst Ende März "eröffnet".

Hier noch einmal als Erinnerungs-Link: Meine Anmerkungen zur Urteilsbegründung im Fall Mollath (November 2014)

UPDATE 5.4.: Wegen Meineids wird der Angeklagte zu 14 Monaten Freiheitsstrafe und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Urteil ist infolge beidseitigen Rechtsmittelverzichts rechtskräftig.

Einzelheiten insbesondere im Artikel der SZ (Hans Holzhaider), hier ein Auszug:

Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.

Bei dieser Sachlage hatte das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Alexander Guth doch erhebliche Zweifel, ob Petra M. die Wahrheit gesagt hatte. Zwar sei auch die Glaubwürdigkeit des Angeklagten nicht über jeden Zweifel erhaben, aber einen Beweis dafür, dass das fragliche Telefonat nicht wie geschildert stattgefunden habe, gebe es jedenfalls nicht.

B.s Aussage, er habe sich "zeitnah" nach dem Telefongespräch eine Notiz auf seine Schreibtischunterlage gemacht, hielt das Gericht jedoch für widerlegt. Ein Sachverständiger des Landeskriminalamts hatte erklärt, ein Vergleich der fraglichen Notiz mit anderen Eintragungen und mit dem Vergilbungsgrad des Papiers lasse den Schluss zu, dass B. die auf das Telefongespräch bezogenen Stichwörter erst sehr viel später geschrieben habe.

Der Staatsanwalt hatte, zum Entsetzen des Verteidigers, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Bewährung gefordert. Der Verteidiger plädierte auf Freispruch. Das Gutachten des Sachverständigen halte wissenschaftlichen Kriterien nicht stand, sagte er. Das Gericht hatte aber keine Zweifel am Sachverstand des Gutachters.

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385 Kommentare

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Die causa Mollath ist doch geradezu ein Lehrbeispiel für Fehler im System der Justiz, die aber nicht von der Justiz - oder dem Gesetzgeber - vollkommen zu beseitigen sind, auch wenn Juristen das immer wieder vergeblich versuchen, solche Widersprüchlichkeiten auszumerzen. Der menschliche Faktor mit Ermessen und Abwägen ist systemimmanent und sorgt auch noch für Systemfehler und Widersprüchlichkeiten im System der Justiz.

Wer von der Mathematik herkommt, für den sind Aussagen leichter als wahr oder falsch zu bewerten, alles was zu Widersprüchen führt, kann eben nur falsch und deswegen auch nicht wahr sein, aber nicht beides gleichzeitig.

G.M. mußte sich als Angeklagter nicht selber belasten, konnte schweigen, durfte auch lügen, aber wer offensichtlich Unwahres behauptet hatte wie er, kann meines Erachtens nicht mehr als ein reines, unschuldiges Opfer böser Intrigen dargestellt werden.

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Das justizielle Vorgehen gegen Herrn Gustl Mollath und Herrn B.

 

 

Eine Beschreibung der fragwürdigen Dynamlk:

Um das Vorgehen des WA-Gerichts salopp auf einen Nenner zu bringen: Der glaubhafte Kronzeuge über den angekündigten und auch in die Tat umgesetzten Masterplan der Ex-Frau wird in einem viereinhalbstündigen Kreuzverhör knock-out gemacht, der von Petra M. mit zwei über Beziehungen erreichten Attesten abgesicherte Teil des Masterplanes, die angebliche KV wird Hauptanklagepunkt und G.M. trotz des offensichtlicher Belastungseifers mit drei Falschbeschuldigungen und der Unglaubwürdigkeit der Hauptzeugin mit der KV belastet. Sich zu wehren stellt übrigens keine Körperverletzung dar.

Mit der Anlastung der Körperverletzung wird der Gesamtzusammenhang im Fall Gustl Mollath zerstückelt, juristisch in zu beurteilende, zu verurteilendes fragmentierte Teile zerlegt und nicht die gesamte Dimension des Falles Mollaths, den offensichtlichen Masterplan und dem offensichtlichen Belastungseifer mit Falschbeschuldigungen der P.M. zwar wahrzunehmen und trotzdem zu ignorieren und sich zielgerichtet auf die Schwachstelle der Körperverletzung und der dadurch möglichen Verurteilung zu stürzen.

Und dieses wiederholt sich im Meineidsprozeß:

Es wird nicht die Authenzität der beeidigten Kernaussage von Herrn B. geprüft und gerichtlich bewertet, sondern man stürzt sich auf die Schwachstelle der Dokumention über diesen Anruf und den Kronzeugen, der den telefonisch angedrohten und tatsächlich verwirklichten Masterplan als Kernaussage beeidet hat und dessen Aussage für möglich gehalten wird, wird nochmals knock out gemacht und verurteilt.

Dabei passiert allerdings der Lapsus, dass im Gegensatz zum WA-Verfahren die Aussage des Zeugen mit den angekündigten telefonischen Drohungen, also der Masterplan der Ex-Frau für möglich gehalten wird, statt sich einzugestehen, dass er tatsächlich auch skrupellos durchgeführt wurde.

Schade, dass diese Feststellung nicht für ein weiteres WA-Verfahren ausreichend ist, jedoch für ein justizielles zaghaftes Eingeständnis der Wahrheit im Fall Mollath oder ein nicht beabsichtigtes Eigentor oder ein Grund für die ausgesprochene Bewährung.

Im Fall Mollath ist insbesondere auch von meiner Seite nahezu alles ausgesprochen worden.

Wie der Ministerialrat a.D. Wilhelm Schlötterer in seinem Buch „Macht und Mißbrauch“ sehr akribisch beschrieben hat, handelt es sich um den Fall Mollath um einen politischen Fall, bei dem der Rechtsstaat versagt hat. Dies erklärt all diese Fragwürdigkeiten und Ungereimtheiten.

 

 

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Menschenrechtler schrieb:

Wie der Ministerialrat a.D. Wilhelm Schlötterer in seinem Buch „Macht und Mißbrauch“ sehr akribisch beschrieben hat, handelt es sich um den Fall Mollath um einen politischen Fall, bei dem der Rechtsstaat versagt hat. Dies erklärt all diese Fragwürdigkeiten und Ungereimtheiten.

Lieber Menschenrechtler,

mit dem Fall Mollath speziell beschäftigte sich der Ministerialrat a.D. Wilhelm Schlötterer in seinem späteren Buch "Wahn und Willkühr", mit dem sich auch DIE ZEIT befaßte:

http://www.zeit.de/angebote/buchtipp/schloetterer/index

Solche und ähnliche Fälle sind aber nicht auf Bayern und die dortige Politik allein beschränkt, die hessischen Steuerfahnder, der Fall des Polizisten Dirk Lauer, des Rechtsanwalts und Notars Michael Balser, der Fall des Holger Zierd usw. zeigen (auch potentielle) Fehler solcher psychiatrischer Begutachtungen und auch Fehler an der Nahtstelle Justiz - Psychiatrie auf, auch da ist Macht und Mißbrauch.

Psychiater sind ja in erster Linie Mediziner und mit Physiologie und Pharmakologie befaßt, weniger mit Psychologie.

Bei Gerichten und den §§ 20,21 StGB aber spielen sie doch die Hauptrolle bei allen Begutachtungen dafür. Herr Mollath hatte doch keinerlei Psychopharmaka eingenommen gehabt, die Psychiater hätten ihm aber doch liebend gerne welche verpaßt, notfalls auch noch mit Zwang, wenn einer das nicht will, denn das haben sie ja so gelernt, daß das auch den Menschen in ihrem Machtbereich helfen soll. Wenn sich jemand aber dem widersetzt, dann wird ihm auch noch in der Regel der freie Wille von diesen Herrschaften abgesprochen.

Das aber ist m.E. das eigentliche Problem, wie diese Herrschaften frei agieren können und von der Justiz und der Politik auch noch dabei gedeckt werden. Wie leicht das geht, das zeigte ja auch Gert Postel bereits auf, vorher der Psychologe David L. Rosenhan mit seinem berühmten Experiment (Beeing Sane on Insane Places). Eines der Gutachten von G. Postel hatte ich auch mal selber schon so ähnlich parodiert gehabt:

"Kurzbericht:

Ganz offensichtlich scheinen einige der Herren Psychiater einen Therapie-/Behandlungswahn zu haben, der sich durch irrige Überzeugungen und bizarre Verhaltensweisen manifestiert und bereits in ein chronifiziertes Stadium eingetreten ist. Die Diagnose wäre dann eine anhaltende wahnhafte Störung nach ICD-10 F 22.0, aber auch differentialdiagnostisch müßten noch weitere Untersuchungen angestellt werden, um gegen eine frontotemporale Demenz mit einem Diagnostizierungs-Syndrom oder auch gegen andere Anomalien und Verhaltensauffälligkeiten, wie dem hier vorliegenden ausgeprägt kalten und flachen Affekt, noch weiter abzugrenzen. Eine mehrwöchige Beobachtungszeit wäre aus medizinischer Sicht indiziert, um auch suchtauslösende Faktoren im näheren beruflichen und sozialen Umfeld der Herrn oder Damen Psychiater  in die Untersuchungen noch genauer einzubinden.

Ein ausführlicher und vertraulicher Bericht erfolgt nach telephonischer Rücksprache mit den Auftraggebern.

gez. Dr. G. Postal
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und andere irrige Meinungen"

Über manche dieser Auswüchse kann ich da eben nur noch lachen, man möge es mir bitte noch gnädig verzeihen.

GR

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Die Probleme mit der Validität solcher Begutachtungen waren ja auch dem Mollath-Gutachter im WAV, dem  Münchner Gerichtspsychiater Prof. Norbert Nedopil prinzipiell bekannt gewesen, er wollte sich doch deshalb selber auch nicht einer kollegialen Begutachtung unterziehen, wie er es hier auch so aussagte:

(http://www.sueddeutsche.de/bayern/mollath-gutachter-nedopil-psychiater-ohne-angst-1.2036241)

Bei Anders Behring Breivik in seinem Prozeß gab es auch zwei konträre psychiatrische Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit, beide mit Explorationen, bei Beate Zschäpe und ihrem Prozeß bejahte Henning Saß die Schuldfähigkeit ohne eine Exploration, danach haben ihre neuen Verteidiger ein zweites Gutachten in Auftrag gegeben mit einer Exploration der Angeklagten.

Siehe auch noch aus "Psychologie & Gesellschaftskritik":
"»Gutachten.Praxis.Kritik«"

und  aus Bild der Wissenschaft:

"Im Zweifel gegen den Angeklagten"

mit Bezügen zu Mollath, aber auch noch zu Breivik.

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Sich zu wehren stellt übrigens keine Körperverletzung dar.

Das "sich wehren" (Notwehr) läßt doch nur die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung entfallen, nicht aber den Tatbestand! Habe ich irgendwelche neueste Entwicklungen der Strafrechtsdogmatik verpaßt?

Die Kritik von Robert L. Spitzer, New York State Department of Mental Hygiene, Albany, New York an Rosenhan und seinem Experiment wurde von mir aber auch nicht unterschlagen bei meinem auch noch gesetzten Link dazu.

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Sehr geehrter Herr Rudolphi,

ich dürfte doch richtig liegen, dass sich hinter der Kurzbezeichnung Ihr Name steht.  Zu Ihrem nachfolgenden Statement, möchte ich im Anschluss meine Auffassung dazu äußern. Sie schreiben:

Lieber Menschenrechtler,

Ihr großes Engagement in allen Ehren, dieses Zitat gibt Ihnen vielleicht doch noch zu denken:

Mollaths Verkehrsunfall-Version löst sich in Luft auf

Die Verletzungen an Gustl Mollath Ex-Frau vom August des Jahres 2001 stammen offenbar nicht von einem Verkehrsunfall. In dem genannten Zeitraum sei keine Frau mit diesem Namen untersucht worden, sagte ein Sprecher der von Mollath genannten Klinik. Mollaths Verteidiger Gerhard Strate hatte vor anderthalb Wochen einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Mollath hatte berichtet, in den ersten zwei Augustwochen des Jahres 2001 sei seine Frau aus einem fahrenden Auto gesprungen. Die in der Anklage beschriebenen Verletzungen könnten von diesem Unfall stammen. Mollath hatte erklärt, nach dem Unfall mit seiner Frau beim Arzt gewesen zu sein.

Quelle: http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/mollath-wiederaufnahmeverfahren-r...

Mein Kommentar dazu: Die Tatsache, dass in dieser Klinik keine Frau mit diesem Namen behandelt wurde, ist noch kein ausreichender Beweis.. Das sich dieser Vorfall nach so langer Zeit nicht nachweisen ließ, kann alle möglichen Gründe haben: Die Dokumentation erfolgte 2001 noch nicht über EDV. die Unterlagen wurden vernichtet oder nicht mehr aufgefunden. Bei dem schwer manipulativen Verhalten des EX-Frau kann es auch sein, dass sie sich unter einen falschen oder ihrem früheren Namen im Notfallbereich behandeln ließ oder ohne Behandlung das Krankenhaus verlassen hat.

Es doch sehr merkwürdig, dass einseitig dem angeklagten Mollath nicht geglaubt wird, obwohl er bislang keiner Lügen überführt wurde und andererseits der Ex-Frau mit den offensichtlichen Falschbeschuldigungen, dem destruktiven Vorgehen auch in diesem Punkt geglaubt wird, obwohl viele Anzeichen für das sehr extreme und unethische Verhalten vorliegen.

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Lieber Menschenrechtler,
Ihre Version zu den Verletzungen der P.M. haben m.E. eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit, denn auch wenn das Attest vom Sohn der Praxisinhaberin ausgestellt wurde, der sie aber auch selber untersuchte, hatte sie unbestreitbare Verletzungen gehabt. Ich habe mir dazu auch die Dokumentation des 10. Verhandlungstags bei RA Strate noch einmal angesehen, wegen der großen Länge
dort zitiere ich aber zusammenfassend aus der SZ mit Zitat:

Am zehnten Tag des Wiederaufnahmeverfahrens stellt der medizinische Sachverständige Wolfgang Eisenmenger sein Gutachten vor. Es bestehe kein Zweifel, dass das Opfer erheblicher stumpfer Gewalt ausgesetzt war, sagt er. Ein direkter Zusammenhang mit Misshandlungen lasse sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen: "Es kann so gewesen sein, beweisen lässt es sich aber nicht."

Gutachter Eisenmenger kritisiert das Attest des damaligen Arztes von Petra M. aus dem Jahr 2001: "Das Attest enthält eine Reihe von Defiziten, der Arzt hat die Standards, die man vor einem Attest erwartet, nicht eingehalten." Der Hausarzt habe die Farbe der Hämatome und die Würgemale nicht näher beschrieben und auch keine Fotos der Verletzungen gemacht. "Die Exaktheit lässt zu wünschen übrig", sagt Eisenmenger. Dies sei aber häufig der Fall, weil viele Hausärzte nicht darauf eingerichtet seien, was ein Rechtsmediziner vor Gericht später erwarte.

Widersprüchliche Beschreibung der Verletzungen

In seinem Gutachten geht Eisenmenger auch auf Aussagen von Petra M. ein, bezeichnet sie als "Sammelsurium von Aspekten". Mit jeder Vernehmung sei ihre Beschreibung der Angriffe drastischer geworden, auch der Ablauf der Tat änderte sich in ihren Darstellungen. Ihm sei sogar ein medizinscher Widerspruch aufgefallen: Bei einer Aussage behauptete Petra M. zwar, eine Narbe von einer Bisswunde zu haben - sie glaube jedoch, dass es nicht geblutet habe.

Auch zwischen den Angaben im Attest, dem Inhalt der Krankenakte und den Schilderungen des Opfers gebe es Unterschiede. Mollaths Exfrau hatte in Vernehmungen von 20 Faustschlägen gesprochen, im Attest seien jedoch Schläge mit der flachen Hand dokumentiert. Bei Schlägen mit der flachen Hand seien aber streifenförmige Rötungen zu erwarten und nicht, wie im Attest beschrieben, rundliche Hämatome, erklärt der Professor.

Trotz dieser Widersprüche betont Eisenmenger nochmal, dass kein Zweifel an stumpfer Gewalteinwirkung bestehe. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft bestätigte Eisenmenger, dass das Opfer eine Bisswunde, Hämatome am Körper und am Hals gehabt habe. Wer für diese Verletzungen verantwortlich ist und in welcher Situation diese entstanden sind - vorsätzlich oder in Notwehr -, das lasse sich aus rechtsmedizinischer Sicht heute nicht mehr klären.
http://www.sueddeutsche.de/bayern/prozess-gegen-gustl-mollath-gutachter-...

Frau P.M. hatte Verletzungen, daran kann es keine vernünftigen Zweifel geben, auch Zeugin Petra Simbek berichtet davon als Sprechstundenhilfe und  auch der untersuchende Arzt Markus Reichel, der sich auch noch auf die Krankenakte bezog.
Was sagt G.M. dazu, wie die denn seiner Meinung nach zustande kamen?
Zitat G.M. vom 15.Verhandlungstag:

Im August 2001 sprang sie mir bei einem Streitgespräch zu ihren illegalen Tätigkeiten aus dem fahrenden Auto, bevor ich es zum Stehen bringen konnte. Sie trug Verletzungen davon wie Prellungen, Schürfwunden und Beschwerden am Knie. Deshalb bestand ich in Folge auf eine ordentliche Untersuchung ihres länger schmerzenden Knies. Ich war dann mit ihr sicher im Laufe des August/September 2001 am Röntgeninstitut der Sana Klinik in Nürnberg, vorher ziemlich sicher bei einem Orthopäden in der Allersberger Straße in Nürnberg, der sie zum MRT überwies. Viel später stellte sich heraus, dass sie die Verletzungen von ihrem Sprung aus dem Auto nutzte, um sich damit bei Dr. Reichel vorzustellen mit der Behauptung, ich hätte sie misshandelt.

Jetzt spekulieren Sie so:

Menschenrechtler schrieb:

Mein Kommentar dazu: Die Tatsache, dass in dieser Klinik keine Frau mit diesem Namen behandelt wurde, ist noch kein ausreichender Beweis.. Das sich dieser Vorfall nach so langer Zeit nicht nachweisen ließ, kann alle möglichen Gründe haben: Die Dokumentation erfolgte 2001 noch nicht über EDV. die Unterlagen wurden vernichtet oder nicht mehr aufgefunden. Bei dem schwer manipulativen Verhalten des EX-Frau kann es auch sein, dass sie sich unter einen falschen oder ihrem früheren Namen im Notfallbereich behandeln ließ oder ohne Behandlung das Krankenhaus verlassen hat.

Patientenakten in einer Klinik werden mindestens 10 Jahre aufgehoben, auch vor jeder EDV. Hätte Frau P.M. sich dort mit falschem Namen vorgestellt, dann hätte auch keine Abrechnung über die Krankenkasse erfolgen können und eine per Rechnung und Überweisung an eine fingierte Person mit fingierter Anschrift, das klingt mehr nach Krimi und Phantasie, Bargeld-Übergabe nach Behandlung ebenso. Aber was doch viel entscheidender ist, damit hätte Frau P.M. doch eine wunderbare Gelegenheit gehabt, ihre Verletzungen dort gleich dokumentieren zu lassen und zu behaupten, ihr Mann hätte sie aus dem fahrenden Auto geschubst. Eine Frau mit "so offensichtlichen Falschbeschuldigungen und destruktivem Vorgehen" läßt sich doch eine solche tolle Gelegenheit nicht entgehen, die ihr damit geradezu auf dem Silbertablett von ihrem Mann serviert wurde. So eine "gerissene Schurkin", zu der sie doch oft stilisiert wird, hätte da doch sofort mit Handkuss dankend zugeschlagen.

Nehmen Sie es mir bitte nicht übel, wenn ich Ihren obigen Einwand für sehr abwegig halte.

Günter Rudolphi

Hätte G.M. aber einfach nur ausgesagt, die Verletzungen seiner Frau könne er sich nicht erklären und vielleicht wurden sie sich selber von ihr beigebracht, dann hätte er auch nicht einer höchst wahrscheinlichen  Lüge so leicht überführt werden können.

Auch das ist für mich ein taktischer Fehler von G.M. gewesen, denn wenn man schon lügt im Gericht, dann aber mit einer Lüge, die nicht so leicht auffliegt. Richter und Staatsanwälte sind doch auch nicht von vorgestern und lassen sich so leicht nicht hinters Licht führen.

zu dem Kommentar vom Menschenrechtler vom Donnerstag, den 20.4.2017 weitere Ausführungen:

Inwieweit war die selektive Wahrnehmung mitbestimmend für das Urteil im Meineids- und Wiederaufnahmeverfahren?

Beim Urteil im WA-Verfahren, insbesondere bei der Anlastung der Körperverletzung ist sehr auffallend wie einseitig der Fokus auf den angeklagten G.M. gerichtet war und die Belastungszeugin insbesondere hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht hinterfragt wurde. Wie ist dieses Phänomen zu erklären?

Zweifellos gibt bereits die Anklage der Staatsanwaltschaft die Richtung eines Prozesses vor, nachdem sich auch die Richter bewußt oder unbewußt sehr stark ausrichten. Dies war auch im WA-Verfahren insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Ex-Frau der Fall, die der doch sehr dominante Oberstaatsanwalt in seinem viereinhalbstündigen Plädoyer massiv, insbesondere mit der „Konstanztheorie“ verteidigte und die auch das Urteil wesentlich mitbestimmte und sich in der Urteilsbegründung wieder fand.

Auch die Zusammensetzung des Richterkollegiums kann durchaus bewußt oder unbewußt die Urteilsfindung wesentlich bestimmen.

Im WA-Verfahren ging es um die Anklage gegen einen Mann, der angeblich seine Frau geschlagen hat. Ein brisantes gesellschaftliches Problem und Thema. Um zu einem ausgewogenen Urteil zu kommen, wäre es an sich naheliegend und auch ein Gebot der Sensibilität und Fairneß das Richterkollegium paritätisch mit männlichen und weiblichen Richtern zu besetzen. Dies war im WA-Verfahren nicht der Fall. Drei Richter-Frauen und ein männlicher Richter bestimmten das Urteil.

Die selektive Wahrnehmung und die kognitive Verzerrung dürfte auch bei der auffallenden Einseitigkeit in der Prozessführung, der Urteilsfindung im WA-Verfahrens und auch bei der Anklage im Meineidsverfahren bestimmend gewesen sein.

In diesem Zusammenhang nachstehend die Definition zu diesen Begriffen.

Die selektive Wahrnehmung ist ein psychologisches Phänomen, bei dem nur bestimmte Aspekte der Umwelt wahrgenommen und andere ausgeblendet werden.

Dabei ist die selektive Wahrnehmung die – meist unbewusste – Suche nach einem bestimmten Muster. Argumente, die die eigene Position stützen, werden stärker wahrgenommen als solche, die sie beschädigen.

Kognitive Verzerrung (englisch cognitive bias oder cognitive illusions) ist ein kognitionspsychologischer Sammelbegriff für systematische fehlerhafte Neigungen beim Wahrnehmen, Erinnern, Denken und Urteilen. Sie bleiben meist unbewusst und basieren auf kognitiven Heuristiken.

Die selektive Wahrnehmung und die kognitive Verzerrung dürfte auch bei der auffallenden Einseitigkeit in der Prozessführung, der Urteilsfindung im WA-Verfahrens und auch bei der Anklage im Meineidsverfahren bestimmend gewesen sein.

Wertmaßstäbe, Sichtweisen,Argumente, die die eigene Position stützten, wurden stärker wahrgenommen als solche, die der vorgefassten Auffassung entgegenstehen.

 

 

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Paradigma schrieb:

Wertmaßstäbe, Sichtweisen,Argumente, die die eigene Position stützten, wurden stärker wahrgenommen als solche, die der vorgefassten Auffassung entgegenstehen.

Daher halte ich es eben auch nicht für angebracht, sich nur das Narrativ von G.M. und großer Teile seiner Unterstützerszene kritiklos zu eigen zu machen. Ein ganz anderes Bild zeichnete diese Reportage, Autor Otto Lapp:

Der Fall Mollath

Eine Webreportage des Nordbayerischen Kuriers

 

Die ganze Wahrheit jedenfalls kennt keiner, außerhalb der beiden früheren Eheleute. Aber wer sie sucht, der darf m.E. nicht das "audiatur et altera pars" vernachlässigen.

Zu Fragen für die Rechtsprechung und das Strafrecht insgesamt diese drei Artikel dazu noch aus 2013 (DIE ZEIT ONLINE):

"Serie: Fall Mollath"

"Rechtssystem: Ist Gustl Mollath gesund, Herr Strate?"

"Gustl Mollath: Wahn und Willkür"

Leicht zu finden.

Ohne bestreiten zu wollen, dass soziale Rollen die Wahrnehmung beeinflussen können und dazu auch das eigene Geschlecht und die damit verbundenen Erfahrungen gehören, zwei Fakten: Die Besetzung der zuständigen Kammer muss schon wegen des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters abstrakt im Rahmen des Geschäftsplans bestimmt sein, bevor der Fall bei Gericht ankommt. Eine Besetzung nach den Umständen des Falls ist daher unzulässig. Und jedenfalls in Nrw werden wohl Männer und Frauen zu je 50/50 eingestellt, sodass die Gesellschaft, was die Geschlechtsverteilung angeht, recht repräsentativ vertreten ist. 

"Vielleicht ist er ja einfach auch gar nicht Krank, jedenfalls nicht so, dass eine solche "Krankheit" vor Gericht standhalten würde."

Es ist davon auszugehen, der Hinweis des Anwaltes von Herrn Braun am letzten Prozeßtag, der Angeklagte habe keinen Dünndarm mehr, ist fundiert.

Es muß schon eine massive Krankheit vorliegen, wenn der Dünndarm entfernt wird. Es ist nicht davon auszugehen, der Anwalt äußert sich gegenüber dem Gericht und der Öffentlichkeit im Gerichtssaal, ohne Kenntnis der Fakten. - Hinweis erfolgt, um Spekulationen zu beenden.

 

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Hallo Herr Seler,
Das tut mir leid, wenn Herr Dr. Braun krank ist.
Ich verstehe nur nicht den Zusammenhang mit dem Verfahren.

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"Ich verstehe nur nicht den Zusammenhang mit dem Verfahren."

Die "Krankheiten" spielen insofern eine Rolle, da während dem stundenlangen "Kreuzverhör" bei Herrn Braun eine Unterzuckerung eingetreten ist (Wiederaufnahmeverfahren). Herr Braun wollte in einen Apfel beißen, dies wurde ihm von der Richterin Escher untersagt. Nun spielen die "Krankheiten" (also hier Diabetes) insofern eine Rolle, weil Herr Braun erkennbar und protokolliert die Kernaussage beeiden wollte. Interessant ist nun, wenn das Amtsgericht diese Kernaussage bezüglich Wahrheit oder nicht Wahrheit ausdrücklich offen lässt. Also hat Herr Braun hinsichtlich der von ihm gewollten zu beeidigenden Kernaussage rechtskräftig keinen Meineid geleistet. Es ist davon auszugehen, würde das rechtskräftige Urteil des Amtsgericht zeitversetzt im Wiederaufnahmeverfahren auftauchen, würde das Verfahren anders verlaufen, weil wie Dritte ausführlich darstellten, besonders durch die Recherchen des Anwaltes Strate (im Internet nachzulesen) vorgetragen, die Ehefrau von Herrn Mollath zielgerichtet die Psychiatrisierung ihres Ehemannes vorangetrieben hat. Alleine diese belegte Tatsache gibt der Aussage von Herrn Braun im Zusammenhange des rechtskräftigen Urteiles des Amtsgerichts eine nachträgliche besondere Gewichtung, welche möglicherweise nun Richterin Escher als leitende Richterin "umtreibt". Werden beide Gerichtsverfahren in Beziehung gesetzt, muß von gravierenden Mängeln des Wiederaufnahmeverfahrens gesprochen werden. Da Herr Mollath aufgrund seiner Biographie kein Vertrauensverhältnis mit Anwalt Gerhard Strate aufbauen konnte, es dann zu offenen Zerwürfnissen kam, wobei ein Artikel der Bildzeitung eine große Rolle spielt (direkte Information von Frau Ursula Prem in der Mittagspause, bevor Anwalt Strate sein Mandat niederlegte), trägt er ungewollt Anteil, wie sein Verfahren unbefriedigend für ihn ausgegangen ist.

 

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Das Vorgehen der Justiz gegen Gustl Mollath und jetzt noch gegen seinen Freund Edward Braun

    (zur Übersicht ein Bericht der Mittelbayerischen Zeitung)

    http://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/mollath-prozess-zeuge-verurteilt-21705-art1505500.html

    Im WA-Ver­fah­ren gegen Mollath 2014 wurde sein langjähriger Freund Edward Braun vom Regensburger Landgericht als Zeuge in einem vierein­halbstündigen Kreuzverhör am Rand der Un­ter­zuckerung zu einer Beeidigung seiner Aussagen über Mittei­lun­gen gezwungen, die ihm Mollaths Ex-Frau 2002 am Telephon machte, dabei ihm einen regelrechten „Vernich­tungs­plan“ ge­gen ihren Mann eröffnete. Der Zahn­arzt machte sich über die schockierenden telephonische Mit­teilung der Frau u.a. auf einer Schreibtisch­un­ter­lage stich­wort­artige Notizen. Auf sie stützte er sich bei seiner Zeugen­aussage vor dem Landgericht 2014. Auf Veranlassung des Verteidigers Strate wurde er auf sie vereidigt.

    Ihren damals bekundeten Plan setzte die Frau gegen ihren Mann in der Folge rücksichtslos um, indem sie diesen ab 2003 u.a. einer Körper­ver­letzung beschuldigte, wozu sie auch zwei trick­reich erreich­te Atteste beibrachte. Das WA-Gericht hat dabei den of­fen­sichtlichen Masterplan wie auch den Bela­stungs­eifer der Frau wohl wahrge­nommen, nicht aber den Ge­samt­zu­sam­men­hang, in dem das alles ablief. Das WA-Ge­richt aber bela­stete Mollath mit der Körperverletzung ähnlich wie bereits das Tat­gericht (Landgericht Nürn­berg-Fürth) 2006. Dieses steckte Mollath darauf über psy­chia­tri­sche Gut­- oder Schlechtachten ins Irrenhaus.

    In Ansatz ähnliches wiederholte sich im April 2017 im Meineids­prozeß gegen Mollaths Unterstützer Braun:

    Im Verfahren gegen Mollaths Freund Braun am Regens­burger Amtsgericht spielte die inhaltliche Richtigkeit seiner be­ei­dig­ten Aussage von 2014 nur eine untergeordnete Rolle. Man stürzte sich Eine Schwach­­stelle in sei­ner Dokumentation der Aus­sagen der Ex-Frau von 2002 war ein willkommener Anlass Herrn Braun wegen eines Meineids anzuklagen. Das Ge­richt hielt sein Zeugnis von 2014 jetzt zwar für „möglicher­wei­se“ zutreffend, befand aber die Verfär­bung der Kugelschreibertinte sei­ner Notiz auf der Schreib­­tisch­un­ter­lage nicht zum an­ge­ge­benen Datum der Ein­tra­­gung pas­send. We­gen Mein­eids verur­teil­te es so den Freund, der auf­op­fe­rungsvoll Mol­lath aus sie­ben­ein­halb­jähriger Frei­heits­­berau­bung herausgeholt hat und ihm seitdem weiter Schutz gewährt.

    Das Amtsgericht Regensburg beurteilte Brauns Aussage über die telefonisch vorgebrachten Drohungen der Ex-Frau, die das Landgericht Regensburg 2014 noch strikt verworfen hatte, jetzt also als mög­li­cherweise stimmig. Nur der lo­gischen Schluß­fol­ge­­­rung, dass der Ma­ster­­plan der Ex-Frau tatsächlich skrupellos um­­­­­ge­setzt und schon von da­­her in seiner Stimmigkeit be­stätigt wor­den ist, entzog sich das Gericht auch jetzt.

    Das Urteil gegen ihn wirkt wie ein Nachschlag des Systems zum Fall Mollath, wie ein Racheakt dafür, daß dieser und sein Freund Braun die bayerische Justiz so bloßge­stellt haben.

     

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    Herr Paradigma,

    Im WA-Ver­fah­ren gegen Mollath 2014 wurde sein langjähriger Freund Edward Braun vom Regensburger Landgericht als Zeuge in einem vierein­halbstündigen Kreuzverhör am Rand der Un­ter­zuckerung zu einer Beeidigung seiner Aussagen über Mittei­lun­gen gezwungen, die ihm Mollaths Ex-Frau 2002 am Telephon machte, dabei ihm einen regelrechten „Vernich­tungs­plan“ ge­gen ihren Mann eröffnete.

    Meinen Sie das im Ernst? Warum hat Herr Dr. Braun nicht schon irgendwann vor dem Wiederaufnahmeverfahren die Vernichtungspläne mitgeteilt? Wurde er wirklich zu einem Eid gezwungen? Womit und durch wen?
    Es ging doch um den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen; wahre Aussagen kann Jeder jederzeit beeiden, oder etwa nicht?

    Ihren damals bekundeten Plan setzte die Frau gegen ihren Mann in der Folge rücksichtslos um, indem sie diesen ab 2003 u.a. einer Körper­ver­letzung beschuldigte, wozu sie auch zwei trick­reich erreich­te Atteste beibrachte.

    Korrigieren Sie mich, aber hatte nicht Mollath selbst die Körperverletzung nicht bestritten sondern betont, er habe sich nur gewehrt? Hatte es nicht Zeugen gegeben für seine Wutausbrüche?
    Ich verstehe schon, wenn diese Dinge nicht dazu angetan sind, Herrn Mollath in der bewährten weißen Ecke zu belassen, aber zu einer objektiven Wahrheit gehört auch dies. Dass man einen oft zu beobachtenden erbitterten Rosenkrieg samt Klammern des verlassenen Partners gegen eine große Verschwörung von Banken, Staatsanwälten, Polizei, Richtern und Ärzten eintauscht mag psychologisch auch naheliegend sein. Indess gibt es dafür keinen Beweis. Ebenso wie es die von Herrn Mollath angekündigten Beweise nie gab.

    Man stürzte sich Eine Schwach­­stelle in sei­ner Dokumentation der Aus­sagen der Ex-Frau von 2002 war ein willkommener Anlass Herrn Braun wegen eines Meineids anzuklagen

    Nein. Er hatte nicht schwach dokumentiert, er hatte entgegen seiner eidlichen Aussage überhaupt nicht zeitnah dokumentiert. Das ist ein großer Unterschied.

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    Hallo Herr Greger,

    Ihre Argumentation ist einseitig und lebensfremd. Herr Braun stand im WA-Verfahren– wie im nachhinein publik wurde- in einem sehr angeschlagenen Gesundheitszustand – in einem unerbittlichen Kreuzverhör dreier Richter, des Oberstaatsanwalts und des gegnerischen Anwalts von sage und schreibe viereinhalb Stunden. Dann kam noch überraschend und merkwürdiger Weise die Anregung des Anwalts von G.M.. Herrn Dr. Strate dazu, Herr Braun soll -wie an sich mittlerweile unüblich – vereidigt werden.

    Jeder betroffene Bürger, der 4 ½ Stunden verhört wurde, muss sich sehr gut überlegen, ob er über alles was er in diesem unzumutbaren überlangen stressigen Kreuzverhör ausgesagt hat, auch vereidigen möchte. Da war die natürliche und spontane Antwort, dass Herr Braun vorallem Wert gelegt hat, dass er seine glaubhafte Kernaussage vereidigen möchte.

    Als rechtunkundiger Bürger konnte er nicht wissen, dass dies nicht möglich ist. Gleichwohl erklärte er sich innerhalb kurzer Zeit bereit den Inhalt der ganzen Anhörung zu vereidigen.

    Dies als Herumgeeiere zu bezeichnen, zeugt nicht gerade für ein menschliches Grundverständnis, das einem und jedem Zeugen zu kommen sollte.

    Ihr Unverständnis drücken Sie auch in ihrem nachfolgenden Kommentar aus, in welchem Sie nicht verstehen wollen, dass der schwergefährdete Gesundheitszustand von Herrn Braun (und auch die langjährige schwere Belastung beim Engagements für seinen Freund G.M: sowie die desillussionierende Erfahrungen mit der Justiz in einer Vielzahl von Verfahren und dem verantwortungslosen Verhalten der Forensik und der Gutachter) dazu geführt hat, dass Herr Braun auf weitere Rechtsmittel verzichtet hat.

    All diese Erfahrungen haben sicherlich dazugeführt, nicht auf Gerechtigkeit von der Justiz zu hoffen.

    Weiter schreiben Sie:

    Diese Logikbrüche machen es mir leicht, hier eher Politik als den Kampf um die Wahrheit zu erkennen. Wie immer bei den Unterstützern geht es in erster Linie wohl nur ums Gepolter und das Zelebrieren von "David gegen Goliath". Um die Wahrheit gehts nie. Der Wahrheitsfindung dienen keine Ränke und kein falsches Spiel. Eine Lektion, die man aus dem Prozess lernen könnte.

    Meine Erwiderung dazu:

    Rechtssprechung basiert sicherlich nicht nur auf Logik. Logik ist auch nur ein Teil der Vernunft. Mit Logik und wie oben dargestellt mit pseudologischen, positivistischen Argumenten, können Sie insbesondere menschliche Verhaltensweisen, die Destruktivität von Menschen gerade in Ehekonflikten nicht ausreichend erklären. Zu einer Rechtsprechung im Namen des Volkes gehören Menschenkenntnisse, Erkenntnisse der Psychologie, Empathie, Lebensnähe und ein tiefer Sinn für Gerechtigkeit und Faineß.

    Diese Maßstäbe wurden im ganzen Fall Mollath von allen beteiligten Richtern, Gutachtern, Psychiatern einschließlich dem WA-Verfahren nicht eingehalten.

    Diese Qualitäten wurden jedoch von wenigen engagierten Menschen erbracht, wie auch von Herrn Braun. Ohne die von Ihnen herabgesetzten Unterstützer würde G.M. noch immer hoffnungslos in der Forensik verräumt sein.

    Sie sprechen von Unterstützern und kennen vermutlich keinen und auch ich gehöre nicht zu dem Unterstützerkreis von gustl-for-help. G. Mollath erhielt vornehmlich von unabhängigen individuellen Menschen, wie von Wilhelm Schlötterer, Richter a.D. Heindl und dem Gutachter Friedricht Weinberger Beistand.

    Wie Sie aus den Blogs vom Beckverlag und dem Gabriele Wolff-Blog nachlesen können, wurden von einer Vielzahl von sehr unterschiedlichen Menschen aus ganz Deutschland – die unter einander keine Kontakt hatten - sehr engagiert und sachlich der Fall Mollath kommentiert und aufgeklärt.

    Dies als Gepolter, als Zelebrieren von David gegen Goliath, Ränke und falsches Spiel abzutun und zu diskrinieren, fällt auf Sie zurück und verlässt den Boden einer sachlichen Debatte.

     

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    Menschenrechtler schrieb:

    Zu einer Rechtsprechung im Namen des Volkes gehören Menschenkenntnisse, Erkenntnisse der Psychologie, Empathie, Lebensnähe und ein tiefer Sinn für Gerechtigkeit und Faineß.

    Obwohl ich gerne einräume, die Prozesse nicht selber verfolgt zu haben, also auch die für mich immer besonders interessante Mimik, Gestik und Körpersprache auch noch der beteiligten Richter, Beisitzer, Schöffen, Staatsanwälte, Verteidiger, Gutachter nicht auch noch erlebt zu haben, aber nach den Protokollen von RA Strate hatten die VRiinLG und auch die anderen bei Strate aufgeführten Gerichtspersonen m.E. einen insgesamt ordentlichen Job gemacht. Daß sie alle sich an die StPO halten müssen, kann bei einem normalen Strafgericht  doch nur zur Rechtsprechung nach Recht und Gesetz führen, für "Gerechtigkeit" und "Fairness" sind auch vor einem Strafgericht nur begrenzte Möglichkeiten vorhanden, denn das wirkliche Leben "des Volks" wird ja auch oft weder als gerecht, noch als fair empfunden von allen Angehörigen "des Volks".

    Mit zu großen Erwartungen auch in einen solchen Prozeß bei der vorhandenen Beweislage zu gehen, führt dann leicht auch später noch zu Enttäuschungen, auch das könnte man aus den Prozessen um Mollath bzw. Dr. Braun m.E. noch lernen.

    Warum es aber beim Meineidsprozeß keinen Deal nach dem § 257c StPO gegeben hat, verstehe ich auch heute noch nicht.

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    Sehr geehrter GR,

    wenn Sie resümieren, dass die Gerichtspersonen im Fall Mollath einen ordentlichen Job gemacht haben, verwundert mich das angesichts der Tatsachen. Es ist bewiesen, dass die Richter im WAV nicht in der Lage waren, sachgerecht Beweis zu erheben, vorliegende Beweise tatsachengerecht zu würdigen und damit widerspruchsfrei zu einem nachvollziehbaren Urteil zu gelangen. Warum nicht? Schlechte Augen, fehlende Lesekompetenz, Logikschwächen und oder persönliche Befindlichkeiten/Voreingenommenheit?  Sind das nicht alles Ausschlussgründe? Es ist doch hoffentlich offensichtlich geworden, dass die vom Gericht beauftragte Untersuchung des Praxissystems durch die Polizei nicht ansatzweise dem formalen Auftrag und fachlichen Anforderungen entsprach. Statt dies festzustellen und zu berücksichtigen, setzten die Richter im WAV-Urteil noch eine Beweisverfälschung obendrauf und die STA zeigte sich unfähig, seine Ermittlungs- und Prozesspflichten zu erfüllen. Im Meineidsverfahren wiederholte sich dieses Unvermögen im Zusammenhang mit der forensischen Untersuchung der Notizen.

    Noch einmal: ich weiß nicht ob und ggf. warum sich gewehrt bzw. gemeineidet wurde, aber ich weiß, dass sich Gericht und STA trotz naheliegender Möglichkeiten unfähig zeigten einen ordentlichen Job zu verrichten. Das sollten Sie nicht leugnen.
     

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    Lutz Lippke schrieb:

    Sehr geehrter GR,

    wenn Sie resümieren, dass die Gerichtspersonen im Fall Mollath einen ordentlichen Job gemacht haben, verwundert mich das angesichts der Tatsachen.[...]

    Noch einmal: ich weiß nicht ob und ggf. warum sich gewehrt bzw. gemeineidet wurde, aber ich weiß, dass sich Gericht und STA trotz naheliegender Möglichkeiten unfähig zeigten einen ordentlichen Job zu verrichten. Das sollten Sie nicht leugnen.
     

    Sehr geehrter Herr Lippke,

    wie ich es ja geschrieben hatte, kam ich nach dem Lesen des Protokolls von RA Strate zu meiner Einschätzung: "aber nach den Protokollen von RA Strate hatten die VRiinLG und auch die anderen bei Strate aufgeführten Gerichtspersonen m.E. einen insgesamt ordentlichen Job gemacht." Das war dafür allein mein Anknüpfungspunkt, nichts anderes, was ja noch unsicher mir erscheint. Das WAV selber hatte ja 16 Verhandlungstage gehabt, das ist m.E. genug gewesen für eine Anklage dieses Umfangs, selbst bei einer Wiederaufnahme.

    Wenn Sie schon sich mit Arbeitszeugnissen näher befaßt haben, oder auch welche bereits geschrieben haben, dann ist Ihnen doch die Formulierung "insgesamt ordentlich" sicher aus dem Code dafür auch noch bekannt.

    Gustl Mollath aus Nürnberg ist nicht ohne eigenes materielle und taktische Verschulden in diesen ganzen Schlamassel geraten mit diesen falschen psychiatrischen Gutachten nach einem erbitterten Rosenkrieg, das sollte m.E. nicht geleugnet werden. Die Fälle der 4 Steuerfahnder mit Rudolf Schmenger aus Biebesheim und deren falschen psychiatrischen Gutachten finde ich jedoch viel gravierender, denn bei ihnen kann ich dieses eigene materielle Verschulden eines Gustl Mollath nicht erkennen, die haben als Beamte nur ihre Pflicht getan. Ganz leichte taktische Fehler bei der Begutachtung durch den einen Psychiater Dr. Thomas H.* davon mal ausgenommen.

    Besten Gruß

    Günter Rudolphi (GR)

    * Die volle Namensnennung wäre auch kein Problem für mich, ich passe mich nur den Gepflogenheiten hier im Beck-Blog etwas an.

    ...setzten die Richter im WAV-Urteil noch eine Beweisverfälschung obendrauf

    Das ist aber schon sehr starker und durch nichts belegter Tobak! Ihre übersteigerte Liebe zu Mollath und seinen Mätzchen sollte nicht in unbelegte Tatsachenbehauptungen und überzogene Beleidigungen münden.

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    Gast schrieb:

    Das ist aber schon sehr starker und durch nichts belegter Tobak! Ihre übersteigerte Liebe zu Mollath und seinen Mätzchen sollte nicht in unbelegte Tatsachenbehauptungen und überzogene Beleidigungen münden.

    Wenn eine TV-Moderatorin wie Dunja Hayali sich erst kürzlich erfolgreich gerichtlich gegen Beleidigungen zur Wehr gesetzt hatte, dann könnte das auch einer VRiinLG noch billig sein.

    Denn eine andere Möglichkeit hat sie ja kaum als eine Richterin, die zum Schweigen über die von ihr geführte Verhandlung bzw. zu einer Mäßigung generell in der Öffentlichkeit angehalten ist und auch keine eigene Kolumne wie Thomas Fischer in DIE ZEIT hat. Aber sie hat vermutlich auch keine Zeit dafür und steht einfach darüber.

    (Eine schönes Sprichwort mit der Eiche und einige Rüsseltieren unter ihrer Baumkrone trifft doch auch diese Situation noch insgesamt ordentlich .....)

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    Die Belege haben Sie im Prinzip offiziell. Nehmen Sie sich den Untersuchungsbericht zur Praxis, die Beweiseinführung (war glaube ich der 8. Tag) und das WAV-Urteil und prüfen Sie es nach. Die fachliche Mangelhaftigkeit der Untersuchung zum Praxissystem wird Ihnen jeder halbwegs Fachkundige attestieren, dazu gehören nur technische Grundkenntnisse oder alternativ grundständige Logik. Die zusätzliche Beweisverfälschung durch das Gericht ergibt sich klar daraus, dass in der Verhandlung Dateiausdrucke vom aktuellen Server als Beweis eingeführt wurden, im Urteil das Gericht aber behauptet, dass diese vom CD-Backup stammen. Das ist eine Verfälschung des Beweismittels und betraf eine wichtige Verfahrensfrage. Keineswegs handelte es sich um eine Nebensächlichkeit. Jeder Versuch dies durch relativierende Behauptungen zu kaschieren, hat bisher nur fachliche Unbedarftheit oder fehlenden Willen zur Wahrhaftigkeit dokumentiert. Diese Vorgehensweise offenbart also weder einen guten Job, noch den Willen zukünftig aus Fehlern zu lernen. Das Rechtsstaatsprinzip beruht darauf, dass die Überzeugung, aber mindestens die Hoffnung besteht, mit verbindlichen Regeln und Standards der Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit zu dienen. Wer meint, es besser zu können, sollte zu seinem Handeln auch stehen. Das hat mit starkem Tobak nichts zu tun, sondern mit Verantwortlichkeit.

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    Lutz Lippke schrieb:

     im Urteil das Gericht aber behauptet, dass diese vom CD-Backup stammen.

    Hallo Herr Lippke,

    a) das Obige ("...behauptet, dass diese vom CD-Backup stammen") werden Sie doch auch noch mit einer genauen Angabe der Belegstelle mit Seitenangabe und Zitat im Urteil beweisen können. Darauf warte ich nun noch gespannt.

    b) wenn Sie das können, wieso wäre das eine "zusätzliche Beweisverfälschung durch das Gericht"?

    Auch da warte ich dann gespannt auf eine juristische Darlegung noch von Ihnen dazu.

    GR

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    Ja sicher, suche ich Ihnen das noch raus. Die Quellen hatte ich ja benannt und diskutiert wurde das auch schon während der WAV. 

    Mit zusätzlicher Beweisverfälschung hatte ich im entsprechenden Kontext nicht eine weitere falsche Angabe zu Beweisen behauptet, sondern eine falsche Angabe zu einem Beweis, der im Zusammenhang mit einer schon fachlich indiskutablen Untersuchung und Beweiserhebung anfiel. Was eine Beweisverfälschung juristisch bedeutet, hängt wohl vom Kontext und Motiv ab. Um es mal aufregungsbremsend aufzuklären, wie ich als Betroffener prinzipiell gedanklich vorgehe. Der Nachweis einer Absicht ist nicht ganz sicher zu führen, wird schon aus Prinzip nicht untersucht und entsprechend dem Gesetz verfolgt (aushebelndes Richterrecht), grobe Fahrlässigkeit ist vermutlich eine Auslegungssache und unterliegt ebenfalls dem Kollegenrecht, einfache Fahrlässigkeit bedeutet nicht willentliches Versehen. Das ließe sich zumindest im Zivilrecht leicht von Amts wegen oder auf Antrag lösen, nämlich durch Beschlussberichtigung. Ob es ein Äquivalent im Strafrecht gibt, weiß ich nicht. Die Frage ist dann natürlich auch, ob nach der Berichtigung die Beweiswürdigung bzw. Begründung des Urteils / Beschlusses noch tragfähig ist. Daran habe ich meine Zweifel. Wie damit prinzipiell umgehen? Wiederaufnahme der Wiederaufnahme?   

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    Lutz Lippke schrieb:

    Ja sicher, suche ich Ihnen das noch raus.

    Also ich hatte das im Urteil nicht finden können, Herr Lippke, was Sie hier aber doch behaupteten.
    Sie stehen aber jetzt im Wort, oder müssen einen Rückzieher nun noch machen, gerade Sie sind doch so für Genauigkeit.

    Steht es so im Urteil, wie von Ihnen behauptet, oder steht es so nicht im Urteil, tertium non datur.

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    Wirklichkeit und Fiktion vermischen sich nicht selten auch bei Zeugen, Wunschdenken oder ein Meineid im Extremfall kommt dann heraus. Kann man einem Staatsanwalt es verübeln, wenn er da auch einhakt?

    Herr Lippke, ich würde nämlich als Staatsanwalt Sie als Zeugen auf Ihre Aussage hin zum Urteil und der Backup-CD sofort per Antrag dazu auch vereidigen lassen.

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    Lutz Lippke schrieb:

    .... (war glaube ich der 8. Tag)....  fachliche Mangelhaftigkeit der Untersuchung zum Praxissystem wird Ihnen jeder halbwegs Fachkundige attestieren, .... Dateiausdrucke vom aktuellen Server.... diese vom CD-Backup stammen...... fachliche Unbedarftheit oder fehlenden Willen zur Wahrhaftigkeit dokumentiert. .... mit verbindlichen Regeln und Standards der Wahrheitsfindung und Gerechtigkeit zu dienen ..... sollte zu seinem Handeln auch stehen. .... mit Verantwortlichkeit.

    (Hervorhebungen und Kürzungen erfolgten durch mich)

    Ich habe das jetzt mal etwas gekürzt, wohl wissend aber auch noch um die "Emser Depesche", denn Kenntnisse der Historie sind ja auch immer noch wichtig, auch bei der Justiz.

    Die IT / EDV kann aber m.E. auch in Zukunft die Gesamtschau und Beweiswürdigung eines Gerichts nicht ersetzen, denn auch wenn man alle Gesetze und höchstrichterliche Urteile dazu in eine Gerichts-EDV einprogrammieren würde und dann noch alle Fakten des jeweilig neu zu entscheidenden Rechtsfalls - eine Mammutaufgabe mit immenser  Datenfülle - könnte das Ergebnis als Urteil doch nicht besser sein als die vorherigen Programmierungen.

    Da aber überlasse ich lieber einem öffentlich verhandelnden Gericht und auch den nächsten Instanzen, die es danach ja noch gibt, die Wahrheitsfindung, als irgendwelchen Programmieren in ihren Stuben oder Büros ohne die Öffentlichkeit, gerade weil alle Menschen auch immer mal Fehler noch machen können.

    Gerade wer naturwissenschaftlich und mathematisch orientiert ist, müßte doch besonders niemals auszuschließende Programmierfehler dabei m.E. fürchten, und davon gibt es erfahrungsgemäß noch genug bei jeder IT / EDV, auch wenn das nicht alle IT / EDV-Anhänger glauben.

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    Lassen Sie uns auf meine Zusage des Quellennachweises zur Verfälschung des Beweises zurückkommen. Ich versuche es so kurz wie möglich zu halten. Zuvor jedoch noch eine kleine Gesamtschau. Das LG hat im Urteil sehr oft auf Atteste, Bildschirmeinträge im Praxissystem und Worddateien als Argument zurückgegriffen. Sowphl das logische (also ohne IT-Kenntnis) als auch das fachliche Unvermögen des Gerichts zur Beurteilung dieser Beweisfragen durchzieht also die gesamte Urteilsbegründung. Auf beiden Wegen hätten der STA und dem Gericht die Feststellungs- und Beurteilungsmängel nicht entgehen dürfen. Ein Versehen ohne Voreingenommenheit würde ich ausschließen. Worin das Unvermögen konkret besteht, wurde bereits mehrfach kommuniziert und kann jeder auch ohne Fachkenntnisse rein logisch herleiten. Vielleicht mal ein Weg zur Selbsterkenntnis.

    Konkret zur falschen Beweiswürdigung:

    Im Urteil auf S.23: "Die Angaben des Zeugen R zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklä-gerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus  dem  sich  ergibt,  dass  die  Word-Datei  mit  der  Bezeichnung „M      Petra29.09.196008-14-200106_49.doc“,  die  das  Attest  vom  14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde.

    S.25: "Schließlich belegt auch der von  der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde."

    Dies entspricht eindeutig nicht der festgestellten Beweislage! Denn von der Backup-CD wurde durch die RBA Nürnberg kein Auszug einer Datei, die das Attest vom 14.8.2001 beinhaltet, gefertigt und vom Gericht als Beweis eingeführt. Dies geht unmittelbar aus dem Untersuchungsbericht des RBA vom 06.08.2014 und der Mitschrift des 15. Tags der HV vom 08.08.2014 (Strate-Dokumentation) hervor.

    Im Untersuchungsbericht vom 06.08.2014 wird auf S.2 unmissverständlich festgestellt, dass die Seiten 1-9 der Anlage 1 Ausdrucke von einer Arbeitsstation bzw. vom Server zum aktuellen Systemzustand vom 08.07.2014 sind. Nur mit den Seiten 10 und 11 sind auf der Dienststelle der Polizei Abzüge von der Backup-CD mit der Aufschrift "Praxis-Backup 27.03.02" gefertigt worden. Die Seite 10 enthält nur allgemeine Angaben zur CD, die Seite 11 nur eine kurze Dateiliste. Die Beweiseinführung des Untersuchungsberichts am 08.08.2014 entsprechend S. 3 - 5 der Mitschrift erfolgte noch tatsachengerecht. Die verfälschende Zuordnung der Auszüge zum angeblichen Inhalt auf der Backup-CD erfolgte offensichtlich erst im Urteil. Das ist unumstößlicher Fakt und wohl kaum mit einem guten Job vereinbar.

    Bevor nun versucht wird, diese Tatsache erneut durch Hilfsargumente zu umgehen, sollten die dafür Anfälligen berücksichtigen, dass bereits die Fokussierung auf Word-Dateien rein logisch zum Widerspruch in der gesamten Beweiskette führen musste, das von Polizei, STA und Gericht nicht erkannt wurde und mit jedem Hilfsargument die Offensichtlichkeit des Unvermögens zum logischen Denken und dem Erkennen der fehlenden Urteilsfähigkeit einmal mehr bestätigt wird.

    Quellen: Urteil, Untersuchungsbericht, Mitschrift 8.8.14

        

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    "Im Untersuchungsbericht vom 06.08.2014 wird auf S.2 unmissverständlich festgestellt, dass die Seiten 1-9 der Anlage 1 Ausdrucke von einer Arbeitsstation bzw. vom Server zum aktuellen Systemzustand vom 08.07.2014 sind."

    Hier ist mir ein kleiner Fehler unterlaufen. Es war natürlich der Systemzustand vom 06.08.2014. Das falsche Datum hatte sich bei mir wohl aufgrund des Dateinamens zum U-Bericht eingeschlichen. Aber das lässt sich ja ohne Nachwirkungen berichtigen. In diesem Zusammenhang vielleicht interessant, solche Schusselfehler verhindern sogar die Funktionsfähigkeit eines lütten "Hello World"-Programms. Ansonsten geht ein Großteil von Technikern und IT-Leuten mehr mit Menschen und menschlichen Schwächen um als sich mit Programmieren die Zeit zu vertreiben. Am Ende steht aber immer ein faktisches Feststellen von Erfolg oder Misserfolg statt ein Erreichen der Rechtskraft. Wenn es also einen Unterschied in der Herangehensweise der Gewerke gibt, dann hängt er mit diesem Ende zusammen und nicht mit dem Bezug zu Menschen und/oder Technik.    

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    Lutz Lippke schrieb:

    Hier ist mir ein kleiner Fehler unterlaufen.

    Auch ich habe keinerlei Probleme damit, einen kleinen Fehler einzugestehen.

    Im Urteil ist also das Wort "Backup" enthalten, und Sie zitierten dazu so:

    Im Urteil auf S.23: "/Die Angaben des Zeugen R zum Zeitpunkt der Untersuchung der Nebenklä-gerin sowie das Attest vom 14.8.2001 werden nämlich durch den von der RBA Nürnberg gefertigten Auszug aus dem
    Praxis-Backup vom 27.3.2002 bestätigt, aus  dem  sich  ergibt,  dass die  Word-Datei  mit  der  Bezeichnung „M    
     Petra29.09.196008-14-200106_49.doc“,  die  das  Attest  vom 14.8.2001 beinhaltet, tatsächlich bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde./" 

    S.25: "/Schließlich belegt auch der von  der RBA Nürnberg gefertigte Auszug aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde./"

    Auf der Seite 25 steht:

    Der Zeuge hat zudem bestätigt, dass sowohl das Attest vom 14.8.2001 als auch das Attest'vom 3.6.2002 von ihm unterzeichnet worden seien. Schließlich belegt auch der von der RBA Nürnberg gefertigte Auszug'
    aus dem Praxis-Backup vom 27.3.2002, dass die Word Datei, die das Attest beinhaltet, - bereits am 14.8.2001 gespeichert wurde.

    Sie selber schrieben aber ja vorher, worauf dann auch meine eigene Replik erfolgte:

    Die zusätzliche Beweisverfälschung durch das Gericht ergibt sich klar daraus, dass in der Verhandlung Dateiausdrucke vom aktuellen Server als Beweis eingeführt wurden, im Urteil das Gericht aber behauptet, dass diese vom CD-Backup stammen.

    Es geht doch da um ein Attest, das der Arzt Markus Reichel ausgestellt hatte i.V., und das als unechte oder verfälschte Urkunde galt gemäß § 359 Ziffer 1. StPO (§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,)

    1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

     Dieses Attest galt also im WAV bereits als unecht oder verfälscht.

    Die mündlichen Aussagen  des Zeugen Markus Reichel befinden sich dann ab der Seite 46 der Mitschrift bei RA Strate vom 3. Tag, wobei ich nur einige am Anfang hier zitiere:

    Markus Reichel: An was ich mich erinner kann: das sind diese Hämatome an den Oberarmen und Hämatome seitlich am Hals und an eine Bissspur – könnte nicht mehr sagen links oder rechts. Das war dann wohl so wie ich es dokumentiert habe. Auch Hämatome am Oberschenkel könnte ich mich heute nicht mehr bildlich erinnern. Zwischenzeitlich viel gelesen, auch Presse, schwer, was weiß ich noch von damals und was
    habe ich später gelesen.

    Markus Reichel: Ein kreisförmiges Hämatom am Arm. Entsprechend einem Zahnabruck. Ohne jetzt die einzelnen Zähne erkennen zu können. Kreisförmiges Bisshämatom.

    Markus Reichel: Zu dieser Zeit nicht mehr. Hat nicht geblutet, war verschorft. Nehme ich an. Kann ich nicht mehr sagen. War auf jeden Fall kreisförmiges Hämtom. Ob Schorf war, weiß ich nicht mehr. Kann ich nicht mehr
    sagen.

    Weitere mündliche Aussagen des Zeugen Markus Reichel bis zur Entlassung Seite 66 lasse ich mal weg. Er hatte sich also an diverse Verletzungen selber noch erinnern können. Das sind die maßgeblichen Aussagen, Herr Lippke. Die Geschichten um die EDV-Dokumentationen in der Praxis bei diesem Arzt und bei einem bereits in dem WAV als ein unechtes und verfälschtes Dokument erachteten Attests sind doch nur eine marginale Nebensache für das Urteil gewesen, Herr Lippke.

    Sie aber machen ständig eine Hauptsache daraus mit einer "zusätzlichen Beweisverfälschung"!

    Das nenne ich eine Mücke zu einem Elephanten aufzublasen, mit Verlaub, wobei Sie ja auch deswegen sogar noch an eine 2. Wiederaufnahme offensichtlich gedacht hatten.

    Die Frage ist dann natürlich auch, ob nach der Berichtigung die Beweiswürdigung bzw. Begründung des Urteils / Beschlusses noch tragfähig ist. Daran habe ich meine Zweifel. Wie damit prinzipiell umgehen? Wiederaufnahme der Wiederaufnahme?   

    Da der BGH ja bereits eine Revision verworfen hatte, kann ja der Herr Mollath mit reichlicher Unterstützung von vielen Seiten auch noch nach Straßburg gehen.

    (Vielleicht fallen ihm - oder anderen - auch noch Folterungsandrohungen beim Verhör durch Polizisten ein, diese kleine Polemik meinerseits bitte ich aber hier zu überlesen.)

    Besten Gruß

    Günter Rudolphi

     

    Sie irren Herr Rudolphi,

    streichen Sie bei mir zunächst den "Mollath-Unterstützer". Dazu hatte ich mich mehrfach erklärt. Ich kann nicht wissen, ob Mollath und Braun eine Tat nachgewiesen werden kann oder nicht. Verantwortlich für diese Unklarheiten sind Polizei, STA und Gericht und nicht die Angeklagten. Denn der Polizei, der STA und dem Gericht lassen sich gravierende und fachlich nicht zu rechtfertigende Fehler unmittelbar nachweisen, zu denen offensichtlich auch keine Bereitschaft besteht, diese einzuräumen oder zu korrigieren. Für diese Verweigerung gibt es keine rechtliche Grundlage. Im Gegenteil stellt das eine nachhaltige Pflichtverletzung dar. Der Angeklagte Mollath dagegen, mag für Manchen nicht angepasst oder clever genug darauf reagiert haben, aber das rechtfertigt keine Zuweisung der Art "selbst Schuld". Hey, Hallo es geht um den Rechtsstaat und nicht darum, wie angepasst oder clever ein Angeklagter mit verfahrensrechtlich und sachlich fehlgeleiteten Ämtern umzugehen hat. Polizei, STA und Gericht haben Pflichten und gerade kein Fehlerrecht, einschließlich einer Tatsachenverleugnung zu den Fehlleistungen. Das steht nach Recht und Gesetz nur Angeklagten zu. Angeklagte sind auch nicht für die Vermeidung von Umsetzungsfehlern durch die Ämter verantwortlich. Kommen Sie auf den Boden des geltenden Rechts zurück.     

    Die Mücke der "Beweisverfälschung" und der Unfähigkeit zur ordentlichen Beweiserhebung und Würdigung belegt also zunächst das Unvermögen der STA, der Polizei und des Gerichts zum ordentlichen Job bzw. das Unvermögen Fehler und Unkenntnis einzuräumen. Was für Sie eine Mücke ist, stellt für mich damit den Elefanten mit hochroten Ohren dar. Es geht dabei um Verfahrensfähigkeit und Korrekturfähigkeit, die Sie und ich halbwegs beherrschen, die von den Angeklagten vehement in professioneller Qualität auch unter erheblichem Druck eingefordert wurde, die genannten Offiziellen aber offensichtlich selbst nicht beherrschen. Das steht für sich und vollkommen unabhängig von inhaltlichen Fragen in den beiden Fällen.

    Aber auch wenn sie in der Sache die Beweiskette verfolgen, sollten Sie stutzig werden. Die Häufigkeit der Erwähnung von diversen Word-Dateien und deren Beweisfunktion könnte durchaus Ihre Beweiskette wesentlich stören, bis hin zum Erkennen eines Zirkelschlusses oder unheilbaren Widerspruches. Ich schreibe bewusst "könnte", weil für mich eine strukturierte Beweisführung im Urteil schon grundsätzlich fehlt, die man prüfen könnte. Sie wissen außerdem hoffentlich noch aus der Diskussion, dass durch die Kombination des makelhaften Freispruchs und dem Richterrecht zur Zulässigkeit von Revisionsanträgen bei einem Freispruch, für Herrn Mollath eine Revision nicht erreichbar war. Die STA hätte aber durch eigenen Revisionsantrag die Makel des Verfahrens und des Urteils einer Überprüfung und Korrektur zuführen können und müssen. Warum war die objektivste Behörde der Welt zwar zur persönlichen Augenblicksanalyse der Echtheit eines plötzlich auftauchenden Attestes von annodazumal in der Lage, jedoch nicht zu einer einfachen Urteilsüberprüfung und Einlegung des Revisionsantrags? Was hatte der OStA in seinem Plädoyer als Tatsachen behauptet und als Urteil gefordert? War das nur heiße Luft oder objektives Ermittlungsergebnis? Musste man sich stattdessen auf die Verfolgung von Zeugen konzentrieren, deren Aussage im Urteilsspruch vollkommen unberücksichtigt blieb? Natürlich kann man aus dem fehlenden Sachverstand und der schlechten Moral nicht auf die Allgemeinheit in der Justiz schließen. Wenn aber diese Mängel und Pflichtverletzungen durch viel Gegenwind marginalisiert werden sollen, dann stellt sich schon die Frage, welches Maß an Pflichtbewusstsein der Justiz überhaupt zugetraut und abgefordert werden darf.        

    0

    Lutz Lippke schrieb:

    Sie irren Herr Rudolphi,

    streichen Sie bei mir zunächst den "Mollath-Unterstützer". Dazu hatte ich mich mehrfach erklärt. Ich kann nicht wissen, ob Mollath und Braun eine Tat nachgewiesen werden kann oder nicht.

    Eigene Irrtümer schließe ich doch niemals aus. "Mollath-Unterstützer" waren für mich der verurteilte Dr. Braun und der verurteilte Wiesbadener Anwalt und einige andere Personen.

    Verantwortlich für diese Unklarheiten sind Polizei, STA und Gericht und nicht die Angeklagten. Denn der Polizei, der STA und dem Gericht lassen sich gravierende und fachlich nicht zu rechtfertigende Fehler unmittelbar nachweisen, zu denen offensichtlich auch keine Bereitschaft besteht, diese einzuräumen oder zu korrigieren.

    Das ist jetzt Ihre eigene Deutung, die ich aber nicht teile bei Herrn Mollath, Herrn Dr. Braun und dem Wiesbadener Anwalt.

    Die Häufigkeit der Erwähnung von diversen Word-Dateien und deren Beweisfunktion könnte durchaus Ihre Beweiskette wesentlich stören, bis hin zum Erkennen eines Zirkelschlusses oder unheilbaren Widerspruches.

    Eine besondere "Häufigkeit der Erwähnung von diversen Word-Dateien" ist im Urteil ja nicht vorhanden, einen "Zirkelschluß" sehe ich aber bei Ihnen, denn Sie messen solchen "Word-Dateien" ja eine m.E. völlig überzogene Bedeutung bei, das scheint persönliche Gründe aus Ihrer Tätigkeit heraus zu haben.

    Was hatte der OStA in seinem Plädoyer als Tatsachen behauptet und als Urteil gefordert?

    Auch das ist bei RA Strate dokumentiert auf der Seite 47 bis 123 des 15. Verhandlungstags, hier nur noch sein Antrag:

    Ich beantrage, den Angeklagten schuldig zu sprechen der gefährlichen Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und der Sachbeschädigung in sieben Fällen. [...]

    Allerdings ist er auch hinsichtlich der ihm nachgewiesenen Straftaten freizusprechen, weil dies § 373 Abs. 2 StPO zwingend vorschreibt. Er ist also nicht freizusprechen, weil man ihm die Taten nicht nachweisen kann, sondern er ist freizusprechen, weil die Strafprozessordnung eine Norm kennt, die hier zu beachten ist: dass in einem Wiederaufnahmeverfahren der Angeklagte nicht schlechter gestellt werden darf, als er durch das erste Urteil
    gestellt war. Und durch das erste Urteil ist der Angeklagte freigesprochen worden, und dabei hat es zu bleiben.

    Es darf hier keine andere Rechtsfolge als die des Freispruchs erfolgen, sodass hinsichtlich der Rechtsfolge zunächst zu beantragen ist, den Angeklagten freizusprechen, wobei eine Differenzierung mangels Tatnachweis und wegen des § 373 Abs. 2 StPO in den Gründen zu erfolgen hat, nicht in dem Tenor: Freispruch ist Freispruch, egal, auf welcher Norm und vor welchem Hintergrund er erfolgt. Ausführungen zur Maßregelanordnung kann ich mir im Wesentlichen ersparen. Der Urteilstenor muss deswegen dazu schweigen. Die Voraussetzungen des § 63 StGB sind schlicht und ergreifend nicht gegeben. Der Angeklagte ist auch aus meiner Sicht nicht gefährlich für die Allgemeinheit.

    Er hatte also auf einen Freispruch ebenfalls plädieren müssen wegen der StPO, an die er sich halten muß.

    Musste man sich stattdessen auf die Verfolgung von Zeugen konzentrieren, deren Aussage im Urteilsspruch vollkommen unberücksichtigt blieb?

    Der Meineid als solcher war von einem Antrag der Vereidigung ja abhängig und ist doch auch nicht sehr hart bestraft worden,  14 Monate Haft auf Bewährung und mit einer relativ geringen Geldstrafe, die Zahl der Tagessätze ist mir aber unbekannt, beim Wiesbadener Anwalt gab es eine etwas empfindlichere Geldstrafe für eine versuchte Gefangenenbefreiung, auch da ist die Zahl der Tagessätze mir unbekannt.

    Aber warum Sie sich so auf einige Word-Dateien zu dem sowieso irrelevanten Attest für Verletzungen kaprizieren, das blieb m.E. Ihr eigenes Geheimnis, denn die mündlichen Aussagen des Zeugen selber zu den Verletzungen lagen ja vor, und auf die kam es an.

    Mein Vorschlag nun: We agree to disagree, für mich ist diese Kontroverse nun auch wieder erledigt.

    Besten Gruß

    Günter Rudolphi

    Herr Braun stand im WA-Verfahren...in einem unerbittlichen Kreuzverhör...von sage und schreibe viereinhalb Stunden.

    Ich zitiere das Strate-Protokoll der Hauptverhandlung (S. 1, 42):
    "Zeuge Braun um 09.03 Uhr.
    ...
    Zeuge entlassen um 12.40 Uhr."

    Sind das "viereinhalb Stunden"? Wenn ich nach Adam Riese rechne, sind das nur 3 Stunden und 37 Minuten. Ich sehe natürlich schon ein, dass man als Menschenrechtler sich nicht an solchen schlichten Fakten orientieren sollte, sondern antifaktisch schon etwas anders rechnen muss, also nicht mathematisch, sondern humanistisch und auch nicht einfach nur "verantwortungslos"  und "destruktiv" mit Zahlen, sondern "unabhängig" und "individuell" mit Globuli und dem Mondkalender. Aber irgendwie sollten Sie doch versuchen, Ihr Verhältnis zu Zahlen, Vernunft und Logik auf Dauer wieder in den Griff zu bekommen...

     

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    @Gast. Wenn diese meine Zeitangabe unrichtig ist, bitte ich dies zu entschuldigen. Diese Information habe ich zu meinem Bedauern übernommen. Dies ändert jedoch so gut wie nichts an der Tatsache eines überlangen, sehr belastenden Kreuzverhörs und meiner Darlegung, auf die Sie mit keinem Wort argumentativ und adaquat eingehen, sondern nur polemisieren.

    0

    Aha, sie hätten also die "viereinhalb Stunden" dann als "Kernaussage" sicher auch beeidigt. Ich hoffe nur, dass man niemals in die Verlegenheit kommt, solcherart belastbaren Angaben auf Tod und Leben Glauben schenken zu müssen.

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    Hallo Herr Gast,
    Sie bringen es auf den Punkt!

     

    Herr Menschenrechtler,

    Herr Braun stand im WA-Verfahren– wie im nachhinein publik wurde- in einem sehr angeschlagenen Gesundheitszustand – in einem unerbittlichen Kreuzverhör dreier Richter, des Oberstaatsanwalts und des gegnerischen Anwalts von sage und schreibe viereinhalb Stunden. Dann kam noch überraschend und merkwürdiger Weise die Anregung des Anwalts von G.M.. Herrn Dr. Strate dazu, Herr Braun soll -wie an sich mittlerweile unüblich – vereidigt werden.

    Nicht erst seit diesem Prozess ist bekannt, dass Zeugen nicht vor Gericht erscheinen müssen, wenn sie ein ärztliches Attest vorlegen. Wenn ein Zeuge trotz angeschlagener Gesundheit diese Möglichkeit nicht nutzt wird er wie jeder andere Zeuge verhört. Haben Sie irgendwelche Belege, dass seine damalige "überlange" Aussage wirklich unter "unerbittlichen", "unzumutbar", besonders "stressigen" Umständen zustande kam? Waren diese extremen Bedingungen auch vor dem Untersuchungsausschuß des Landtages und beim Fernsehauftritt gegeben?

    Da war die natürliche und spontane Antwort, dass Herr Braun vorallem Wert gelegt hat, dass er seine glaubhafte Kernaussage vereidigen möchte. Als rechtunkundiger Bürger konnte er nicht wissen, dass dies nicht möglich ist.

    Als rechtsunkundiger Bürger weiß ich, dass ich vor Gericht die Wahrheit zu sagen habe. Ob mit oder ohne Eid.

    Ihr Unverständnis drücken Sie auch in ihrem nachfolgenden Kommentar aus, in welchem Sie nicht verstehen wollen, dass der schwergefährdete Gesundheitszustand von Herrn Braun (und auch die langjährige schwere Belastung beim Engagements für seinen Freund G.M: sowie die desillussionierende Erfahrungen mit der Justiz in einer Vielzahl von Verfahren und dem verantwortungslosen Verhalten der Forensik und der Gutachter) dazu geführt hat, dass Herr Braun auf weitere Rechtsmittel verzichtet hat.

    Sie haben Recht. Denn wenn andererseits weitere Verfahren gegen die Medien angestrebt werden, ohne sich selbst mit allen Mitteln zu rehabilitieren, dann sind die Argumente wegen finanziellen Risiken und schlechten gesundheitlichem Zustand ad absurdum geführt. Für diese Art der rechtlichen Auseinandersetzung wären ebenfalls Kraft und Geld notwendig.

    Zu einer Rechtsprechung im Namen des Volkes gehören Menschenkenntnisse, Erkenntnisse der Psychologie, Empathie, Lebensnähe und ein tiefer Sinn für Gerechtigkeit und Faineß.

    Diese Maßstäbe wurden im ganzen Fall Mollath von allen beteiligten Richtern, Gutachtern, Psychiatern einschließlich dem WA-Verfahren nicht eingehalten.

    Auch hier kommen wir leider nicht zusammen.

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    Herr Greger,

    Herr Braun hat sofort nachdem ihm bekannt wurde, dass Herr Mollath zu U n r e c h t alle ihm mögliche Schritte eingeleitet, um dieses schwerwiegende Grundrechtsverletzung zu beenden. Er hat sich an das Bayerische Justizministerium mit seiner Eidestaatlichen Erklärung gewandt und diesem Unrecht wurde nicht abgeholfen. Freilich ist es verwunderlich, das sich Herr B. nicht sofort bei G.M. erkundigt hat, wie diese bedrohliche Situation sich tatsächlich  entwickelt hat. Er hat nachvollziehbar erklärt, dass er sich in diesen Ehekonflikt nicht einmischen wollte. Auch konnte er sich sicherlich nicht vorstellen, dass die Ex-frau es tatsächlich übers Herz bringen konnte den Horror einer Unterbringung in Gang zu setzen.

    Wie das überlange auffällige Kreuzverhör verlaufen ist und wie Herr Braun reagiert hat können Sie in der Strate-Dokumentation nachlesen.

    Das sich Herr Braun diesem Verfahren gestellt hat und sich nicht wie die Hauptverursacherin des Falles Mollath sich der Wahrheitsfindung verweigert hat, ist ihm trotz seiner schweren Mehrfacherkrankung hoch anzuerkennen. Dies spricht eher für die Unschuldsvermutung, einschließlich dass er die Schreibunterlage im Fernsehen präsentiert und auch der Staatsanwaltschaft überlassen hat.

    Sie haben durchaus Recht, dass auch ein rechtsunkundiger Bürger vor Gericht die Wahrheit auszusagen hat.Gleichwohl ist es kritisch zu reflektieren, wie diese Anklage und Verurteilung wegen Meineid zu dem Justiz-, Gutachter- und Forensikskandal und schwerer Menschenrechtsverletzung steht ohne die wahrhaftige Kernaussage adäquat zu klären.

    Sie stellen den angeschlagenen Gesundheitszustand von Herrn B. in Frage. Wenn ich Sie bitten darf, zu realisieren, dass der Untersuchungsausschuss vor dem WA-Verfahren also vor einigen Jahren stattgefunden hat und sich die gesundheitliche Verfassung wesentlich verschlechtert haben kann.

    Auch ist noch offen, ob Herr Braun tatsächlich gegen die herabsetzende Medienberichterstattung vorgeht. Wurde dies nur durch den Kommentar von Herrn Heidingsfelder angedeutet?

    Ich bin der Auffassung, dass sich mit dieser Qualität der Debatte und mit einem Austausch von Argumenten, die an der Oberfläche und an der Peripherie bleiben, keine Annäherung an Wahrheiten im Gesamtfall Mollath erreicht werden kann, zu der auch die fragwürdige Anklage und Verurteilung des Helfers gegen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung gehört.

    Zu einer Rechtsprechung im Sinne eines demokratischen Rechtsstaates gehören zweifellos , die von mir aufgeführten Werte und sie erklären lapidar, dass wir leider dabei nicht zusammen kommen können. Dies bedauere ich und enttäuscht mich.

     

     

     

     

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    Die Rolle und die Bedeutung der Staatsanwaltschaften im Meineids- im WA-Verfahren und dem vorausgegangen Landgrichtsverfahren:

    Die Anklagebehörden, die Staatsanwaltschaften haben eine tragende und mitentscheidende Rolle inne bei der Rechtssprechung im Guten, wie auch im Problematischen. Feststeht, dass nicht nur der Richter B. vom Landgericht Nürnberg, sondern auch die Staatsanwaltschaft versagt hat und das Unrechtsurteil aus dem Jahre 2006 zu verantworten hatte.

    Es stellt sich die Frage, sind die Staatsanwälte im WA- und im Meineidsverfahren ihrer Aufgabe gerecht geworden, zumal sie auch dazu beizutragen haben, nicht nur anzuklagen, sondern auch Entlastendes für den Angeklagten zu berücksichtigen.

    Sehr auffällig ist die sehr vehemente Befragung über drei Stunden des Kronzeugen Herrn Braun auch durch den Oberstaatsanwalt Herrn Meindl.

    Außergewöhnlich auchdas ermüdende und inhaltlich sich wiederholende Marathon-Plädoyer , durch das versucht und auch erreicht wurde, dass Herrn Gustl Mollath die Körperverletzung angelastet wurde. Es entstand bei Beobachtern des WA-Verfahrens und Laien der nachhaltige Eindruck, dass der Oberstaatsanwalt maßgebend das Urteil nicht nur mitbestimmt, sondern maßgeblich bestimmt hat. Bei der Urteilsverkündigung war der Oberstaatsanwalt nicht anwesend....

    Die Staatsanwaltschaft hat auch maßgeblich die lebensfremde Begründung durch die „Konstanzhypothese“ abgegeben, dass die Ex-Frau die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Körperverletzung trotz des Belastungseifers und dem realisierten Masterplans zuerkannt werden konnte. Diese Begründung findet sich auch in der Urteilsbegründung wieder.

    Erst gestern fiel mir in einem Beitrag von U. Prem in „Ein Buch lesen“ auf, dass angeblich auch der Oberstaatsanwalt Meindl, es für möglich hielt, dass der von Herrn B. beeidigte Anruf erfolgt sein könnte. Bislang war es nicht möglich, diese Aussage in dem Protokoll der Strate-Dokumentation aufzufinden und es wird danach gesucht

    Wenn die Anklagebehörde tatsächlich den Anruf auch inhaltlich für möglich hielt, stellt sich die Frage, weshalb die Plausibilität dieses Anrufs nicht mit dem tatsächlichen Vernichtungsfeldzug der Ex-Frau im WA-Verfahren im Vordergrund der Verhandlung und auch nicht im Fokus des Staatsanwalt stand.

    Der Vertreter der Anklagebehörde, war Zeuge im Untersuchungsausschuß und sicherlich sehr gut über die Details und den Gesamtzusammenhang im Fall Mollath informiert.Die Anklagebehörde hat m.E. wesentlich zu dem fragwürdigen Urteil im WA-Verfahren beigetragen, das viele als ein weiteres Unrechtsurteil im Fall Mollath bewerten.

    Da der Oberstaatsanwalt an der Zeugenanhörung von Herrn Braun und die Befragung durch die Richter teilnahm und durch seine Fragen schwache Anhaltspunkte herausfand, die für eine Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen seiner Ansicht nach sprach, ist davon auszugehen, dass er auch Kraft seines Amtes dieses Meineidverfahren auch angestoßen hat.Im Meineidsverfahren trat er nunmehr auch als Zeuge auf. Kurioserweise ist Herr M. gleichzeitig mittlerweile m.E. zum Leiter des Amtsgerichts Regensburg, aufgestiegen, an dem dieses Verfahren durchgeführt wurde.

    Hatte der weisungsgebundene Vertreter der Anklagebehörde im Amtsgericht Regensburg unabhängig von anderen justiziellen Verantwortlichen einen Ermessensspielraum über die Einleitung von Vorermittlungen und das Meineidsverfahren ? Dies wurde bereits einmal kurz kontrovers angesprochen.

    Die Staatsanwaltschaft hatte eine sehr hohe Strafe ohne Bewährung ausgerechnet für den solidarischen Helfer gegen ein Justizunrecht und einer extrem existenziellen Notsituation gefordert und war gleichwohl mit dem Urteil auf Bewährung einverstanden und verzichtete auf Rechtsmittel.

    Vor einiger Zeit wurden folgende sehr kritische Beiträge im Spiegel veröffentlicht über die Rolle der Staatsanwälte.

    Auszug aus DER SPIEGEL Nr. 9/24.02.2014

    Die Scharfmacher – Eine Klage gegen Deutschlands Staatsanwälte
    Die Übergriffigen

    Sie sind der Objektivität verpflichtet – und den Einflüsterungen der Politik ausgeliefert: Staatsanwälte haben die Macht, Existenzen zu vernichten. Rechtsgelehrte fordern deshalb mehr Souveränität für die Strafverfolger, aber auch bessere Kontrolle

    Ein weiterer Beitrag von der sehr erfahrenen Gerichtsberichterstatterin Frau Gisela Friedrichsen:

    mit der Überschrift Prozesse „Von kleinem Verstand“ Bisweilen verlieren Staatsanwälte und Richter jedes Augenmaß. Eine Bagatelle mit drakonischen Folgen.

    Die Überschrift entspricht nicht der Wirklichkeit. Staatsanwälte dürften in der Regel recht intelligent sein und sich sehr bewußt sein, was sie tun.

     

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    Gast schrieb:

    Rechtsgelehrte fordern deshalb mehr Souveränität für die Strafverfolger, aber auch bessere Kontrolle

    Und darin liegt m.W. auch die Crux, denn beides ist nicht gut immer unter einen Hut zu bekommen.

    Darum werden Richter mit der grundgesetzlichen Unabhängigkeit gemaß GG Art. 97 ausgestattet, nicht auch noch Staatsanwälte.

    Aber vollkommene Perfektion darf man eben von der Justiz und ihren Personen, und auch vom GG nicht erwarten.

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    Kurioserweise ist Herr M. gleichzeitig mittlerweile m.E. zum Leiter des Amtsgerichts Regensburg, aufgestiegen...

    Wie können Sie nur solchen Unsinn erzählen? Leiter des Amtsgerichts Regensburg ist bekanntermaßen Dr. Clemens Prokop, der nebenbei auch Präsident des DLV ist, was man alles wissen könnte und wissen sollte, wenn man nicht ständig nur sinn- und ahnungslos daherreden und unbegründete erfundene Vorwürfe erheben will.

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    Hallo Gast,

    wie Sie vermutlich informiert sind, ist Herr M. zumindest der stellvertretende Leiter des Amtsgerichts Regensburg. Ich wurde offensichtlich unrichtig informiert, dass er mittlerweilen aufgestiegen ist und bin davon ausgegangen, dass der Eintrag im Internet nicht aktualisiert wurde.

    Es wäre positiv, wenn Sie auf meine sachlich begründeten Beiträge auch mit substanziellen Argumenten eingehen könnten.

    Danke für Ihre Hinweis.

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    Sie geben ganz einfach ständig Unrichtigkeiten von sich, was Sie sich abgewöhnen sollten. Sie sollten nicht immer "von etwas ausgehen", sondern sich informieren.

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    Zu einer anderen Sache um falsche psychiatrische Begutachtungen, und zwar zur hessischen Affäre um die 4 Steuerfahnder schrieb zwar die FNP in 2011:

    "Das Ende einer Affäre"

    http://www.fnp.de/rhein-main/Das-Ende-einer-Affaere;art801,464300

    Aber das Schadensersatzverfahen geht m.W. noch weiter und ist also noch nicht endgültig juristisch in Prozessen abgeschlossen.

    Das dürfte diese Affäre dann von der Affäre um Herrn Mollath, seine frühere Gemahlin und 2 verurteilte Unterstützer auch noch unterscheiden. Der hessische Psychiater jedenfalls hatte bereits - und wird also vermutlich auch noch - wenigstens finanzielle Verantwortung für falsche Begutachtungen übernehmen müssen.

    (Auch wenn ich ihn danach dreimal im Gericht noch angetroffen hatte und auch in den Verhandlungen auch mal selber beobachten konnte.)

    Die justizielle Behandlung der Hauptbelastungszeugin im gesamten Fall Gustl Mollath. Ein Tabu, ein Phänomen?

    Auch im Meineidsverfahren ging es um die Kernfrage der Authenzität des Drohanrufes der Ex-Frau und insofern um die Kardinalfrage ihrer Glaubwürdigkeit.

    Es ist ein sehr nachdenkenswertes Phänomen, dass über die Verursacherin des Falles Mollath sich in drei Gerichtsverhandlungen (AG Nbg, WA-Gericht und AG Rgb) so gut wie nichts Wesentliches bekannt und auch nicht ernsthaft hinterfragt wurde. Das WA-Gericht war wegen des Zeugnisverweigerungsrechtes der Ex-Frau weitgehend auf Second-hand-Informationen, wie den fragwürdigen zwei Attesten, den Aussagen des Arztes Dr. R. und der befreundeten Arzthelferin und späteren Schwägerin Frau S. angewiesen, die der Verteidiger Dr. Strate in seinem Plädoyer sinngemäß als notorische Lügnerin bezeichnet hatte.

    Insofern bestand für das WA-Gericht und nunmehr auch für das Amtsgericht die außerordentliche Schwierigkeit die Wahrheit im Fall Mollath nach 13 bzw. nach 16 Jahren herauszufinden und insbesondere den Tatbestand einer schwerwiegenden Körperverletzung aus dem Jahre 2001 aufzuklären. M.E. eine nahezu unlösbare Aufgabe nach so langer Zeit und ohne die Belastungszeugin persönlich befragen zu können. Bereits diese Problematik hat u.a. für einen Freispruch in dubio pro reo gesprochen.

    Diese Problematik kann und durfte jedoch nicht zu Lasten des schwerbetroffen und geschädigten Herrn Gustl Mollath gehen.

    Es kann festgestellt werden, dass die Ex-Frau bereits im Verfahren 2006 und auch im WA-Verfahren weitgehend ein Tabu geblieben ist. Obwohl gleichzeitig eine Fülle an Informationen vorlagen, die es den Gerichten ermöglicht hatten, sich mit der Integrität der Ex-Frau und ihrer Glaubwürdigkeit eingehend und verantwortlich zu befassen.

    Auch wenn viele Einzelheiten und Tatsachen bereits bekannt sind und hier teilweise wiederholt werden, besteht auch anlässlich des Meineidsverfahrens der Anlaß eine Zusammenfassung für eine kritisch-konstruktive Reflektion zu der Hauptbelastungszeugin zu erbringen.

    Frau M. war eine außerordentlich erfolgreiche Bankerin und Vermögensberaterin. Es ist erwiesen, dass sie illegale Schwarzgeldgeschäfte im größeren Umfang auch auf eigene Rechnung durchgeführt hat und deshalb zunächst fristlos von der Bank entlassen wurde.

    Der zentrale Konflikt in der Ehe und der ehelichen verbalen Auseinandersetzung war: G.M. hat aus ethischer Überzeugung diese Straftaten abgelehnt, wollte seine Frau vor einer Bestrafung schützen und die Ehefrau hat sich trotz vieler Bitten geweigert diese illegalen Geschäfte zu beenden. Die angekündigte Drohung durch den Anruf bei Herrn B. hält mittlerweilen sogar das Amtsgericht Regensburg für möglich.

    Unbestreitbare Tatsache ist, dass die Verräumung exakt entsprechend der von der Ex-Frau angekündigten Drohung erreicht wurde. Nachweislich hat sie ihre Beziehungen zu ihrer befreundeten späteren Schwägerin und Arzthelferin Frau S. und auch zu der Psychiaterin Frau K. ausgenutzt, für die sie Vermögensberaterin war.

    Im WA-Verfahren wurde auch eingehend der spätere Ehemann und Bankkollege Herr M. kritisch befragt, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beziehung bestand und ob er möglicherweise bei dem Vorgehen gegen G.M. mitgewirkt haben könnte. Dies wurde in Abrede gestellt.

    Auch ist erwiesen, dass die Ex-Frau drei Falschbeschuldigungen (Freiheitsberaubung, Waffenbesitz, Verdacht auf Reiferzerstechen) gegen ihren Mann zu verantworten hat (die mit zur Unterbringung geführt haben) und Herr Mollath hierin im WA-Verfahren entlastet wurde

    Bezüglich der angezeigten Körperverletzung gibt Frau M. u.a. an,

    „ hingelangt zu haben, wo es einem Mann wehtut“. Herr Mollath versichert, er hätte sich nur gewehrt.

    Das Gericht stand vor der schwierigen Herausforderung zu prüfen, ob die Befunde und die Atteste authentisch oder manipuliert sind oder erschlichen wurden und kam zu der Entscheidung -ohne die Belastungszeugin befragen zu können- Herr Mollath hätte diese gefährliche Körperverletzung tatsächlich begangen.

    Es bestehen grundlegende Zweifel an der Professionalität der Untersuchung der EDV-Dokumention in der Arztpraxis R., wie Herr Lippke in dem Beck-Blog mehrmals detailliert dargestellt hat.

    Das Gericht ging auch davon aus, dass die Belastungszeugin keinen Belastungseifer gezeigt hat – was angesichts des sytematischen Vorgehens ausgesprochen lebensfremd ist.

    Es stellt sich die Frage, welche Motive könnten für die Anzeige der fraglichen Körperverletzung bestanden haben.

    Frau M. wäre an sich mit einem sehr hohen Betrag möglicherweise jahrzehntelang möglicherweise bis zum Lebensende für G.M. unterhaltspflichtig und auch ein nachehelicher Vermögensausgleich wäre voraussichtlich fällig gewesen.

    Durch die Verurteilung mit der gefährlichen KV wurde erreicht, dass diese hohe Unterhaltsverpflichtung und der Vermögensausgleich nicht mehr zu leisten war.

    Dieses mögliche und nicht lebensfremde materielle Motiv wurde im WA-Verfahren nicht geprüft, obwohl der Schriftwechsel mit der Scheidungsanwältin W. vorlag, der für diese Motivation sprechen konnte.

    Auch die offensichtlich materielle Orientierung der Hauptzeugin aufgrund ihres Berufes im Bankwesen und der Schwarzgeldgeschäfte auf eigene Rechnung spricht für dieses mögliche und auch naheliegende Motiv, Herrn Gustl Mollath zu Unrecht einer gefährlichen Körperverletzung zu beschuldigen

    Über die Persönlichkeit der Ex-Frau ist wenig, jedoch Bemerkenswertes bekannt.Die Ex-Frau entwickelte bereits während der Ehe ein Interesse an esoterischen Praktiken, wie z.B. einem Mondritual, an dem G.M. nicht teilnehmen wollte. G.M. stellte bei einem Interwiev in den Raum, was denn wäre, wenn seine Ex-Frau psychisch krank sei.

    Ein entsprechendes Anliegen eine Expertin zu dieser Frage im WA.Verfahren anzuhören, wurde vom Verteidiger Herrn Dr. Strate nicht unterstützt. Vermutlich auch weil Herr Dr. Strate die Verteidigungsstrategie hatte, dass die „Psychokiste“ zubleiben sollte.

    Das schwer destruktive Vorgehen der Ex-Frau nach einer sehr langen und ursprünglich harmonischen Beziehung ist eindeutig sehr extrem rücksichtslos und nachtragend und lässt jegliches mitmenschliche Mitgefühl vermissen.

    Frau M. hat sich später als Geistheilerin betätigt. Dies steht in einem eklatanten Widerspruch zu ihrem inhumanen, unethischen,destruktiven und nachtragendem Verhalten.

    Diese Gesamtumstände lassen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit, auch  der psychischen Integrität der Hauptbelastungszeugin zu.

    Wie aus zahlreichen Gerichtsfällen und auch Fehlurteilen bekannt wurde, besteht die Notwendigkeit sich mit der charakterlichen und auch der seelisch und emotionalen Befindlichkeit von Belastungszeugen auseinanderzusetzen. Dies wurde in allen im Fall Mollath in drei Prozessen nicht geleistet, obwohl wie ausgeführt zahlreiche konkrete Anhaltspunkte dafür gesprochen haben.

    Es ist zwar verständlich, dass es ausgesprochen schwierig ist diese Problematik konkret aufzuklären und auch im vornherein von einem humanistischen Standpunkt eine Hemmschwelle besteht, einen Mensch in diese Richtung zu verdächtigen und zu stigmatisieren. Andererseits besteht in vielen Fällen die zwingende Notwendigkeit dazu.

    M.E. wäre dies auch die Aufgabe und Pflicht für den Psychiater Professor Nedopil gewesen sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und in seine gutachterliche Stellungnahme einzubeziehen.

    Im Fall des zu Unrecht verurteilten Lehrers Arnold hat sich erst nach seinem Ableben herausgestellt, dass die Belastungszeugin eine notorische Lügnerin ist, die an Borderline erkrankt ist mit den für diese Erkrankung typischen Symptomen hochgradig manipulativ, brutal und rücksichtslos gegen Bezugspersonen zu sein, insbesondere wenn symbiotische Beziehungen gefährdet sind und aufgelöst werden.

    Frau M. hat sich zweimal der notwendigen gerichtlichen Konfrontation entzogen. Eine amtärztliche Überprüfung der zwei Atteste, die im Meineidsverfahren vorgelegt wurden, wäre angesichts ihrer nachgewiesenen, früheren manipulativen Vorgehensweisen, gerade bei der Ausstellung des Attestes von der Psychiaterin, Frau Dr. K., dringend notwendig gewesen.

    So blieb die Hauptbelastungszeugin auch im Meineidsverfahren wiederum ein Tabu auf das direkt und indirekt Rücksicht genommen wurde.

    Es dürfte kaum eine Gerichtsverfahren und insbesondere auch kein Wiederaufnahmeverfahren existieren, bei dem die Hauptbelastungszeugin trotz erheblicher Verdachtsmomente so außen vor blieb und es erreicht hat vor Gericht hinterfragt zu werden. Wie ist dieses Phänomen, diese Rücksichtnahme gegenüber einer nach meinem Dafürhalten unglaubwürdigen Zeugen zu erklären?

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    Im letzten Absatz meines Beitrages: "Die justizielle Behandlung der Hauptbelastungszeugin im gesamten Fall Gustl Mollath. Ein Tabu, ein Phänomen? muß es heißen:

    "Es dürfte kaum eine Gerichtsverfahren und insbesondere auch kein Wiederaufnahmeverfahren existieren, bei dem die Hauptbelastungszeugin trotz erheblicher Verdachtsmomente so außen vor blieb und es erreicht hat vor Gericht n i c h t ausreichend hinterfragt zu werden. Wie ist dieses Phänomen, diese Rücksichtnahme gegenüber einer nach meinem Dafürhalten unglaubwürdigen Zeugen zu erklären?

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    Mir ist das sehr leicht zu erklären:

    Die Justiz sah sich in einer sich stetig eskalierenden Sitution mit dem Vorwurf konfrontiert, schlampig gearbeitet zu haben.

    Und jetzt hat das Gericht nach meinem Dafürhalten ausgiebig mit allen Fakten auseinandergesetzt. Das bei P3M kein grosses Federlesen gemacht wurde, ist doch klar. Die Zeugin ist nicht erschienen. Da gibt es für das Gericht keine Aussicht einen Erforschungserfolg zu erreichen.

    Verstehen Sie das bitte richtig:

    Es ist nicht abzustreiten, dass hinter P3M mehr als ein grosses Fragezeichen stand. Strate hat die Elemente auch wunderbar herausgearbeitet.

    Die Crux ist nur: GM hat eine körperliche Auseinandersetzung eingeräumt. 

    Hätte er geschwiegen, wäre aller Vorraussicht nach vom Gericht alle ihre Bedenken aufgeführt worden. Die sind ja bekannt, ohne dass das Gericht schon in der Beweisaufnahme sich dazu positioniert.

    Bei Braun dasselbe:

    Das Gericht muss sich doch mit P3M gar nicht auseinandersetzen. Der Inhalt des Gespräches ist doch gar nicht massgeblich.

    Es gibt das Gutachten, dass die Notiz nicht damals angefertigt wurde.

    D.h. Braun muss diesen Teil unter dem Druck der Nachfragen, wie er sich denn nach all der Zeit so genau erinnern könne, dazu erfunden haben. Der Teil war gelogen. Hat mit P3M nichts zu tun.

    Das scheint mir immer das Problem in der Diskussion zu sein. Die Fehler von Justiz, Psychiatrie und Falschbeschuldigungen in dem Verfahren klären zu wollen. Das ist aber nicht der Auftrag des Gerichtes.

    Die Fragestellung war, ob er die zu Last gelegten Taten begangen hat.

    Hätte er geschwiegen, hätten wir jahrelang dieses Unrecht sezieren können. Der wäre in Talksshows gesessen und hätte Bücher geschrieben. Wäre ein gemachter Mann gewesen. 

    GM hat aber alle vom Haken gelassen mit seiner Nummer.

    Hat seine eigene Glaubwürdigkeit dadurch beschädigt, dass er ins Verfahren einführen wollte, dass seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt waren wegen Strate. Glatte Lüge.

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    Ganz recht, werter Gast!
    Da muss man keinen Hass auf die Exfrau von Mollath auspacken, der hier eh völlig unangebracht ist.

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