Neu im Familienrecht: Straftatbestand zum Selbermachen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.03.2017
Rechtsgebiete: Familienrecht5|6603 Aufrufe

Bislang konnte sich nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewSchG) nur derjenige strafbar machen, der einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung des Gerichts zuwiderhandelte.

Durch die Neufassung des GewSchG zum 10.03.2017 (BGBl. I 2017, 386) hat man nun die Möglichkeit die Voraussetzungen für ein strafbares Verhalten selbst zu bestimmen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird nun nämlich nach § 4 Nr. 2 GewSchG auch bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.

Ob das wohl einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Man  kann sich ja auch selber strafbar machen, in dem man sich zum Geschäftsführer einer insolventen GmbH bestellen lässt und diese dann beerdigt ohne unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Ist bei Firmenbestattern ein gängiges Geschäftsmodell. Und wenn man sich vertraglich verpflichtet, Gelder für andere zu verwahren und die Mittel stattdessen ausgibt, ist man uU wegen Untreue dran.

Von daher ist es nichts Ungewöhnliches, wenn Zuwiderhandlungen gegen selbst eingegangene Verpflichtungen zu einer Strafbarkeit führen können.

0

Aus der Hüfte geschossen: Die lustige Einschränkung folgt aus der Rückverweisung aus 214 FamFG, oder? Eine Bestätigung des Vergleichs durch das Gericht geht nur so weit, wie es selbst Anordnungen nach dem GewSchG hätte erlassen können, und die Strafbarkeit erstreckt sich nur auf die genehmigten Teile. Also kann die Strafbarkeit nur so weit gehen, wie auch eine Anordnung durch das Gericht hätte gehen können, mithin nur auf die Teile des Vergleichs, die mögliche Regelungen nach dem GewSchG betreffen. Weiter gehende Inhalte des Vergleichs sind ohne Bestätigung bindend und daher auch von der Strafdrohung nicht erfasst... Bleibt natürlich Betrug für den, der sich von vornherein nicht an den Vergleich halten will. Bin gespannt auf den FamRB.

Damit dann die Preisfrage:

Wenn die Beteiligten im Termin zur Erledigung einen Vergleich abschließen wollen, um das Verfahren zu erledigen, zB durch die gegenseitige Verpflichtung, nicht miteinander in direkten Kontakt zu gehen, so dient das ja idR gerade dazu, die Risiken einer Sachaufklärung durch das Gericht zu vermeiden. Damit darf das Gericht dann den Vergleich dann aber wohl nicht bestätigen, oder? Da aber, soweit ich das jetzt überblicken kann, die einzige Folge der fehlenden Bestätigung das Ausbleiben der Strafdrohung für den Verstoß ist, bliebe eine Vollstreckung der Unterlassungsverpflichtung über Zwangsgeld nach den allgemeinen Regeln möglich, oder? Ehrlich gesagt, macht diese Folge ja auch Sinn, weil die Beteiligten durch den Abschluss des Vergleichs ja auf den Erlass der Anordnung verzichten. Und Nachstellen, Beleidigen, Verletzen pp bleibt ja ohnehin für sich gesehen strafbar. Prognose: Eine gerichtliche Bestätigung wird eher die Ausnahme sein...

Ob es so viel Sinn macht, neben dem gerichtlich genehmigten Vergleich in Kindschaftssachen jetzt auch noch den gerichtlich bestätigten Vergleich einzuführen, erscheint so zweifelhaft.

Kommentar hinzufügen